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Darlegungslast für Sozialauswahl bei Interessenausgleich mit Namensliste

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 2 AZR 716/98 vom 10.02.1999

Rechtsgebiete:KSchG
Schlagworte:Darlegungslast für Sozialauswahl bei Interessenausgleich mit Namensliste - Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes in der Fassung des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes auf vor dem 1. Januar 1999 zugegangene Kündigungen
Stichwort:Darlegungslast für Sozialauswahl bei Interessenausgleich mit Namensliste
Leitsatz:Leitsätze:

1. Auf in der Zeit vom 1. Oktober 1996 bis 31. Dezember 1998 zugegangene Kündigungen ist das Kündigungsschutzgesetz in der in diesem Zeitraum geltenden Fassung anzuwenden.

2. Auch wenn ein Arbeitnehmer in eine Namensliste gemäß § 1 Abs. 5 KSchG aufgenommen worden ist, kann er im Kündigungsschutzprozeß gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Halbssatz 2 KSchG verlangen, daß der Arbeitgeber die Gründe angibt, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben; dazu gehören gegebenenfalls auch betriebliche Interessen, die den Arbeitgeber zur Ausklammerung an sich vergleichbarer Arbeitnehmer aus der sozialen Auswahl gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG a.F. veranlaßten.

3. Kommt der Arbeitgeber dem Verlangen des Arbeitnehmers nicht nach, ist die streitige Kündigung ohne weiteres als sozialwidrig anzusehen; auf den Prüfungsmaßstab der groben Fehlerhaftigkeit der sozialen Auswahl kommt es dann nicht an.

Aktenzeichen: 2 AZR 716/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 10. Februar 1999
- 2 AZR 716/98 -

I. Arbeitsgericht
Wuppertal
Urteil vom 15. Oktober 1997
- 4 Ca 3538/97-6 -

II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
Urteil vom 12. August 1998
- 12 (10) Sa 482/98 -
Volltext: BAG - Urteil, 2 AZR 716/98




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