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Darstellen einer Gefahr durch den Ausländer als Erfordernis für den Ausschluss nach Art. 12 Abs. 2b

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Beschluss, BVerwG 10 C 46.07 vom 25.11.2008

Rechtsgebiete:AsylVfG, RL 2004/83/EG
Schlagworte:Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 14 Abs. 3a RL 2004/83/EG auf Grund von Gemeinschaftsrecht im Falle des Vorliegens von Ausschlussgründen nach Art. 12 Abs. 2 RL 2004/83/EG, Erfüllen des Tatbestandes des Art. 12 Abs. 2b RL 2004/83/EG Guerillakämpfertätigkeit und hohe Funktionärtätigkeit in der Kurdischen Arbeitspartei (PKK), Darstellen einer Gefahr durch den Ausländer als Erfordernis für den Ausschluss nach Art. 12 Abs. 2b, c RL 2004/83/EG
Stichwort:Darstellen einer Gefahr durch den Ausländer als Erfordernis für den Ausschluss nach Art. 12 Abs. 2b
Leitsatz:Es bleibt offen, ob auch allein eine Änderung der Rechtslage (hier: Einführung von Ausschlussgründen durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz) den Widerruf einer ursprünglich rechtmäßigen Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG rechtfertigt. Denn jedenfalls ist auf Grund von Gemeinschaftsrecht im Falle des Vorliegens von Ausschlussgründen nach Art. 12 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/83/EG eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 14 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie zulässig und geboten.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 10 C 46.07




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