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OLG-KARLSRUHE – Urteil, 19 U 28/06 vom 08.03.2007

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Keine Aussetzung nach §§ 239, 246 ZPO nach einwendungsloser mündlicher Verhandlung, Verwertung eines Gutachtens aus einem Vorprozess, das den Parteien bekannt ist
Stichwort:das den Parteien bekannt ist
Leitsatz:1) Eine Aussetzung des Verfahrens nach §§ 239, 246 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn die Partei nach Kenntnis des Todes der Gegenpartei mündlich verhandelt hat und unter Berücksichtigung von § 2039 BGB kein schützenswertes Interesse vorliegt.

2) Vor einer Gutachtenverwertung nach § 411 a ZPO bedarf es keiner vorherigen Übersendung des Gutachtens an die Parteien, wenn das Gutachten bereits bekannt ist und ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.
Volltext: OLG-KARLSRUHE - Urteil, 19 U 28/06




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