Aus dem Gebot des fairen Verfahrens folgt das Recht des Betroffenen auf Verteidigung (Artikel 6 Abs. 2 c MRK). Dieses Recht ist sowohl bei der Terminsbestimmung als auch bei Entscheidungen über Anträge auf Terminsverlegung oder Aussetzung der Hauptverhandlung zu beachten.
Zur Berücksichtigung der Belange des Betroffenen bei Terminierung eines Fortsetzungstermins.
Geht es um zeit- und umstandsabhängige Feststellungen im tatsächlichen Bereich, ist eine Divergenzzulassung ausgeschlossen, wenn sich die der früheren obergerichtlichen Grundsatzentscheidung zugrunde liegenden Verhältnisse aus Sicht des Verwaltungsgerichts wesentlich verändert haben. In einem derdartigen Fall kommt allerdings bei hinreichender Darlegung eine Umdeutung in eine Grundsatzrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG in Betracht.
1. Zur Darlegung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gehört, dass einer der Zulassungsgründe deutlich bezeichnet wird und außerdem, dass auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogen erläutert wird, warum die Zulassung geboten ist.
2. Die Auslegung einer Antragsschrift stets dahin, es werde die Zulassung der Berufung auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützt, liefe dem Sinn des Zulassungsverfahrens zuwider.
1. Ein Verwaltungsakt liegt objektiv schon vor, wenn er auch nur einer Person gegenüber wirksam bekannt gegeben wurde. Hat ein solcher Verwaltungsakt belastende Drittwirkung, kann der davon Betroffene den Verwaltungsakt auch dann anfechten, wenn ihm gegenüber noch keine Bekanntgabe erfolgt ist.
2. Lehnt das erstinstanzliche Gericht einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO als unzulässig ab, muss die Beschwerdebegründung sowohl die Zulässigkeit wie die Begründetheit des Antrags darlegen.
1. Ein innerhalb der Klagefrist eingereichter, erst nach Ablauf dieser Frist beschiedener Prozesskostenhilfeantrag stellt in gemäß § 188 VwGO gerichtskostenfreien Verfahren ohne Anwaltszwang kein der Klageerhebung entgegenstehendes Hindernis im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO dar.
2. a. Darlehensverbindlichkeiten sind nach § 28 Abs. 3 BAföG vom Vermögen abzuziehen, wenn eine rechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Forderung besteht und zugleich ernstlich mit der Geltendmachung der Forderung im Bewilligungszeitraum der Ausbildungsförderung zu rechnen ist. Das setzt bei Darlehen zwischen nahen Angehörigen voraus, dass sie zivilrechtlich wirksam abgeschlossen sind und sich - auch anhand der tatsächlichen Durchführung - klar und eindeutig aufgrund objektiver Anhaltspunkte von einer Unterhaltsgewährung oder einer verschleierten Schenkung abgrenzen lassen.
b. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist im Rahmen einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen. Dabei trifft den Auszubildenden eine besondere Darlegungslast, wenn er die Darlehensverbindlichkeit in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Antrag auf Ausbildungsförderung eingegangen sein will und die Angaben zum Vermögen sowie zu der behaupteten Darlehensschuld erst nach dem Datenabgleich mit dem Bundesamt für Finanzen auf Aufforderung des Studentenwerks nachgeholt hat.
1) Hat das Verwaltungsgericht eine Tatsachenfrage unter Bezugnahme auf eine vorliegende Auskunftslage beantwortet, muss sich aus einem auf deren Grundsatzbedeutung gestützten Zulassungsantrag ergeben, zu welchen konkreten Fragen die Auskunftslage weiteren Klärungsbedarf hervorruft und wie dieser klärungsfähig ist.
2) Allein aus dem Hinweis auf Übergriffe und die Einschränkung von Rechten christlicher Rückkehrer durch Vertreter der beiden Kurdenparteien KDP und PUK, die im Nordirak faktisch Staatsaufgaben wahrnehmen, ergibt sich kein Aussagegehalt über eine nichtstaatliche Gruppenverfolgung von Christen oder zum Christentum konvertierter Menschen im Irak bzw. im Nordirak.
3) Die (überwiegend für die Städte Mossul und Dohuk berichteten) islamistischen Aktivitäten der kurdisch-islamischen Union (KIU) ergeben keinen Klärungsbedarf bzgl. einer flächendeckenden nichtstaatlichen Gruppenverfolgung von Christen im Nordirak.
4) Die Schwierigkeiten, die Anzahl und die Intensität aller gerade auf das Schutzgut Religion gerichteten Verfolgungshandlungen, gegen die Schutz weder von staatlichen noch von nichtstaatlichen Stellen zu erlangen ist, zu erfassen und diese zur Größe der betroffenen Gruppe in Beziehung zu setzen, erfordern zur Frage einer nichtstaatlichen Gruppenverfolgung von Christen im Irak eine differenzierte und auf bestimmte Tatsachenfragen konzentrierte Darlegung.
5) Wegen Drogenhandels droht im Irak nach dem Dekret Nr. 3 der Interimsregierung des Irak (Iraqi Interim Goverment [IIG]) vom 08. August 2004 die Todesstrafe, wenn der Drogenhandel mit dem Ziel der Finanzierung oder Unterstützung des Sturzes der irakischen Regierung durch Gewalt erfolgt ist.
1. Von einem Zulassungsantragsteller, der die Divergenz in einer Rechtsfrage beanstanden will, verlangt § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG die Bezeichnung eines inhaltlich bestimmten, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden abstrakten Rechtssatzes zu einer Rechtsfrage, mit dem das Verwaltungsgericht von einem - gleichfalls vom Zulassungsantragsteller darzulegenden - in einer Entscheidung des Divergenzgerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz zur selben Rechtsfrage abgewichen ist, welcher die Entscheidung des Divergenzgerichts trägt.
2. Der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG erfasst eine Divergenz bei der Auslegung des die gerichtliche Aufklärungspflicht regelnden § 86 Abs. 1 VwGO nicht.
3. Das Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG verlangt von einem Zulassungsantragsteller, der eine Verletzung seines Gehörsrechts durch die gerichtliche Ablehnung eines Beweisantrags rügt, dass er gegenüber dem Berufungsgericht in der Antragsbegründung das ordnungsgemäße Stellen eines Beweisantrags im erstinstanzlichen Verfahren aufzeigt, was insbesondere die Mitteilung der dort (jeweils) aufgestellten Beweisbehauptung - des Beweisthemas - und des für sie (jeweils) angebotenen Beweismittels erfordert.
4. Ferner ist vom Zulassungsantragsteller darzutun, dass das Beweisthema nach der maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich und das angebotene Beweismittel zur Klärung der unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptung tauglich gewesen ist.
5. Schließlich ist - in Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung und ggf. in den Entscheidungsgründen des Urteils angegebenen Gründen für die erfolgte Beweisantragsablehnung - darzulegen, dass die Ablehnung prozessrechtlich unvertretbar gewesen ist.
Der Rechtsmittelführer kann den Rechtsstreit auch während des Berufungszulassungsverfahrens in der Hauptsache (einseitig) für erledigt erklären.
Die einseitige Erledigungserklärung des Klägers im Berufungszulassungsverfahren ist als Antrag auf die Feststellung auszulegen, dass sich das Zulassungsverfahren erledigt hat.
Beantragt der Kläger dann hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, so muss er einen Berufungszulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO darlegen.
Das Oberverwaltungsgericht ist nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auch dann, wenn hinreichende Gründe gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dargelegt worden sind, nur berechtigt und verpflichtet, die dargelegten Gründe einer tiefer gehenden Überprüfung zu unterziehen, wobei sich auch diese Prüfung nur auf die fristgemäß dargelegten Gründe erstreckt (Abgrenzung zur bisherigen Rechtsprechung des Senats).
Auch wenn durch die Beschwerdebegründung die erstinstanzliche Entscheidung erschüttert worden ist, kann dies nicht dazu führen, dass nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist erstmalig vorgetragene Beschwerdegründe von dem zweitinstanzlichen Verwaltungsgericht berücksichtigt werden müssen.
Es bleibt offen, ob bei einer wegen fristgemäßer und ausreichender Darlegung von Beschwerdegründen zulässigen Beschwerde in Bezug auf den verspäteten Vortrag anderer Beschwerdegründe eine Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO statthaft ist.
Ist davon auszugehen, dass auch unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Veranstaltungsdauer von je 14 Wochen im Semester in jeder Woche die im Studienplan genannten Seminarstunden stattfinden, können die in den Curriculareigenanteil einfließenden CNW-Anteile nicht - mit der Folge einer Kapazitätserhöhung - gekürzt werden.
Eine Korrektur der in der Schwundstatistik enthaltenen Zahlen ist erforderlich, wenn sogenannte "schwundfremde Faktoren" in der Statistik miterfasst worden sind. Letzteres ist der Fall, wenn durch gerichtliche Entscheidungen 40 Bewerber und im Vergleichswege 8 Studienanfänger zusätzlich zugelassen wurden. Sie sind jedenfalls in dem - höheren - Semester, in dem sie sich zur Zeit der tatsächlichen Zulassung zum Studium befänden, wenn sie unmittelbar auf ihren bei der Hochschule gestellten Antrag zugelassen worden wären, unberücksichtigt zu lassen und an dieser Stelle aus der Schwundstatistik herauszunehmen.
Zusätzlich ermittelte Studienplätze sind auf den vorklinischen Studienabschnitt (1. bis 4. Fachsemester) beschränkt, wenn für diese zusätzlichen Studienplätze keine klinische Ausbildungskapazität vorhanden ist.
1. Das Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG setzt, wenn im angegriffenen Urteil über mehrere Streitgegenstände entschieden worden ist, grundsätzlich voraus, dass der Zulassungsantragsteller deutlich macht, auf welchen Streitgegenstand sich die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe jeweils beziehen, und er darüber hinaus aufzeigt, welchen Zulassungsgrund sein antragstützendes Vorbringen jeweils zuzuordnen ist.
2. Die Ablehnung eines Beweisantrags verletzt das rechtliche Gehör eines Verfahrensbeteiligten (erst dann), wenn dieser einen nach dem jeweiligen Verfahrensrecht erheblichen Beweisantrag gestellt und das Gericht diesen Beweisantrag in unvertretbarer Weise abgelehnt hat, die Ablehnung also im Prozessrecht keine Stütze findet.
3. Für den Ausforschungsbeweisantrag ist kennzeichnend, dass unter formellem Beweisantritt Behauptungen aufgestellt werden, deren Wahrheitsgehalt nicht eine gewisse (Anfangs-)Wahrscheinlichkeit für sich hat.
4. Nicht jede von einem Kläger vorgelegte ärztliche Bescheinigung einer posttraumatischen Belastungsstörung begründet zugleich einen greifbaren Anhaltspunkt für das Vorliegen eines derartigen Krankheitsbildes mit der Folge, dass - bei rechtlicher Erheblichkeit dieser Tatsache und im Übrigen ordnungsgemäßer Antragstellung - einem entsprechenden Beweisantrag vom Gericht stets entsprochen werden müsste.
5. Das Verwaltungsgericht ist berechtigt und verpflichtet, eine vom Kläger beigebrachte ärztliche Bescheinigung einer posttraumatischen Belastungsstörung darauf zu überprüfen, ob sich aus ihr greifbare Anhaltspunkte für dieses nicht ohne weiteres zu diagnostizierende Krankheitsbild ergeben oder ob die dort getroffene Feststellung kaum nachvollziehbar und nicht im Ansatz tragfähig erscheint.
6. Das Gehörsrecht gewährt einem Prozessbeteiligten eine verfahrensrechtliche Teilhabe am Gang der gerichtlichen Entscheidungsfindung, bietet ihm hingegen grundsätzlich keinen Schutz vor einer verfehlten Überzeugungsbildung des Gerichts.
7. Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Tatsachenfrage setzt mindestens voraus, dass der Zulassungsantragsteller für seine Tatsacheneinschätzung dem Berufungsgericht greifbare Anhaltspunkte in Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen unterbreitet.
1. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt beim Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zunächst, dass der Antrag einzelne tatsächliche Feststellungen des Gerichts oder Elemente der rechtlichen Ableitung konkret bezeichnet, die beanstandet werden sollen, sowie zusätzlich, dass aufgezeigt wird, aus welchem Grund die konkrete Passage ernstlichen Zweifeln begegnet.
2. Bei dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 (Divergenz) kommt es nicht auf die Abweichung von einer Entscheidung irgendeines Oberverwaltungsgerichts an, sondern nur auf die Abweichung von einer Entscheidung des dem Verwaltungsgericht im Rechtzug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts; weicht die Entscheidung von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts ab, kommt eine Berufungszulassung nur wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) in Betracht.
3. Die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) erfordert, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht; es genügt nicht das Benennen von Rechtsfragen in Verbindung mit der Behauptung, diese Rechtsfragen seien von grundsätzlicher Bedeutung.
4. Wird ein Verfahrensmangel in Gestalt eines Aufklärungsmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) behauptet, muss der Rechtsmittelführer nicht nur darlegen, hinsichtlich welcher Tatsachen Aufklärungsbedarf bestanden hat und welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären; er muss auch darlegen, dass bereits in der Vorinstanz, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen.
5. Es verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs. 1 GG, wenn eine Gemeinde bei der Frage, für welche Teile ihres Gemeindegebiets sie einen Anschluss- und Benutzungszwang an eine Fernwärmeversorgung anordnet, eine historisch gewachsene Struktur berücksichtigt, die durch eine sehr verdichtete Bebauung geprägt ist und wo bereits eine Fernwärmeversorgung vorhanden ist.
6. Zur Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärmeversorgung.
Eine Beschwerdebegründung, die lediglich pauschal auf das erstinstanzliche Vorbringen und eine gegenteilige obergerichtliche Rechtsprechung Bezug nimmt, ohne auf tragende Erwägungen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses einzugehen, wird den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gerecht.
Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Studienzulassungsverfahren ist eine mehr als nur verhältnismäßig geringe Chance, aufgrund des beabsichtigten Gerichtsverfahrens einen vorläufigen Studienplatz zu erhalten. Insofern genügt nicht allein die hinreichende Aussicht, dass die festgesetzte Zulassungszahl das Studienplatzpotential der Hochschule nicht erschöpft. Vielmehr muss angesichts des Zahlenverhältnisses zwischen freien Studienplätzen und Bewerberzahl für den Antragsteller mindestens eine erhebliche, nicht nur verhältnismäßig geringfügige Loschance in einem gerichtlich angeordneten Losverfahren bestehen.
Im Studienzulassungsverfahren genügt es zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs nicht zu behaupten, die Antragsgegnerin habe mit der festgesetzten Zulassungszahl ihre Studienplatzkapazität nicht ausgeschöpft, die Berechnung entspreche nicht den Vorschriften der Kapazitätsverordnung und verstoße gegen Art. 12 GG.
Nach der Rechtsprechung des Senats kann auch im Prozesskostenhilfeverfahren von der antragstellenden Partei verlangt werden, dass sie die Kosten für die Ablichtung der Kapazitätsberechnungsunterlagen übernimmt, wenn die antragstellende Partei bzw. ihr Bevollmächtigter um Übersendung derartiger Kopien bittet.
Die Feststellung eines behaupteten traumatisierenden Ereignisses ist Gegenstand der gerichtlichen Sachverhaltswürdigung, nicht aber Gegenstand eines Sachverständigengutachtens zur Frage des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung.
Zur Frage, ob das Gebiet Berg-Karabach einen eigenständigen, insbesondere von Aserbaidschan unabhängigen Staat darstellt.
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die im (früheren) Staatsverband der UdSSR innerhalb der Aserbaidschanischen Sozialistischen Sowjetrepublik autonome Region Berg-Karabach aufgrund des sowjetischen Staatsrechts oder nach völkerrechtlichen Grundsätzen von Aserbaidschan dauerhaft getrennt hat.
1. Ob die von einer Kosmetikerin ausschließlich unter Verwendung von Hyaluronsäure ohne tierische Bestandteile vorgenommene Faltenunterspritzung eine nach dem Heilpraktikergesetz erlaubnispflichtige Ausübung von Heilkunde darstellt, kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen nicht hinreichend sicher festgestellt werden.
2. Droht einer Kosmetikerin, die zugleich ausgebildete und berufserfahrene Krankenschwester ist und derartige Faltenunterspritzungen in ihrem Kosmetikbetrieb ohne Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz seit mehr als fünf Jahren ohne Beanstandungen vornimmt, durch das Befolgen einer sofort vollziehbaren polizeilichen Verfügung auf Untersagung dieser Tätigkeit ein erheblicher Umsatzverlust, der die weitere Existenz ihres Betriebes gefährdet, ist ihrem Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines dagegen gerichteten Rechtsbehelfs / Rechtsmittels der Vorrang einzuräumen.
Darlegung des Zulassungsgrundes einer Gehörsversagung, wenn das Übergehen in den Akten schriftlich festgehaltenen Beteiligtenvorbringens geltend gemacht wird.
1. Exilpolitischen Aktivitäten sind im Hinblick auf eine Rückkehrgefährdung nicht entscheidungserheblich, wenn nicht einmal Anhaltspunkte dafür dargelegt werden, dass der Kläger dabei identifiziert worden ist.
2. Die Frage, ob ein Ausländer wegen seiner exilpolitischen Tätigkeiten in Deutschland gefährdet wäre, ist in verallgemeinerungsfähiger Weise nicht klärungsfähig; insoweit kommt es auf die Ermittlung und Bewertung der individuellen Umstände seines Einzelfalls an.
3. Eine flächendeckende Überwachung exilpolitischer Aktivitäten durch syrische Agenten in Deutschland ist nicht anzunehmen. Diese konzentrierten ihre Ressourcen auf die als gefährlich erachteten Regimegegner. Dazu muss eine als "antisyrisch" eingeschätzte Tätigkeit mit hoher Öffentlichkeitswirksamkeit vorliegen. Die Prognose, ob einem Syrer wegen exilpolitischer Aktivitäten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsgefahren drohen, hängt davon ab, ob die betroffene Person -im Einzelfall- von den syrischen Sicherheitskräften wegen ihrer herausgehobenen Betätigung als gefährlicher Regimegegner eingestuft werden wird.
4. Befindet sich das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung, gelten für die Darlegung des Zulassungsgrundes der Grundsatzbedeutung aus tatsächlichen Gründen erhöhte Anforderungen. Der pauschale Hinweis auf eine "verschärfte" Gefährdungslage genügt nicht.
5. Arabische oder kurdische Veröffentlichungen im Internet können verfolgungsrelevant werden, soweit diese nach Syrien hineinwirken. Eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr ergibt sich für den Einzelnen aber nur, wenn er als Verfasser von (Internet-)Artikeln einen Bekanntheitsgrad als Regimegegner erlangt hat und mit regimefeindlichen oder "antisyrischen" Artikeln explizit hervortritt.
Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 124 LV) verbietet, die Anforderungen an die Zulässigkeit eines Klageerzwingungsantrags gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO zu überspannen. Zur Darstellung des Inhalts der angegriffenen staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen reicht es aus, wenn er sich aus der Antragsschrift mosaikartig erschließt.
1. Der Frachtführer kann den Gewahrsam an in seiner Obhut zu Schaden gekommenen Sachen jedenfalls dann nicht mit Nichtwissen bestreiten, wenn er den Schaden vor der Ablieferung durch seine Leute selbst entdeckt hat und seinerseits umgehend einen Sachverständigen mit der Schadensfeststellung beauftragt hat.
2. Zu den Anforderungen, die an den Sachvortrag zur Schadenshöhe bei aus vielen verschiedenen Teilen bestehendem Umzugsgut zu stellen sind.
Steht fest, dass dem Geschädigten ein erheblicher Schaden entstanden ist, fehlt es aber an ausreichenden Darlegungen zu dessen Höhe, darf die Klage grundsätzlich nicht umfänglich abgewiesen werden, sondern es ist zu versuchen, wenigstens einen Mindestschaden zu schätzen. Hiervon darf nur dann abgesehen werden, wenn jegliche konkrete Anhaltspunkte für eine Schätzung fehlen.
Das Tatgericht hat die tatsächlichen Voraussetzungen einer Vorbelastung so darzulegen, dass das Revisionsgericht die Tilgungsreife der Entscheidung selbständig prüfen kann.
Im Spruchverfahren zur Bestimmung der Barabfindung muss der ausgeschiedene Minderheitsaktionär innerhalb der Antragsfrist seine Antragsberechtigung nur darlegen. Der urkundliche Nachweis der Antragsberechtigung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Eintrittes der Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses durch Eintragung im Handelsregister muss nicht innerhalb der Antragsfrist erbracht werden.
Ein Vertrag über eine freiwillige Baulandumlegung, deren Kosten die Gemeinde übernimmt, ist nicht schon deshalb wegen Unangemessenheit der Gegenleistung (§§ 59 Abs. 2 Nr. 4, 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG) nichtig, weil ein Eigentümer bei nahezu gleicher Größe von Einwurf- und Zuteilungsfläche die Zahlung eines Geldbeitrages in Höhe des vollen Umlegungsvorteils vereinbart und das rechnerische Flächenäquivalent dieses Beitrages mehr als dreißig Prozent der Einwurffläche beträgt.
1. Sofern sich der Kläger im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreits auf das Maßregelverbot gemäß § 612 a BGB beruft, hat er den Kausalzusammenhang zwischen der Ausübung eigener Rechte und der Kündigung durch den Arbeitgeber darzulegen und ggf. zu beweisen. § 612 a BGB enthält im Gegensatz zu § 611 a Abs. 1 Satz 3 BGB (geschlechtsbezogene Benachteiligung) und § 612 Abs. 3 Satz 3 BGB (geringere Vergütung wegen des Geschlechts) keine besondere Beweislastregelung zugunsten der Arbeitnehmer.
2. Im Rahmen des § 612 a BGB können dem Arbeitnehmer indessen Beweiserleichterungen nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises zugute kommen. Dies ist dann der Fall, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der benachteiligenden Maßnahme (hier: Kündigung) und der Ausübung eines Rechts (hier: Stellung berechtigter Forderungen in angemessener Diktion) besteht.
3. Sofern der Kläger den prima-facie-Beweis erbracht hat, obliegt es dem Arbeitgeber, den Anschein durch einen vereinfachten Gegenbeweis zu erschüttern. Hierzu braucht der Arbeitgeber nur die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen Ablaufs zu beweisen. Die Tatsachen, aus denen eine solche Möglichkeit abgeleitet werden soll, bedürfen indessen des Vollbeweises. Letztlich muss das Gericht aufgrund des Vortrags des Arbeitgebers davon überzeugt sein, dass - entgegen des ersten Anscheins - ein atypischer Geschehensablauf vorlag. Erst dann fällt die volle Darlegungs- und Beweislast an den klagenden Arbeitnehmer zurück.
Wurde eine GmbH nach Durchführung der Abwicklung auf Antrag des Liquidators im Handelsregister nach § 74 Abs. 1 GmbHG gelöscht, so kommt später die Bestellung eines Nachtragsliquidators nur in Betracht, wenn der Antragsteller durch substantiierte Behauptungen darlegt, dass noch verteilbares Vermögen existiert. Ein Nachtragsliquidator kann nicht zu dem Zweck bestellt werden, auf Grund vager Anhaltspunkte nach verbliebenem Firmenvermögen zu forschen.
Der schwerbehinderte Mensch hat Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung (§ 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX). Zur Begründung dieses Anspruchs hat er regelmäßig bereits dann schlüssig vorgetragen, wenn er Beschäftigungsmöglichkeiten aufzeigt, die seinem infolge der Behinderung eingeschränkten Leistungsvermögen und seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechen. Der Arbeitgeber hat sich hierauf substantiiert einzulassen und die Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass solche behinderungsgerechte Beschäftigungsmöglichkeiten nicht bestehen oder deren Zuweisung ihm unzumutbar ist. Hierzu gehört auch die Darlegung, dass kein entsprechender freier Arbeitsplatz vorhanden ist und auch nicht durch Versetzung freigemacht werden kann. Es obliegt dann dem Arbeitnehmer der Nachweis, dass entgegen der Behauptung des Arbeitgebers ein freier Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder vom Arbeitgeber frei gemacht werden kann. Eine Unzumutbarkeit der Beschäftigung des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber sowohl darzulegen als auch zu beweisen.
Beschwerdegründe in Gestalt rechtlicher Rügen sind im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO "dargelegt", wenn die jeweils einschlägigen Rechtsfragen zumindest im Ansatz insoweit angesprochen werden, als sie sich nach dem Stand der damals gängigen Rechtsprechung stellten. Das Oberverwaltungsgericht hat dann Veranlassung, die angegriffene Entscheidung unter diesem rechtlichen Aspekt umfassend zu überprüfen und dabei auch spätere Veränderungen der Rechtsprechung in den Blick zu nehmen. Hingegen kann vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht erwartet werden, auf solche Änderungen einzugehen, die sich bei Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO weder offenkundig abzeichneten noch hinreichend absehbar waren (hier: spätere Änderung der Rechtsprechung des Bundeswaltungsgerichts zur Ausweisung assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger im Urteil vom 3.8.2004 - 1 C 29.02 -).
Zu den Anforderungen, die an die Begründung für den Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine noch beabsichtigte Beschwerde in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch eine anwaltlich vertretene Partei zu stellen sind.