Der führende Funktionärskörper der Arbeiterpartei Kurdistans (Partya Karkeren Kurdistan - PKK -) im Zeitraum von Juni 1993 bis Mitte 1996 ist auch nach der Neufassung des § 129 a StGB durch das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. Dezember 2003 (BGBl I 2836) als terroristische Vereinigung einzustufen.
1. Will der Tatrichter dem Ergebnis eines Sachverständigen zur der Frage, ob ein vom Angeklagten getragenes Symbol hinsichtlich Form- und Farbgebung ein Kennzeichen im Sinne des § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB (hier: der "Volkssozialistischen Bewegung Deutschlands/Partei der Arbeit", abgekürzt: VSBBD/PdA) darstellt, ohne Angabe eigener Erwägungen folgen, so müssen in den Urteilsgründen wenigstens die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen wiedergegeben werden.
2. Ein auf einem T-Shirt abgebildetes "Keltenkreuz" ist nicht in jedem Fall geeignet, den objektiven Tatbestand des § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB zu erfüllen.
3. Die bloße Inbezugnahme des äußeren Erscheinungsbildes eines Angeklagten sowie seiner einschlägigen Vorverurteilung ist für sich gesehen nicht ausreichend, die Annahme eines (bedingten) Tatvorsatzes zu begründen.
1. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine einem bestimmten Beruf entsprechende Tätigkeit ("Normaltätigkeit") gefordert, sind die Ausbildungsinhalte dieses Berufs während des streitigen Anspruchszeitraums maßgebend. Sie bilden die Vergleichsgrundlage für die Prüfung, ob sich eine Tätigkeit durch "besondere Schwierigkeit" aus der "Normaltätigkeit" dieses Berufs heraushebt.
2. Für das Heraushebungsmerkmal der "Bedeutung" iSd. VergGr. Ib Fallgr. 1a des Allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT kommt es auf die vom Angestellten auszuübende Tätigkeit und nicht auf den Aufgabenkreis der Behörde an, bei der der Angestellte tätig ist.
1. Eine Polizeiangestellte, der die Tätigkeit einer Daktyloskopin zur Einarbeitung bzw. Ausbildung probeweise übertragen wird, hat keinen Anspruch auf Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V b Fg 1 b des Teils 1 der Anlage 1 a zum BAT, auch wenn diese Vergütungsgruppe vom Arbeitgeber für Daktyloskopen als einschlägig angesehen wird. Dagegen spricht, dass die volle Beherrschung des Fachgebiets und damit die Voraussetzungen der Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe regelmäßig erst nach einer Einarbeitungs- bzw. Ausbildungszeit von drei Jahren erreicht werden können.
2. Die Zeit, in der einer Polizeiangestellten die Aufgaben einer Daktyloskopin vorübergehend probeweise zur Einarbeitung bzw. Ausbildung übertragen wurden, kann auf die Zeit für einen Bewährungsaufstieg nicht angerechnet werden. Die dreijährige Probezeit hält sich wegen der notwendigen Ausbildungszeit im Rahmen des billigen Ermessens.
1. Ein Sachbearbeiter im daktyloskopischen Erkennungsdienst eines Landeskriminalamtes erfüllt regelmäßig nicht die Voraussetzungen der VergGr. V b Fallgruppe 1 a BAT/BL. "Gründliche, umfassende Fachkenntnisse" im tarifrechtlichen Sinne sind für seine Arbeit nicht erforderlich.
2. Wurde eine Eingruppierungsfeststellungsklage rechtskräftig abgewiesen, ist die Rechtskraftwirkung unter Heranziehung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe zu bestimmen. Wenn sich die Tätigkeit nicht geändert hat und sich die auf ein geltend gemachtes bestimmtes Eingruppierungsmerkmal einer Vergütungsgruppe bezogene Feststellung auf den Zeitraum der in Betracht kommenden Bewährungszeit bezieht, steht mit Bindungswirkung fest, daß diese Voraussetzung für den Bewährungsaufstieg nicht erfüllt ist.
3. War Streitgegenstand ein Anspruch auf Vergütung aus einer bestimmten Vergütungsgruppe, so ist bei einem Rechtsstreit um Vergütung aufgrund eines nunmehr geltend gemachten Bewährungsaufstiegs über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ausgangsvergütungsgruppe erneut zu entscheiden. Nur wenn ausnahmsweise über eine bestimmte Fallgruppe einer Vergütungsgruppe rechtskräftig entschieden wurde (Fallgruppenfeststellungsklage), ist diese Entscheidung bindend.
Hinweise des Senats:
Rechtskraftwirkung eines vorangegangenen klageabweisenden Eingruppierungsurteils
Aktenzeichen: 4 AZR 221/96
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 10. Dezember 1997
- 4 AZR 221/96 -
I. Arbeitsgericht Urteil vom 23. Februar 1995
Kiel - 2a Ca 2730/94 -
II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 23. November 1995
Schleswig-Holstein - 5 Sa 390/95 -