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HESSISCHER-VGH – Urteil, 7 UE 2223/04 vom 14.09.2005

Rechtsgebiete:GG, WRV, HV
Schlagworte:Dachverband, Religionsgemeinschaft, Säkularität, Verfassungstreue, islamischer Religionsunterricht, umfassende Bekenntnispflege
Stichwort:Dachverband
Leitsatz:Kooperationspartner des Staates im Sinne des Art. 7 Abs. 3 GG kann nur eine Religionsgemeinschaft sein, die auf Dauer angelegt ist und Gewähr für ihre Verfassungstreue bietet. Begründete Zweifel gehen zu Lasten der Religionsgemeinschaft.

Auch ein mehrstufiger Verband - eine Dachverbandsorganisation - kann eine Religionsgemeinschaft im Sinne des Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG sein (im Anschluss an BVerwG, U. v. 23.02.2005 - 6 C 2.04 - NJW 2005, 2101).

Ziel einer Religionsgemeinschaft ist die umfassende Bekenntnispflege. Dieses Merkmal darf nicht gelöst vom jeweiligen Bekenntnis betrachtet werden. Auch wenn beim Islam kein unbedingtes religiöses Erfordernis für eine organisatorische Verbindung besteht, muss sich jedoch ein Verband, soweit er sich religiöser Aufgaben angenommen hat und Leistungsansprüche gegenüber dem Staat geltend machen will, an den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Begriffs der Religionsgemeinschaft messen lassen. Eine gemeinsame religiöse Prägung und die Anerkennung gemeinsam bindender religiöser Vorstellungen allein reichen nicht aus, um den verfassungsrechtlichen Begriff der Religionsgemeinschaft im Sinne von Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG zu erfüllen.

Der verfassungsrechtliche Anspruch einer Religionsgemeinschaft auf Einführung bekenntnisorientierten Religionsunterrichts wird zwar nach dem Wortlaut der Regelung in Art. 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG schrankenlos gewährleistet, unterliegt jedoch grundrechtsimmanenten Schranken. Entsprechend dem Grundsatz der Einheit der Verfassung sind Beschränkungen auf der Verfassungsebene möglich.

Das ungeschriebene Kriterium der zu erwartenden Rechtstreue, das sich aus den mit dem Körperschaftsstatus eingeräumten Hoheitsbefugnissen rechtfertigt (vgl. BVerfG, U. v. 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97 - BVerfGE 102, 370), gilt umso mehr im Bereich des Religionsunterrichts, mit dem im Vergleich zur Verleihung der Körperschaftsrechte eine viel engere Kooperation von Staat und Religionsgemeinschaft einhergeht. Das staatliche Kooperationsangebot stellt eine Vergünstigung und Mitwirkungschance in Aussicht, die der Religionsgemeinschaft eine besondere Rechtstreue abverlangt. Religionsgemeinschaften, die im Bereich des Religionsunterrichts mit dem Staat zusammenwirken, treten aus dem reinen gesellschaftlichen Bereich heraus und wirken im staatlichen Raum, dem der öffentlichen Schule. Die besonderen Einflussmöglichkeiten in Staat und Gesellschaft verpflichten sie daher in besonderem Maße, die Grundrechte Dritter zu schützen und die Grundprinzipien der Verfassung zu achten.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 7 UE 2223/04



THUERINGER-OVG – Urteil, 1 KO 1188/03 vom 12.05.2004

Rechtsgebiete:GG, DRKG, GKG, ThürVwKostG, UStG, UStDV, BSHG
Schlagworte:Baugenehmigungsgebühr, Verwaltungsgebühr, Gebührenbefreiung, Bundesrecht, Gesetzgebungszuständigkeit, Landesrecht, Deutsches Rotes Kreuz, persönliche Gebührenfreiheit, Wohlfahrtsverband, Mitglied, Untergliederung, gemeinnützig, Wohlfahrtspflege, Dachverband, erweiternde Auslegung, Bundesverband, Landesverband, Kreisverband, organisatorische Verknüpfung, Mitgliedschaft
Stichwort:Dachverband
Leitsatz:1. Das Deutsche Rote Kreuz ist in Thüringen nicht nach § 18 des Gesetzes über das Deutsche Rote Kreuz vom 9.12.1937 (RGBl. I S. 1330) von der Zahlung von Verwaltungsgebühren befreit.

2. Die den freien Wohlfahrtsverbänden nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 ThürVwKostG gewährte persönliche Gebührenfreiheit kommmt auch den Untergliederungen eines solchen Verbandes zugute (hier: Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes).
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 1 KO 1188/03

THUERINGER-OVG – Urteil, 1 KO 833/01 vom 12.05.2004

Rechtsgebiete:GG, ThürVwKostG, UStG, UStDV, BSHG
Schlagworte:Baugenehmigungsgebühr, Verwaltungsgebühr, Gebührenbefreiung, persönliche Gebührenfreiheit, Wohlfahrtsverband, Mitglied, Untergliederung, gemeinnützig, Wohlfahrtspflege, Dachverband, erweiternde Auslegung, organisatorische Verknüpfung, paritätischer Wohlfahrtsverband, Mitgliedsorganisationen, Benachteiligung, willkürlich, sachliche Gebührenfreiheit, Billigkeitsgründe
Stichwort:Dachverband
Leitsatz:Die den freien Wohlfahrtsverbänden nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 ThürVwKostG gewährte persönliche Gebührenfreiheit kommt nur den Wohlfahrtsverbänden selbst und ihren Untergliederungen zugute, nicht aber den einem Wohlfahrtsverband als Dachverband angeschlossenen Mitgliedsorganisationen.
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 1 KO 833/01


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