Der Verstoß gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG, also das Betreiben von Bankgeschäften ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der Bundesanstalt, führt nicht zur Nichtigkeit des zu Grunde liegenden zivilrechtlichen Rechtsgeschäfts gem. § 134 BGB.
Die öffentlich-rechtliche Vorschrift des § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG ermächtigt die Bundesanstalt zwar auch zur Herbeiführung privatrechtsgestaltender Wirkungen durch Verwaltungsakt; dabei muss sie die zivilrechtlichen Auswirkungen aber vollständig und richtig einschätzen und die Interessen der Anleger gegen etwaige öffentliche Interessen abwägen.
1. Wird in einem Haftpflichtversicherungsvertrag vereinbart, dass der Versicherer Versicherungsschutz für den Fall gewährt, dass eine versicherte Person von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstandene Schadensersatzforderung gegen den Dritten nicht durchgesetzt werden kann, sowie der Umfang des Versicherungsschutzes sich im übrigen nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung richtet, so kommt ein Versicherungsschutz in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer einem Dritten ein Darlehen gewährt hat, dieses nicht zurückgezahlt wird, und der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Darlehensnehmer von vornherein nicht zur Rückzahlung in der Lage und/oder willens war (Eingehungsbetrug gem. § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB, § 826 BGB).
2. Zur Bindungswirkung und Voraussetzungsidentität bei einem Versäumnisurteil für den späteren Deckungsprozess in einem solchen Fall.
a) Gestattet eine Genossenschaft dem beitretenden Genossen, die geschuldete Pflichteinlage in Raten zu leisten, verstößt die Ratenzahlungsvereinbarung nicht gegen § 22 Abs. 4 Satz 2 GenG. Eine Ratenzahlungsvereinbarung ist keine verbotene Kreditgewährung.
b) Eine Ratenzahlungsvereinbarung ist wegen Verstoßes gegen § 7 Nr. 1 GenG unwirksam, wenn in der Satzung der Genossenschaft keine Regelung enthalten ist, nach der die Einzahlung der Pflichteinlage in Raten erfolgen darf.
c) Wird über das Vermögen der Genossenschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, fallen fällige, rückständige Pflichteinzahlungen der Genossen in die Insolvenzmasse und können vom Insolvenzverwalter eingefordert werden.
1) Ein ausdrücklich vereinbarter Rangrücktritt stellt keine überraschende Klausel i.S.v. § 305 c BGB dar, wenn der Gesellschafter auf Grund eines Werbeprospektes bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wusste, dass es sich bei seinem -eigenkapitalersetzenden- Darlehen um ein echtes unternehmerisches Engagement mit entsprechendem unternehmerischen Risiko handelte.
2) In Fällen einer ausdrücklich abgegebenen Rangrücktrittserklärung sind Forderungen aus eigenkapitalersetzend wirkenden Gesellschafterdarlehen in der Überschuldungsbilanz nicht zu passivieren (so auch BGH vom 8.1.2001 BGHZ 146, 264 ff.). Sinn und Zweck einer Überschuldungsbilanz ist die Feststellung, ob das Gesellschaftsvermögen ausreicht, alle außenstehenden Gesellschaftsgläubiger zu befriedigen. Da in dieser Lage die Gesellschafter Leistungen auf ihre in funktionales Eigenkapital umqualifizierten Beteiligungen/Darlehen ohnehin nicht fordern dürfen, sind ihre Forderungen auch in der Überschuldungsbilanz nicht zu erfassen.
3) Ein eigenes Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 3 BGB) zwischen dem Gesellschafter und einem leitenden Mitarbeiter der Gesellschaft ohne organschaftliche Vertretungsbefugnis kommt auf Grundlage des Gesellschaftsvertrages in der Regel nicht zustande. Dies gilt ausnahmsweise nur dann, wenn der Mitarbeiter im Rahmen der Vertragsverhandlungen "in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst" hätte (§ 311 Abs. 3 Satz 2 BGB).
Zur nachträglichen Geltendmachung einer Einzelforderung gegen den geschiedenen Ehegatten, wenn diese im durch Vergleich beendeten Zugewinnausgleichsverfahren nicht berücksichtigt worden war.
a) Eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts liegt nur vor, wenn zwischen den Beteiligten ein Gesellschaftsvertrag geschlossen worden ist, der jedenfalls die Einigkeit darüber enthält, einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen und diesen durch vermögenswerte Leistungen zu fördern (Bestätigung Sen.Urt. v. 12. November 2007 II ZR 183/06, ZIP 2008, 24 ff.).
b) Wird die Klage auf die Rückzahlung eines Darlehens gestützt und bestreitet der Beklagte nicht nur den Abschluss eines solchen Vertrages, sondern jeglichen persönlichen Kontakt zu der Klägerin, verletzt die Annahme einer Innengesellschaft sowohl den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs als auch den Beibringungsgrundsatz.
a) Die bereits im Aufnahmeantrag begründete Verpflichtung eines Vereinsmitglieds, dem Verein (hier: einem Golfclub) neben der Zahlung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrags ein zinsloses Darlehen zur Steigerung der Attraktivität des Vereins (hier: Ausbau des Platzes von 9 auf 18 Bahnen) zu den im Antrag genannten Konditionen zu gewähren, stellt eine korporationsrechtliche Pflicht nach Art einer "gespaltenen Beitragspflicht" dar. An dem Charakter dieser Pflicht ändert sich nichts dadurch, dass das Mitglied und der Verein nach dem Beitritt über die Darlehensgewährung einen Vertrag schließen.
b) Die Verpflichtung zur Erhebung eines Sonderbeitrags in Form eines solchen Darlehens bedarf dem Grunde und in Gestalt der Angabe einer Obergrenze der Höhe nach der Zulassung in der Satzung.
1. Bei der Einlösung einer Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren handelt die Schuldnerbank (Zahlstelle) nur auf Grund einer von der Gläubigerbank (erste Inkassostelle) im eigenen Namen im Interbankenverhältnis erteilten Weisung. Der Schuldner kann der Kontobelastung - wie einer unberechtigten Belastung - widersprechen und Wiedergutschrift des abgebuchten Betrages verlangen.
2. Der Widerspruch des Schuldners ist für die Schuldnerbank grundsätzlich immer verbindlich. Die Schuldnerbank muss den Widerspruch grundsätzlich selbst dann beachten, wenn er missbräuchlich ist.
3. Die Grundsätze, die die Rechtsprechung zur Frage der sittenwidrigen Ausnutzung der Widerspruchsmöglichkeit im Einzugsermächtigungsverfahren im Verhältnis zwischen Schuldner und Gläubigerbank entwickelt hat, sind auf das Verhältnis zwischen Schuldner und Schuldnerbank grundsätzlich nicht anwendbar.
4. In Falle des Widerspruchs bei so genannten Kreditlastschriften besteht regelmäßig kein Schadensersatzanspruch der Schuldnerbank gegen den Schuldner.
Das Finanzkommissionsgeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG bildet einen eigenständigen Rechtsbegriff, dessen Voraussetzungen nicht nur dann erfüllt sind, wenn alle Merkmale eines typischen Kommissionsgeschäftes im Sinne der §§ 383 ff. HGB vorliegen.
Der Begriff des Finanzkommissionsgeschäftes bildet andererseits keinen Auffangtatbestand, dessen Voraussetzungen immer schon dann erfüllt sind, wenn die wirtschaftlichen Vor- und Nachteile des Geschäfts nicht den Vertragschließenden, sondern den Auftraggeber treffen, die vertragliche Ausgestaltung aber keinerlei Ähnlichkeit mit einem typischen Kommissionsgeschäft mehr aufweist.
Für ein bei der Ausgabe einer verbrieften festverzinslichen Schuldverschreibung mit bestimmter Laufzeit vereinbartes Disagio ist in der Steuerbilanz ein Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren.
Ein zunächst nur mit dem Vermieterpfandrecht belastet erworbenes Sicherungseigentum kann nicht durch ein anschließendes vorübergehendes Entfernen des Fahrzeugs vom Mietgrundstück zu einem unbelasteten Sicherungseigentum erstarken.
Zur Ermittlung des Einkommens von Selbstständigen ist regelmäßig ein möglichst zeitnaher Mehrjahresdurchschnitt zu bilden, wobei für die Durchschnittbildung jeweils die Gewinne für das Kalenderjahr, für das Unterhaltsanspruch wird, sowie für die diesem vorausgehenden zwei Kalenderjahr heranzuziehen sind. Ein aus einer ordnungsgemäßen Buchführung entwickelter Jahresabschluss entspricht insoweit auch unterhaltsrechtlichen Anforderungen, als nicht betriebsbedingte Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben erfasst werden dürfen. Ausschließlich persönlich bedingte Aufwendungen, die unterhaltsrechtlich nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden dürfen, stellen auch steuerrechtlich keine einkommensmindernden Ausgaben dar. Akt der Unterhaltsschuldnergewinnermittlungen vorgelegt, obliegt es dem für die Höhe der prägenden Einkommensverhältnisse darlegungs- und beweisbelasteten Unterhaltsgläubiger, konkrete Positionen substantiiert zu bestreiten und eine weitere Erklärung zu verlangen.
1. Im Rahmen der Rückforderung europarechtswidrig gewährter Beihilfen sind die Vorschriften des deutschen Kapitalerhaltungs- und Insolvenzrechts zu beachten, soweit hierdurch nicht der Zielsetzung des Beihilfenverbots zuwider gehandelt wird.
2. Das europäische Beihilferecht steht einer auf die Rechtsprechungsgrundsätze gem. §§ 30, 31 GmbHG analog gestützten Rückforderung einer als verbotene Beihilfe zu qualifizierenden kapitalersetzenden Finanzierungshilfe des Gesellschafters nicht entgegen.
3. Auch Bereicherungsansprüche eines Gesellschafters, die aus einer nichtigen - weil europarechtswidrigen - Darlehenshingabe resultieren, können kapitalersetzend verstrickt sein, wenn sie in der Krise der Gesellschaft stehen gelassen werden.
4. Das Kleingesellschafterprivileg des § 32a Abs. 3 S. 2 GmbHG findet keine Anwendung, wenn die Finanzierungshilfe des Gesellschafters bereits vor dem Inkrafttreten der Regelung am 24.04.1998 verstrickt war; der spätere Zeitpunkt der Rückzahlung ist hingegen unmaßgeblich.
1. Die Teilwertabschreibung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens, das der Betriebskapitalgesellschaft vom Gesellschafter des Besitzunternehmens gewährt wurde, kann nicht auf die Unverzinslichkeit der im Sonderbetriebsvermögen II bilanzierten Darlehensforderung gestützt werden. Es gelten vielmehr die Grundsätze, die der Senat in seinem Urteil vom 6. November 2003 IV R 10/01 (BFHE 204, 438, BStBl II 2004, 416) aufgestellt hat.
2. In der Krise stehen gelassene Darlehen sind nicht nur in Höhe des nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages, sondern in voller Höhe eigenkapitalersetzend, wenn die Betriebs-Gesellschaft ohne die Weitergewährung der Darlehen ihren Geschäftsbetrieb einstellen und liquidieren müsste.
3. Eine Rangrücktrittsvereinbarung führt nicht schon dann zur Anwendung des § 5 Abs. 2a EStG i.d.F. des StBereinG 1999, wenn eine ausdrückliche Bezugnahme der Vereinbarung auf die Möglichkeit der Tilgung auch aus einem Liquidationsüberschuss oder aus sonstigem freien Vermögen fehlt (Klarstellung zum BMF-Schreiben vom 18. August 2004, BStBl I 2004, 850).
4. Entsprechend führt der Rangrücktritt eines Gesellschafters des Besitzunternehmens in der Regel auch nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten für seine Beteiligung an der Betriebskapitalgesellschaft.
Bei einem zinslosen Darlehen ist Gegenstand der Zuwendung die unentgeltliche Gewährung des Rechts, das als Darlehen überlassene Kapital zu nutzen. Soll das Darlehen nach dem Willen des Darlehensgebers der Finanzierung eines Grundstückskaufs dienen, scheidet im Hinblick auf den eingeräumten Nutzungsvorteil eine mittelbare Grundstücksschenkung aus, weil dem Darlehensnehmer die Vorteile hieraus regelmäßig erst nach der Zahlung der Kaufpreise zufließen und diese deshalb nicht mehr mittelbarer Teil des bereits abgeschlossenen Grundstückserwerbs sein können.
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für den der Kapitalgesellschaft nach § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG 1996 ermöglichten Gegenbeweis für die Fremdüblichkeit eines ihr gewährten Darlehens ist regelmäßig der Zeitpunkt der Darlehenshingabe (Abweichung vom BMF-Schreiben vom 15. Dezember 1994, BStBl I 1995, 25, 176 Tz. 61).
2. Fremder Dritter i.S. des § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG 1996 kann auch eine Person sein, die in der Folgezeit Anteilseigner der Kapitalgesellschaft oder eine diesem nahe stehende Person i.S. von § 8a Abs. 1 Satz 2 KStG 1996 wird, dies aber im Zeitpunkt der Darlehenshingabe noch nicht war.
1. Gewährt die Besitz-Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft, die Geschäftspartner der Betriebs-GmbH ist, ein Darlehen, ist dieses grundsätzlich dem notwendigen Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft zuzuordnen. Das gilt auch, wenn ein Besitz-Personengesellschafter an der Darlehensnehmerin beteiligt ist, es sei denn, der Vorgang ist als verdeckte Einlage zu werten.
2. Anteile des Besitz-Personengesellschafters an einer Kapitalgesellschaft, die mit der Betriebsgesellschaft in einer für diese vorteilhaften und nicht nur kurzfristigen Geschäftsbeziehung steht, sind notwendiges Sonderbetriebsvermögen II des Besitz-Personengesellschafters.
Neues Vorbringen im Sinne des § 531 I ZPO kann ungeachtet der Voraussetzungen des § 531 II ZPO im Berufungsverfahren auch dann berücksichtigt werden, wenn es unstreitig bleibt.
1. Zulässigkeit der Verwertung von Unterlagen, die im Wege der Rechtshilfe in der Schweiz beschlagnahmt wurden, für ein Strafverfahren wegen Untreue und Steuerhinterziehung.
2. Revisionsrechtliche Beanstandung unterbliebener Beiziehung von Akten eines weiteren gegen den Angeklagten geführten Ermittlungsverfahrens, deren Einsicht in jenem Verfahren von der Staatsanwaltschaft wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks versagt wird.
3. Ein Nachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB kann auch dann vorliegen, wenn der Vermögensbetreuungspflichtige Provisionen erhält, die zwar vom Vertragspartner seines Geschäftsherrn stammen, aber über den Geschäftsherrn an einen Dritten ausbezahlt und von dort an den Treupflichtigen weitergeleitet werden
4. Einkommensteuerrechtliche Relevanz eines nicht offengelegten Treuhandverhältnisses.
1. Der Rangrücktritt eines Darlehensgläubigers lässt das Erfordernis zur Passivierung der Darlehensverbindlichkeit regelmäßig unberührt. "Haftungslose" Darlehen sind hingegen nicht zu passivieren.
2. Einnahmen i.S. des § 3c EStG liegen bei Darlehensaufnahmen regelmäßig nicht vor.
1. Nach § 33 Abs. 1 ZPO kann bei dem Gericht der Klage eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht. Der Kläger hat eine Klage auf Rückzahlung eines der GbR gewährten Darlehens erhoben. Der Beklagte bestreitet die Vereinbarung eines Darlehens, hat hilfsweise mit bestrittenen Ansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag aufgerechnet und einen überschießenden Teil dieser Ansprüche allein gegen den Kläger im Wege der Widerklage geltend gemacht. Soweit Zahlungen an die GbR geflossen sind, soll es sich nach seinem Vortrag um die Tilgung von Werklohnforderungen handeln.
2. Ist Streitgegenstand einer Drittwiderklage allein der Anspruch auf Auskunft und Einsicht in Geschäftsunterlagen, der sich aus der gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit der ehemaligen Mitgesellschafter ergibt, ist diese Widerklage auch dann unzulässig, wenn das Ergebnis dieser Auskunft dem Beklagten die Verteidigung gegen die Klageforderung erleichtern kann.
3. Literatur und Rechtsprechung lassen eine Drittwiderklage als parteierweiternde Widerklage und als konnexe streitgenössische Drittwiderklage unter den Voraussetzungen der als Klageänderung behandelten Parteierweiterung zu, also mit Einwilligung des Dritten oder bei Sachdienlichkeit der subjektiven Klagehäufung im Sinne des § 263 ZPO. Daneben ist für bestimmte Fallgruppen die isolierte Drittwiderklage eröffnet.
4. Sowohl die streitgenössische als auch die isolierte Drittwiderklage setzt einen Zusammenhang zwischen dem klageweise geltend gemachten Anspruch oder den hiergegen vorgebrachten Verteidigungsmitteln bzw. die Sachdienlichkeit der Prozessverbindung voraus. Umstritten sind die Grenzen der Sachdienlichkeit und die Frage, ob und in welchem Umfang der besondere Gerichtsstand nach § 33 Abs. 1 ZPO auch für die parteierweiternde Widerklage gilt, oder ob bei Abweichungen zwischen dem Gerichtsstand der Klage und dem der Widerklage eine Gerichtsstandbestimmung erfolgen kann.
5. Die Einbeziehung in den Prozess und die Annahme oder Bestimmung eines ihm fremden Gerichtsstandes ist dem Dritten nur zumutbar, wenn der gegen ihn erhobene Anspruch in engem Zusammenhang mit den zwischen den Hauptparteien streitigen Ansprüchen steht oder die Ansprüche auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt beruhen. Hieran fehlt es, wenn durch die Widerklage ein neuer Streitstoff in den Prozess eingeführt würde (z.B. Drittwiderklage gegen Mitgesellschafter auf Vorlage von als Verteidigungsmittel gegen die Darlehensrückzahlungsklage benötigten Dokumenten).
Mit der Gewährung eines zinslosen (Geld-)Darlehens in Höhe eines Betrages, der im üblichen Geschäftsleben zu Anlagezwecken verwendet würde, für einen anlageüblichen Zeitraum kann eine Schenkung verbunden sein.
Eine andere Ausschüttung i.S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG a.F. setzt eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) bei einer Kapitalgesellschaft voraus, die sich zusätzlich durch einen tatsächlichen Mittelabfluss realisiert hat. Dies gilt auch im Falle verdeckter Gewinnausschüttungen.
Gibt das Gericht in der mündlichen Verhandlung dem Beweisführer auf, das Original einer bestimmten Urkunde nachzureichen, so muss es die mündliche Verhandlung wieder eröffnen, wenn es bei seiner Beweiswürdigung auf das Original dieser Urkunde abstellen will.
Kreditgewährungen an Gesellschafter, die nicht aus Rücklagen oder Gewinnvorträgen, sondern zu Lasten des gebundenen Vermögens der GmbH erfolgen, sind auch dann grundsätzlich als verbotene Auszahlung von Gesellschaftsvermögen zu bewerten, wenn der Rückzahlungsanspruch gegen den Gesellschafter im Einzelfall vollwertig sein sollte.
Eine Anschlussberufung kann auch nach Ablauf der Anschließungsfrist noch in zulässiger Weise eingelegt werden, wenn aufgrund eingetretener Veränderungen zugunsten des sich Anschließenden die Voraussetzungen einer Abänderungsklage vorliegen.