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Dachfläche mit 72 Grad Neigung oder schräge Außenwand?

Entscheidungen der Gerichte




BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 25 CS 06.2205 vom 25.10.2006

Rechtsgebiete:VwGO, BayBO, TA Lärm
Schlagworte:Erweiterung eines Krankenhauses, Eilantrag des Nachbarn, Abstandsflächen, Drittelregelung für Dachflächen, Dachfläche mit 72 Grad Neigung oder schräge Außenwand?, Befreiungen, Lärmimmissionen, Blendwirkungen durch Tiefgarage
Stichwort:Dachfläche mit 72 Grad Neigung oder schräge Außenwand?
Leitsatz:Wesensmerkmal eines Daches ist, dass es eine bauliche Anlage überdeckt und sie nach oben abschließt. Liegen diese Voraussetzungen vor, kommt abstandsflächenrechtlich für diesen Teil des Gebäudes die Regelung des Art. 6 Abs. 3 Satz 4 BayBO zur Anwendung, wonach die Höhe von Dächern mit einer Neigung von mehr als 45 Grad und maximal 75 Grad nur zu einem Drittel zur Wandhöhe hinzugerechnet wird; offen bleibt, ob bei Sonderbauformen wie etwa dem sog. Nur-Dach-Haus oder bei tonnenförmigen Gebäuden etwas anderes gilt.
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Beschluss, 25 CS 06.2205




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