1. Die einmonatige Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO gilt auch für die Darlegung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg nach §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO in einem (isolierten) Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren.
2. Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG sind die Gründe in dem isolierten PKH-Antrag jedenfalls kursorisch und in groben Zügen darzulegen.
3. Die bloße Bezugnahme auf die in Parallelverfahren rechtzeitig vorgelegte Beschwerdebegründung genügt nicht dem Darlegungserfordernis.
1. Liegen zu der unter Beweis gestellten Frage Sachverständigengutachten vor, welche diese gegensätzlich beantworten, darf sich die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch Nichteinholung eines weiteren Gutachtens nicht darauf beschränken, die fehlende Eignung des vom Gericht verwerteten Gutachtens aufzuzeigen; die Beschwerde muss außerdem darlegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), dass auch das andere Gutachten nicht geeignet ist, die Beweisfrage abschließend zu klären.
2. Im ergänzenden Verfahren heilbar sind alle Mängel der Abwägung, bei denen die Möglichkeit besteht, dass die Planfeststellungsbehörde nach erneuter fehlerfreier Abwägung an der getroffenen Entscheidung festhält (im Anschluss anUrteil vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 19.95 - BVerwGE 102, 358 <365> ).
3. Die Vorschrift des § 50 Satz 1 BImSchG ist auf eine Lärmvorsorge unterhalb der für Maßnahmen des Lärmschutzes geltenden Beeinträchtigungsschwelle (§ 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV) durch räumliche Trennung störungsträchtiger und -empfindlicher Nutzungen ausgerichtet; ihr kann daher nicht die Abwägungsdirektive entnommen werden, die Trasse einer Straße möglichst so zu wählen, dass Lärmschutzmaßnahmen notwendig werden, die zu einer Verringerung bestehender Verkehrslärmvorbelastungen (Lärmsanierung) führen (im Anschluss anUrteil vom 28. Januar 1999 - BVerwG 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248 <253 f.> ).
1. Die Beachtung des Thüringer Staatsmonopols für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten kann in der Übergangsphase - wie sie das BVerfG mit Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1045/01 - (NJW 2006, 1261 = GewArch 2006, 199) zum bayerischen Landesrecht vorgegeben hat - nach den in Thüringen eingeleiteten Beschränkungen, die der Bekämpfung der Wettsucht und problematischem Spielverhalten dienen, weiter durchgesetzt werden.
2. Angesichts der unmittelbaren Geltung der Grundfreiheiten nach Art. 43, 49 EG bei gleichzeitig fehlendem europäischem Sekundärrecht für den Markt für Spiele und Wetten hängt die Rechtfertigung des Eingriffs in den freien Dienstleistungsverkehr u. a. davon ab, ob ein berechtigtes Interesse aus Gründen des Grundrechtsschutzes und der Beachtung der Menschenwürde und damit wegen überragender Gemeinwohlziele anerkannt werden kann.
3. Ob gemeinschaftsrechtlich der Eingriff mit einem Staatsmonopol aufrechterhalten werden kann, ist mit Blick auf derzeit beim EuGH anhängige Richtervorlagen weiter offen.
4. Nach der derzeitigen Rechtslage darf die Vermittlung von Sportwetten, die nicht vom Freistaat veranstaltet werden, grundsätzlich ordnungsrechtlich unterbunden werden.
1. Die dem Beschwerdegericht durch § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO aufgegebene Prüfung nur der in der Beschwerde rechtzeitig dargelegten Gründe bindet wegen der grundsätzlichen Aufgaben des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO und des Gebots effektiven Rechtsschutzes nicht streng und ausnahmslos.
2. Dem Instanzgericht ist es nicht verwehrt, bei im erstinstanzlichen Eilverfahren strittig gebliebenen Tatsachen, die in der Beschwerdeschrift aufgegriffen werden, im Einzelfall die - vorläufigen - tatsächlichen Feststellungen zu treffen, um Entscheidungsreife herzustellen.
3. Die ausländerrechtliche Aufforderung zur Ausreise enthält kein selbständiges Gebot, das Bundesgebiet zu verlassen, sondern verlautbart nur die von Gesetzes wegen bestehende Ausreisepflicht gemäß § 42 Abs. 1 AuslG.