Die Verabreichung eines Klysmas (Klistiers, Darmeinlaufs) unterliegt grundsätzlich dem Bereich des voll beherrschbaren Behandlungsgeschehens. Bei einer dabei erfolgten Verletzung der Darmwand ist deshalb nicht der Patient gehalten, einen Behandlungsfehler nachweisen. Wegen Umkehr der Beweislast obliegt es vielmehr der Behandlungsseite, sich zu entlasten. Anderes gilt dann, wenn der Patient infolge einer Prädisposition einen Risikofaktor in das Behandlungsgeschehen einbringt, der den Gefahrenbereich für den Arzt oder das Pflegepersonal nicht mehr uneingeschränkt beherrschbar macht.