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Das OVG hat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 VwGO nur diejenigen Beschwerdegründe zu prüfen

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OVG-BRANDENBURG – Beschluss, 2 B 296/03 vom 07.01.2004

Rechtsgebiete:VwGO, KAG, BbgWG, GG
Schlagworte:Beschwerde, Das OVG hat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 VwGO nur diejenigen Beschwerdegründe zu prüfen, die innerhalb der Monatsfrist vorgetragen wurden, nach Ablauf dieser Frist erstmals vorgetragene neue - also nicht nur einen fristgerecht vorgetragenen Grund vertiefende - Beschwerdegründe sind nicht zu berücksichtigen, Gewässerunterhaltungsgebühren, Aus § 7 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 4 Sätze 1 und 2 KAG und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergibt sich kein striktes Gebot der gebührenrechtlichen Leistungs- oder Vorteilsgewährungsproportionalität, Pauschalierung ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung möglich, gegen die Einbeziehung von Verwaltungskosten der Gebührenerhebung in die Bemessung einer Abgabe nach § 7 Abs. 1 KAG bestehen bei summarischer Prüfung keine Bedenken, Satzungsvorschriften mit rein ordnungswidrigkeitsrechtlichen Inhalt können im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen einen Gebührenbescheid nicht (inzident) überprüft werden
Stichwort:Das OVG hat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 VwGO nur diejenigen Beschwerdegründe zu prüfen
Volltext: OVG-BRANDENBURG - Beschluss, 2 B 296/03




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