Nach § 14 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig.
§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG schränkt diese Möglichkeit für den Fall ein, das mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Die Darlegungs- und Beweislast für den Verstoß gegen dieses Anschlussverbot liegt beim Arbeitnehmer, der sich auf diesen Ausnahmetatbestand beruft (im Anschluss an BAG 28.06.2000 - 7 AZR 920/98 - AP Nr. 2 zu § 1 BeschFG, 1996).