Die EuInsVO ist im Verhältnis zu Dänemark nicht einschlägig. Eine Entscheidung des dänischen Konkursgerichts kann deshalb nicht nach den Art. 25 EuInsVO, Art. 31 ff EuGVÜ, §§ 1 Abs. 1a, 11 ff AVAG durch den Vorsitzenden einer Zivilkammer für vollstreckbar erklärt werden. Vielmehr ist ein Vollstreckungsurteil im Klageverfahren durch das Prozessgericht zu erwirken.