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Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHER-VGH – Beschluss, 8 UZ 944/00.A vom 13.09.2001

Rechtsgebiete:AsylVfG
Schlagworte:grundsätzliche Bedeutung, Darlegung, Tatsachenfrage, Klärungsbedürftigkeit, einheitliche und gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung
Stichwort:Darlegung
Leitsatz:1. Allein der Umstand, dass das angerufene Obergericht eine bestimmte Rechts- oder Tatsachenfrage noch nicht in einem Berufungsverfahren geklärt hat, begründet keine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG.

2. An die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Tatsachenfrage sind erhöhte Anforderungen zu stellen, wenn diese Frage von dem Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit einer einhelligen und gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung beantwortet worden ist.

3. Die Stellungnahmen von amnesty international zur Gefährdung chinesischer Asylbewerber wegen aktiver Mitarbeit in der FDC/ADC und die Gutachten des Sachverständigen Kremb vom 6. November 1998 an das VG Hannover und vom 2. November 1999 an das VG Gelsenkirchen und des Sachverständigen Dr. Weyrauch vom 6. September/Oktober 1999 an das VG Gelsenkirchen geben dem Senat keinen Anlass, die Frage der Verfolgungsgefährdung chinesischer Rückkehrer nach illegaler Ausreise, Asylantragstellung und einfacher exilpolitischer Betätigung auch noch durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof einer (weiteren oder erneuten) Klärung in einem Berufungsverfahren zuzuführen.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 8 UZ 944/00.A



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, NC 9 S 2/01 vom 19.07.2001

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Anordnung, einstweilige, Glaubhaftmachung, Zulassung zum Studium, Zulassung der Beschwerde, ernstliche Zweifel, Darlegung, Rechtsschutzbedürfnis, Rechtsschutzinteresse
Stichwort:Darlegung
Leitsatz:1. Führt der Antragsteller das Verfahren des gerichtlichen Eilrechtsschutzes fort, obwohl dieses erledigt ist, so fehlt dem Antragsgegner für die Einlegung eines Rechtsmittels nicht das Rechtsschutzinteresse.

2. § 158 Abs. 1 VwGO steht nicht entgegen, wenn der unterlegene Teil die Sachentscheidung anficht, um im Rechtsmittelverfahren die Erledigung der Hauptsache geltend zu machen und eine dementsprechende Kostenentscheidung zu erlangen. Dies setzt allerdings die Zulassung des Rechtsmittels voraus.

3. Die Beschwerde ist nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch dann zuzulassen, wenn der angefochtene Beschluss zwar nicht aus dem vom Rechtsmittelführer angeführten Grund, wohl aber aus einem anderen Grunde unrichtig ist, sofern diese Unrichtigkeit offensichtlich ist.

4. Entscheidet das Verwaltungsgericht über einen Antrag auf einstweilige Zuweisung eines Studienplatzes erst mehrere Monate nach Antragstellung, so muss es vor der Entscheidung - gegebenenfalls erneut - eine aktuelle eidesstattliche Versicherung des Antragstellers darüber einholen, dass dieser zum Studium in dem begehrten Studiengang noch nicht an einer anderen Hochschule endgültig oder vorläufig zugelassen ist.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, NC 9 S 2/01

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 9 TG 1908/00 vom 24.07.2000

Rechtsgebiete:AuslG
Schlagworte:Lebensgemeinschaft, Darlegung, Nebenwohung
Stichwort:Darlegung
Leitsatz:Zu den Voraussetzungen des Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft, wenn sich einer der Ehepartner aus beruflichen Gründen an den Wochenarbeitstagen an einem Nebenwohnsitz aufhält.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 9 TG 1908/00

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 6 TZ 214/00 vom 01.03.2000

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Darlegungspflicht, Darlegung, Ernstlicher Zweifel, Materielles Recht, Neues Vorbringen, Zulassungsverfahren
Stichwort:Darlegung
Leitsatz:1. Das Oberverwaltungsgericht hat im Zulassungsverfahren die angefochtene Entscheidung ausschließlich in Bezug auf die geltend gemachten Zulassungsgründe und im Rahmen des jeweiligen Zulassungsgrundes nur hinsichtlich der zu seiner Begründung genannten Gesichtspunkte zu überprüfen.

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann anzunehmen, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg.

3. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung können nur mit Umständen tatsächlicher Art begründet werden, die in der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung ausdrücklich festgestellt sind, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgetragen wurden oder sich aus den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Behördenakten ergeben.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 6 TZ 214/00


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