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Darlegungs- und Beweislast

Entscheidungen der Gerichte

OLG-CELLE – Urteil, 3 U 2/09 vom 10.06.2009

Ein Kreditkartenunternehmen muss darlegen und beweisen, dass die abgerechneten Umsätze von dem berechtigten Kreditkarteninhaber veranlasst worden sind. Dafür kann ein Beweis des ersten Anscheins sprechen. Ein solcher kommt aber dann nicht in Betracht, wenn mehrere plausible Geschehensabläufe denkbar sind und insbesondere nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Kreditkarte missbraucht worden ist, was im Fall des körperlosen Verfahrens, mithin einer Buchung allein unter Verwendung der Kartennummer, einen Verlust der Karte nicht voraussetzt.

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Kreditkarte von einem unbefugten Dritten benutzt worden ist, spricht ebenfalls nicht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Karteninhaber die Verwendung der Karte durch unsachgemäße Aufbewahrung o.ä. ermöglicht hat, wenn der unbefugte Dritte die Daten auch auf andere Weise ohne Verschulden des Karteninhabers erlangt haben kann. Der auf der Karte aufgedruckten Kreditkartennummer kann insoweit nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie einer PIN-Nummer.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 7 A 11063/08.OVG vom 17.02.2009

1. Für die Ausschlussgründe für eine Einbürgerung nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ("verfassungsfeindliche Bestrebungen") ist die Einbürgerungsbehörde darlegungs- und beweisbelastet, selbst wenn sie sich wegen der Geheimhaltungsbedürftigkeit von Erkenntnisquellen der Verfassungsschutzbehörden in einem sachtypischen Beweisnotstand befindet (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008, 6 C 13.07).

2. Die Beweisführung darf sich nicht auf sogenannte schlichte Behördenzeugnisse (der Verfassungsschutzbehörden) beschränken, wenn diese sich in pauschalen Bewertungen (hier: "Frontarbeitertätigkeit" für den KONGRA-GEL als Nachfolgeorganisation der PKK) erschöpfen, die lediglich auf eine nicht abschließende beispielhafte Aufzählung von diese Bewertung ausfüllenden Tätigkeiten gestützt ist, ohne dass die dem Betroffenen vorgeworfene tatsächliche Handlungsweise benannt wird.

LAG-HAMM – Urteil, 7 Sa 737/08 vom 12.09.2008

Der klagende Arbeitnehmer, der Schadensersatzansprüche gegen den ehemaligen Geschäftsführer einer GmbH aus einer so genannte Insolvenzverschleppung geltend macht, ist darlegungs- und beweispflichtig für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen einer Haftung nach den §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 GmbHG.

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 6 Sa 492/06 vom 14.11.2007

1. Der Anspruch auf Überstundenvergütung setzt neben der tatsächlichen Überstundenleistung voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren.

2. Hat der Arbeitgeber die Erforderlichkeit der Überstundenleistung bestritten und behauptet, die Arbeiten hätten innerhalb der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitszeit erledigt werden können, so darf sich der Arbeitnehmer nicht auf die pauschale Behauptung, die Überstunden seien sachdienlich gewesen, beschränken. Vielmehr muss er für die einzelnen Überstunden Umstände vortragen, aus denen auf ihre Sachdienlichkeit geschlossen werden kann. Der Hinweis auf die Befassung mit bestimmten Projekten reicht nicht aus, denn aus ihr allein folgt nicht zwangsläufig, dass die angefallene Arbeit nur unter Überschreitung der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit erledigt werden konnte.

LAG-MUENCHEN – Urteil, 10 Sa 902/06 vom 20.06.2007

1. Wird in einem Schriftsatz, der nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei dem Arbeitsgericht eingeht, die Klage erweitert, ist dies vom Arbeitsgericht nicht zu berücksichtigen und im Urteil nicht zu behandeln.

2. Einer Klage auf Feststellung des Bestehens eines "sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses" fehlt jedenfalls dann ein Feststellungsinteresse, wenn gleichzeitig eine Kündigungsschutzklage erhoben wird.

3. Das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages ist noch nicht bewiesen, wenn zwar unstreitig Dienste geleistet und auch Zahlungen dafür erbracht wurden, die Parteien dabei aber unstreitig eine Trainingsmaßnahme bei der Agentur für Arbeit beantragt haben, die Rechtsgrundlage der erbrachten Zahlungen unterschiedlich dargestellt wird und der Kläger mehrfach widersprechende Darstellungen für die tatsächlich erbrachten Zahlungen angibt.

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 3 B 9.06 vom 16.03.2007

1. Fehlt es an aussagekräftigen äußeren Anzeichen für den Willen der Ehegatten, im Bundesgebiet die eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen, geht dies zu Lasten des insoweit materiell beweispflichtigen ausländischen Ehegatten.

2. Gewichtige Indizien für das Vorliegen einer Zweckehe im Einzelfall.

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 6 Sa 264/05 vom 07.03.2007

Dem Geltungsbereich des TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr unterliegen nur die in Folge des Kabinettsbeschlusses vom 14.06.2000 beschlossenen Maßnahmen, die zur Auflösung oder Verkleinerung einer Dienststelle führen. Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Ursächlichkeit der Umgestaltung der Bundeswehr für die Organisationsentscheidung, die zum Wegfall des Arbeitsplatzes geführt hat, ist abgestuft.

LAG-KOELN – Urteil, 7 Sa 526/06 vom 17.01.2007

1. Zur rechtlichen Begründung des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Rücknahme und Entfernung einer ungerechtfertigten Abmahnung aus seiner Personalakte.

2. Ungerechtfertigt ist eine Abmahnung, die dem Arbeitnehmer objektiv zu Unrecht vorwirft, sich arbeitsvertragswidrig verhalten zu haben, sei es, dass die Abmahnung auf falschen Tatsachenbehauptungen beruht, oder dass sie aus zutreffenden Tatsachen objektiv falsche rechtliche Schlüsse zieht.

3. Besteht der Abmahnungsvorwurf darin, eine arbeitsvertraglich gebotene Handlung unterlassen zu haben, so umfasst die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für die Berechtigung der Abmahnung auch den Umstand, dass die Vornahme der Handlung dem Arbeitnehmer überhaupt möglich war.

LAG-KOELN – Urteil, 7 Sa 1646/05 vom 29.11.2006

1. Kann der Arbeitnehmer, der nach einer 2,5-jährigen ununterbrochenen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit seine Arbeitskraft wieder anbietet, auf eine ärztliche Bescheinigung verweisen, die ihm attestiert, aktuell wieder arbeitsfähig zu sein, so ist das durch die vorangegangene extrem langwierige Arbeitsunfähigkeitsperiode begründete Indiz für eine fortdauernde gesundheitlich bedingte Arbeitsunfähigkeit ausreichend erschüttert. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das die wiedererlangte Arbeitsfähigkeit bestätigende ärztliche Attest erkennen lässt, dass sich der ausstellende Arzt mit der Art der zuvor gegebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen tatsächlich befasst hat.

2. Nimmt der Arbeitgeber in einem solchen Fall das Arbeitsangebot nicht an, so gerät er in Annahmeverzug, es sei denn, er kann darlegen und nachweisen, dass der Arbeitnehmer entgegen dem von ihm vorgelegten Attest weiter arbeitsunfähig ist.

THUERINGER-OVG – Beschluss, 4 EO 871/05 vom 01.11.2005

Eine "Hochrechnung" der Schwankungsbreiten der von einem Spielautomatenaufsteller mitgeteilten Einspielergebnisse seiner Gewinnspielautomaten auf die Gesamtheit der im Satzungsgebiet von mehreren Betreibern aufgestellten Gewinnspielautomaten trägt im summarischen Eil- und Beschwerdeverfahren in der Regel nicht die Annahme, der Stückzahlmaßstab bei Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit werde sich wegen fehlenden zumindest lockeren Bezugs zum Vergnügungsaufwand der Spieler offensichtlich als fehlerhaft erweisen.

LAG-MUENCHEN – Urteil, 2 Sa 1318/04 vom 20.10.2005

Behauptet der Arbeitgeber im Vergütungsrechtsstreit, der Arbeitnehmer habe nicht oder nicht ausreichend gearbeitet, so trifft ihn die Beweislast. Allerdings muss der Arbeitnehmer konkreten Tatsachenvortrag zu seiner Arbeitsleistung bringen, welchen dann der Arbeitgeber zu widerlegen hat.

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 5 Sa 38/05 vom 31.05.2005

1. Wenn im Arbeitsvertrag eine Arbeitszeitregelung fehlt und sich auch aus den weiteren Umständen die regelmäßig geschuldete Arbeitszeit nicht ergibt, gilt die nach § 3 ArbZG gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit als Regelarbeitszeit.

2. Fordert ein Berufskraftfahrer Mehrarbeitsvergütung, dann muss er im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Hierzu ist erforderlich, dass er den Arbeitsbeginn, etwaige Vorbereitungstätigkeiten (Fahrzeugwartung, Ladung), Fahrtbeginn; Fahrtstrecke, arbeitszeitverlängernde Vorkommnisse (Stau, Umleitungen); Zeiten etwaiger Fahrtunterbrechungen (Pausen, polizeiliche Fahrzeugkontrolle, Fahrzeugpanne), Ankunftszeit sowie Abschlusstätigkeiten (Wagenpflege, Entladung, Schriftverkehr) angibt. Je nach Einlassung des Arbeitgebers besteht eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Pausenzeiten, in denen der Kraftfahrer lediglich als Beifahrer mitfährt oder sich in der Schlafkoje ausruhen kann, sind regelmäßig nicht zu vergüten.

3. Im Rahmen der Geltendmachung von Mehrarbeitsvergütung kommt der Vorlage von Tachoscheiben (Fahrtenschreiberaufzeichnungen) nur eine sehr eingeschränkte Beweiskraft zu.

LAG-KOELN – Urteil, 7 Sa 754/04 vom 12.01.2005

1. Eine Ausnahme von dem Zurückverweisungsverbot des § 68 ArbGG kommt in Betracht, wenn durch den Erlass eines Teil- Urteils die vom Berufungsgericht nicht korrigierbare Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen verursacht wird.

2. Zur Zulässigkeit eines Teil- Urteils gegen einzelne von mehreren einfachen Streitgenossen auf Beklagtenseite in einem Arzthaftungs- Regressprozess.

3. Eine Interventionswirkung nach § 68 ZPO findet nicht statt, wenn der Folgeprozess in einen anderen Rechtsweg fällt.

4. Will ein Großklinikum nach verlorenem Arzthaftungsprozess die beteiligten angestellten Ärzte in Regress nehmen, so hat es im einzelnen darzulegen und zu beweisen, welche individuellen Pflichtverletzungen mit welchem Grad an Verschulden den einzelnen Ärzten vorzuwerfen sind.

5. In Anbetracht der Erfahrungstatsache, dass sich Arzthaftungsverfahren oft über sehr lange Zeiträume hinziehen, gehört es zu den Obliegenheiten eines Klinikbetreibers, der sich einen späteren Regress gegen seine Angestellten offen halten will, beizeiten die nötigen Beweissicherungsmaßnahmen zu treffen.

6. Es ist einem Arbeitgeber gemäß § 138 IV ZPO verwehrt sich gegenüber der eigenen Dienstplangestaltung mit Nichtwissen zu erklären, auch wenn die entsprechenden schriftlichen Unterlagen aufgrund langen Zeitablaufs zwischenzeitlich routinemäßig vernichtet wurden.

7. Die dem Patienten im Arzthaftungsprozess zukommenden Beweiserleichterungen hinsichtlich der haftungsausfüllenden Kausalität kommen der Klinik im Regressprozess gegen die handelnden Ärzte nicht zugute.

8. Zu den Anforderungen an die Annahme grober Fahrlässigkeit bei einem sich in der Facharztausbildung befindlichen Assistenzarzt.

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 3 Sa 269/04 vom 15.12.2004

Dem Wahlvorstand steht ein Beurteilungsspielraum bezüglich der Erforderlichkeit seiner Tätigkeit zu (mit BAG vom 21.7.1991 - 7 AZR 61/90).

Die Erforderlichkeit ist nicht nach Erfahrungs- und Richtwerten zu bemessen. Sie richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (mit BAG vom 15.3.1995 - 7 AZR 643 /94).

Der Arbeitgeber ist unter dem Gesichtspunkt des Gebotes der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) nicht berechtigt, dem Wahlvorstand bzgl. der von ihm zu leistenden Tätigkeit ein Stundenkontingent vorzugeben.

Auch die Wahlvorstandsmitglieder sind aufgrund des Gebotes der vertrauensvollen Zusammenarbeit iSd. § 2 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, unter Berücksichtigung der Interessen des Betriebes und ihrer individuellen Fähigkeiten die Wahlvorstandstätigkeit möglichst zügig und effektiv auszuführen.

THUERINGER-OVG – Beschluss, 4 EO 645/02 vom 29.11.2004

Zum Maßstab der Vergnügungssteuer auf Spielapparate.

OLG-HAMM – Urteil, 9 U 203/03 vom 23.11.2004

1.

Die Kausalität eines Unfalls für einen Erwerbsschaden durch bisher gescheiterte Wiedereingliederungs in das Erwerbsleben kann zu verneinen sein, wenn die Lage des Arbeitsmarktes eine gesundheitlich mögliche und zumutbare Arbeitsaufnahme verhindert (Differenzierung zu BGH VersR. 1991, 703).

2.

Zwar trägt der Schädiger grundsätzlich die Beweislast dafür, dass der Geschädigte zur Verwertung der ihm verbliebenen Arbeitskraft das ihm Zumutbare getan hat; jedoch hat der Geschädigte im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht darzulegen, was er zur Erlangung einer ihm zumutbaren Arbeitsstelle unternommen hat.

LAG-KOELN – Urteil, 8 (13) Sa 136/03 vom 21.04.2004

1. Soweit es um bereits erstinstanzlich geltend gemachte Ansprüche geht, hat das Arbeitsgericht unausgesprochen die Zulässigkeit des Rechtsweges angenommen; dies muss das Rechtmittelgericht hinnehmen und ist daher an einer eigenen Prüfung der Rechtswegfrage gehindert (BAG, Beschluss vom 09.07.1996 - 5 AZB 6/96 -, NZA 1996, 1117 f.; BAG, Urteil vom 21.04.1993 5 AZR 276/92-, n. v., zitiert nach juris, siehe auch BGH, Urteil vom 12.11.1992 - V ZR 230/91 -, BGHZ 120, 204 ff. zur parallelen Problematik bei § 17 a GVG).

Diese Bindungswirkung für das Berufungsgerichts muss auch insoweit gelten, als - wie im vorliegenden Fall - das Vordergericht mangels Konfrontierung mit einem erst in der Berufung erweiterten Klageantrag in dieser Hinsicht keine Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges für den erweiterten Antrag treffen konnte. Denn nach der gesetzlichen Systematik soll die Entscheidung über den einzuschlagenden Rechtsweg möglichst frühzeitig erfolgen. Das dann mit dem Verfahren betraute Rechtsmittelgericht soll von der Prüfung der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs entlastet werden.

Demgegenüber sind die Voraussetzungen einer Klageerweiterung gemäß § 533 ZPO "rechtswegintern" zu prüfen (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation BAG, Urteil vom 20.08.1998 - 2 AZR 12/98 -, n. v., zitiert nach juris).

2. Nach der Rechtsprechung fällt die Beendigung des Anstellungsvertrages eines Geschäftsführers einer GmbH ebenso wie dessen Abschluss (s. hierzu BGH, Urteil vom 09.10.1989 - II ZR 16/98 -, WM 1989, 1848 ff.; BGH, Urteil vom 03.07.2000 - II ZR 282/98 -, WM 2000, 1698 ff.) allein in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung (BGH, Urteil vom 25.03.1991 - II ZR 196/90 -, WM 1991, 852 ff.; BGH, Urteil vom 27.03.1995 - II ZR 140/93 -, WM 1995, 838 ff.; s. auch BGH, Urteil vom 24.02.1992 - II ZR 79/91 -, WM 1992, 731 ff.; für dieselbe Frage bei der AG: BGH, Urteil vom 22.04.1991 - II ZR 151/90 -, WM 1991, 941 f.; BGH, Urteil vom 28.04.1997 - II ZR 282/95 -, WM 1997, 1210 f.). Dies gilt nicht nur für zum Zeitpunkt der Kündigung noch im Amt befindliche Organmitglieder, sondern auch für bereits "ausgeschiedene" Organmitglieder der GmbH, für Konstellationen, in denen ehemaligen Organvertretern, die durch eine Verschmelzung ihre Organstellung verloren haben und die bei der aufnehmenden Gesellschaft nicht mehr zum Organ bestellt worden sind, gekündigt werden soll (BGH, Urteil vom 14.07.1997 - II ZR 168/96 -, WM 1997, 1657 f.; BAG, Urteil vom 20.08.1998 - 2 AZR 12/98 -, n. v. zitiert nach juris).

3. Ebenso wie bei einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung nach § 1 KSchG trägt der kündigende Vertragspartner auch bei einer außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 BGB die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die die Kündigung bedingen (BGH, Urteil vom 28.10.2002 - II ZR 353/00 -, NJW 2003, 431 ff.; BAG, Urteil vom 19.12.1991 - 2 AZR 367/91, n. v., zitiert nach juris; BAG, Urteil vom 26.08.1993 - 2 AZR 154/93 -, BAGE 74, 127 ff.; BAG, Urteil vom 06.08.1987 - 2 AZR 226/87 -, NJW 1988, 438). Wenn sich der gekündigte Arbeitnehmer allerdings gegen die Kündigung wehrt und im Sinne von § 138 Abs. 2 ZPO ausführlich Tatsachen vorträgt, die einen Rechtfertigungsgrund für sein Handeln darstellen oder sonst das Verhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen können, muss der Arbeitgeber seinerseits Tatsachen vorbringen und ggf. beweisen, die die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Rechtfertigungsgründe erschüttern (BAG, Urteil vom 19.12.1991 - 2 AZR 367/91 -, n. v., zitiert nach juris mit Nachweisen der ständigen Rechtsprechung; BAG, Urteil vom 06.08.1987 - 2 AZR 226/87 -, NJW 1988, 438).

4. § 259 ZPO ist auf Lohnansprüche aus Dienst- und Arbeitsverhältnissen anwendbar (BAG, Urteil vom 13.02.1983 - 4 AZR 508/81 -, BAGE 42, 54 ff.).

Die Voraussetzungen nach § 259 ZPO waren vorliegend erfüllt, da die Beklagte durch ihre Kündigungen und die Freistellung des Klägers den Anspruch des Klägers auf Vergütungszahlung entsprechend dem Anstellungsvertrag nach Grund und Höhe ernstlich bezweifelt hat und angesichts ihres Vorbringens in der Berufungsinstanz weiterhin in Zweifel gezogen hat.

BAG – Urteil, 9 AZR 12/03 vom 14.10.2003

Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis eine gut durchschnittliche Gesamtleistung bescheinigt, hat der Arbeitnehmer die Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, die eine bessere Schlussbeurteilung rechtfertigen sollen.

LAG-KOELN – Urteil, 3 Sa 723/02 vom 28.05.2003

Außerhalb des Anwendungsbereichs des KSchG hat grundsätzlich der Arbeitnehmer die von ihm behaupteten Unwirksamkeitsgründe darzulegen und zu beweisen. Zu seinen Gunsten kommen allerdings die Grundsätze der abgestuften Darlegungs- und Beweislast zur Anwendung.

LAG-KOELN – Urteil, 3 Sa 756/02 vom 30.04.2003

1. Verweigert der Arbeitgeber unter Berufung auf eine unzureichende Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gemäß § 320 BGB die Zahlung der Vergütung, so ist er grundsätzlich für die teilweise Nichterfüllung des Arbeitnehmers darlegungs- und beweisbelastet.

2. Dabei gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Wendet der Arbeitgeber ein, der Arbeitnehmer habe überhaupt keine Arbeit für ihn geleistet, so ist es Aufgabe des Arbeitnehmers, seine Arbeitsleistung nach Art, Ort und Umfang näher zu beschreiben oder zumindest konkrete Arbeitsangebote darzulegen. Erst danach muss sodann der Arbeitgeber auf der zweiten Stufe diesen Sachvortrag des Arbeitnehmers widerlegen und letztlich seinerseits darlegen und beweisen, an welchen Tagen der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hat (vgl. LAG Köln, Urteil vom 20.05.1999 - 6 Sa 65/99 -).

LAG-KOELN – Urteil, 7 Sa 1213/02 vom 09.04.2003

1. Zum Arbeitnehmerstatus eines Rundfunkmitarbeiters.

2. Zur Wirksamkeit einer unter Vertretungsgesichtspunkten vorgenommenen Befristung des (Arbeits-) Vertragsverhältnisses eines Rundfunkmitarbeiters.

3. Macht die Rundfunkanstalt nach Feststellung des Arbeitnehmerstatusses eines vermeintlichen freien Mitarbeiters Honorar-Rückzahlungsforderungen für die Vergangenheit geltend, so hat sie die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich Grund und Höhe ihres Rückzahlungsanspruches ergeben sollen. Insbesondere hat sie die Voraussetzungen der von ihr dabei zugrundegelegten Eingruppierung des betroffenen Mitarbeiters als Arbeitnehmer darzulegen und zu beweisen, wenn nach dem streitigen Sachvortrag der Parteien unterschiedliche Eingruppierungen in Betracht kommen.

4. Hiervon streng zu unterscheiden ist die Frage nach der Darlegungs- und Beweislast bei Streit der Parteien über die richtige Eingruppierung als Grundlage für die laufende, bzw. zukünftige Vergütung des Arbeitnehmers.

LAG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 10 Sa 456/08 vom 12.02.2009

LAG-MUENCHEN – Urteil, 8 Sa 298/08 vom 11.11.2008

LAG-HAMM – Urteil, 10 Sa 472/08 vom 17.10.2008

LAG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 11 Sa 157/08 vom 10.07.2008

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 6 Sa 466/07 vom 04.06.2008

LAG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, 5 Ta 226/08 vom 20.03.2008

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Beschluss, 6 Sa 495/07 vom 11.01.2008

LAG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 5 Sa 314/07 vom 24.09.2007

LAG-HAMM – Urteil, 19 Sa 905/05 vom 09.05.2006


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