Die Grundsätze der Rechtsprechung des BGHSt 41, 376 gelten nicht nur für die Täteridentifizierung anhand eines Lichtbildes, sondern auch, wenn der Tatrichter ein Lichtbild aus anderen Gründen zum Gegenstand seiner Beweiswürdigung macht.
Der Tatrichter, der ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und ihm Beweisbedeutung beimisst, muss auch dann, wenn er sich dem Gutachten des Sachverständigen, von dessen Sachkunde er überzeugt ist, anschließt, in der Regel die Ausführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch nur gedrängten) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrundeliegenden Verknüpfungstatsachen und der daraus geschlossenen Schlussfolgerungen im Urteil wiedergeben, um dem Rechtsmittelgericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen
1. Eine Satzung über wiederkehrende Beiträge ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht, wenn nur der Text rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechend im Amtsblatt veröffentlicht wird, nicht aber auch die Bildung der Abrechnungseinheit.
2. Der Plan der Abrechnungseinheit muss geeignet sein, die Zugehörigkeit einer Verkehrsanlage zu einem Abrechnungsgebiet zweifelsfrei erkennen zu lassen. Außer einer parzellenscharfen Darstellung der Abrechnungseinheit muss diese in ihren äußeren Grenzen erkennbar sein.
1. Eine Satzung über wiederkehrende Beiträge ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht, wenn nur der Text rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechend im Amtsblatt veröffentlicht wird, nicht aber auch die Bildung der Abrechnungseinheit.
2. Der Plan der Abrechnungseinheit muss geeignet sein, die Zugehörigkeit einer Verkehrsanlage zu einem Abrechnungsgebiet zweifelsfrei erkennen zu lassen. Außer einer parzellenscharfen Darstellung der Abrechnungseinheit muss diese in ihren äußeren Grenzen erkennbar sein.
1. Als gerichtskundig in die richterliche Überzeugungsbildung einbezogene Tatsachen müssen - nicht protokollierungspflichtig (BGHSt 36, 354) - in der Form Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sein, dass das Gericht darauf hingewiesen hat, es werde diese Tatsachen möglicherweise als offenkundig seiner Entscheidung zugrunde legen.
2. Zwar muss der Tatrichter, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigung zu ermöglichen, im Urteil grundsätzlich das angewandte Messverfahren und den berücksichtigten Toleranzwert mitteilen (BGH NJW 1993, 3081, 3083/3084). Dieser Darstellung bedarf es jedoch nicht, wenn der Betroffene uneingeschränkt und glaubhaft einräumt, die vorgeworfene Geschwindigkeit - mindestens - gefahren zu sein.
3. Die Überprüfung der eigenen Fahrgeschwindigkeit durch den Führer eines Kraftfahrzeugs ist ein derart selbstverständlicher Vorgang, dass es dann, wenn der betroffene Kraftfahrer das Ergebnis einer durchgeführten Messung bestätigt, im Urteil regelmäßig keiner näheren Ausführungen zur Eignung seiner Erkenntnisquelle und Zuverlässigkeit seines Wissens bedarf.
Die an den Inhalt von Urteilsgründen zu stellenden Mindestanforderungen sind nicht erfüllt, wenn darin anstelle des Tatgeschehens nur die Verfahrensgeschichte beschrieben wird.
Zur Darstellungslast des Betroffenen im Rahmen einer wg. Verletzung rechtlichen Gehörs erhobene Verfahrensrüge, wenn der Betroffene einerseits (erfolglos) Entbindung vom persönlichen Erscheinen beantragt, andererseits aber in umfangreichen schriftsätzlichen Ausführungen vor der Hauptverhandlung mangelhafte Aufklärung gerügt und eine Vielzahl von Aufklärungsmaßnahmen eingefordert hat.