1) Eine Aussetzung des Verfahrens nach §§ 239, 246 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn die Partei nach Kenntnis des Todes der Gegenpartei mündlich verhandelt hat und unter Berücksichtigung von § 2039 BGB kein schützenswertes Interesse vorliegt.
2) Vor einer Gutachtenverwertung nach § 411 a ZPO bedarf es keiner vorherigen Übersendung des Gutachtens an die Parteien, wenn das Gutachten bereits bekannt ist und ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.