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Darlehen nach Ausbildungsförderungsrecht

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 13.98 vom 18.03.1999

Rechtsgebiete:BAföG, DarlehensV, BHO, BGB
Schlagworte:Auslegung verfahrensrechtlicher Erklärungen als Stundungsantrag, Rückzahlung eines nach Ausbildungsförderungsrecht gewährten Darlehens, Zinsen für rückständige Raten trotz Freistellung, Darlehen nach Ausbildungsförderungsrecht, Freistellung von der Rückzahlung, Zinsen für rückständige Raten trotz Freistellung, Zinsen für rückständige Darlehensraten nach Ausbildungsförderungsrecht trotz Freistellung, Freistellung, keine - für vor dem Freistellungszeitraum fällig gewordene Raten, Stundung rückständiger Raten während der Zeit der Freistellung.
Stichwort:Darlehen nach Ausbildungsförderungsrecht
Leitsatz:Leitsätze:

1. Zinsen nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG i.V.m. § 8 Abs. 1 DarlehensV wegen Nichtzahlung rückständiger Raten können von einem Darlehensnehmer auch während der Zeit der Freistellung (§ 18 a BAföG) verlangt werden.

2. Verfügt der Darlehensnehmer weder über Vermögen noch über (ausreichendes) Einkommen, um den Anfall von Rückstandszinsen durch Zahlung zu vermeiden, ist zur Vermeidung erheblicher Härten die rückständige Rate auf Antrag zu stunden.

Urteil des 5. Senats vom 18. März 1999 - BVerwG 5 C 13.98 -

I. VG Köln vom 02.05.1996 - Az.: VG 5 K 8808/95 -
II. OVG Münster vom 20.03.1998 - Az.: OVG 16 A 2618/96 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 13.98



BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 17.98 vom 18.03.1999

Rechtsgebiete:BAföG, DarlehensV, BHO
Schlagworte:Rückzahlung eines nach Ausbildungsförderungsrecht gewährten Darlehens, Zinsen für rückständige Raten trotz Freistellung, Darlehen nach Ausbildungsförderungsrecht, Freistellung von der Rückzahlung, Zinsen für rückständige Raten trotz Freistellung, Zinsen für rückständige Darlehensraten nach Ausbildungsförderungsrecht trotz Freistellung, Freistellung, keine - für vor dem Freistellungszeitraum fällig gewordene Raten, Stundung rückständiger Raten während der Zeit der Freistellung.
Stichwort:Darlehen nach Ausbildungsförderungsrecht
Leitsatz:Leitsatz:

Zinsen nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG i.V.m. § 8 Abs. 1 DarlehensV wegen Nichtzahlung rückständiger Raten können von einem Darlehensnehmer auch während der Zeit der Freistellung (§ 18 a BAföG) verlangt werden.

Urteil des 5. Senats vom 18. März 1999 - BVerwG 5 C 17.98 -

I. VG Köln vom 05.11.1997 - Az.: VG 18 K 11119/96 -
II. OVG Münster vom 27.04.1998 - Az.: OVG 16 A 416/98 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 17.98


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