1. Der Konkursverwalter kann sich nach § 60 KO nicht bereits dann auf die Unzulänglichkeit der von ihm verwalteten Konkursmasse berufen, wenn die vollständige Berichtigung der Masseansprüche aller Massegläubiger nicht sichergestellt ist. Dieser Einwand ist nur zulässig, wenn die gleichmäßige Erfüllung der Masseansprüche ernsthaft gefährdet ist (Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Urteil vom 31. Januar 1979 - 5 AZR 749/77 - BAGE 31, 288 = AP Nr. 1 zu § 60 KO; Urteil vom 6. September 1988 - 3 AZR 141/87 - AP Nr. 9 zu § 9 BetrAVG).
2. Die Unzulänglichkeit der Masse im Sinne von § 60 KO ist nicht nur nach den vorhandenen liquiden Mitteln zu beurteilen, sondern nach der gesamten Konkursmasse im Sinne von § 1 Abs. 1 KO.
3. Der Konkursverwalter hat in dem Prozeß eines Massegläubigers keine prozessuale Sonderstellung. Er muß die von ihm behauptete Masseunzulänglichkeit jedenfalls dann durch einen zeitnahen Konkursstatus darlegen und ggf. beweisen, wenn er die Masseunzulänglichkeit nicht öffentlich bekannt gemacht hat (Bestätigung BAG Urteil vom 16. Oktober 1985 - 4 AZR 431/84 - AP Nr. 5 zu § 767 ZPO; Urteil vom 30. Oktober 1985 - 5 AZR 484/84 - KTS 1986, 484).
Aktenzeichen: 9 AZR 135/97
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 11. August 1998
- 9 AZR 135/97 -
I. Arbeitsgericht
Gelsenkirchen
- 4 (2) Ca 3012/95 -
Urteil vom 20. Dezember 1995
II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 12 Sa 285/96 -
Urteil vom 19. September 1996