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HESSISCHER-VGH – Urteil, 4 UE 1287/06 vom 29.03.2007

Rechtsgebiete:BauGB 1993, GG, HBO 1993
Schlagworte:Abwägungsgebot, Bebauungsplan, Dachfarbe, Ermächtigungsnorm, Gestaltungssatzung
Stichwort:Dachfarbe
Leitsatz:Eine gemäß § 87 Abs. 4 HBO 1993 in einen Bebauungsplan aufgenommene Gestaltungssatzung bedarf hinsichtlich der Festsetzung der zulässigen Dachfarbe keiner Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sowie keiner ausdrücklichen Begründung.

Eine solche Gestaltungssatzung unterliegt auch nicht dem bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebot.

Die Ermächtigungsnorm des § 87 Abs. 1 Nr. 1 HBO 1993 macht die Festlegung der äußeren Gestaltung baulicher Anlagen davon abhängig, dass diese zur Durchführung baugestalterischer Absichten erforderlich ist.

Einzelfall einer Gestaltungssatzung, die ihre Gestaltungsziele verfehlt, daher nicht sachgemäß ist und deshalb von der Satzungsermächtigung nicht gedeckt wird.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 4 UE 1287/06




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