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Darlegungs- und Beweislast für Verstoß gegen das Anschlussverbot bei einem befristeten Arbeitsvertrag

Entscheidungen der Gerichte

LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 5 Sa 234/04 vom 26.07.2004

Nach § 14 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig.

§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG schränkt diese Möglichkeit für den Fall ein, das mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Die Darlegungs- und Beweislast für den Verstoß gegen dieses Anschlussverbot liegt beim Arbeitnehmer, der sich auf diesen Ausnahmetatbestand beruft (im Anschluss an BAG 28.06.2000 - 7 AZR 920/98 - AP Nr. 2 zu § 1 BeschFG, 1996).

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