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Dachdeckerhandwerk

Entscheidungen der Gerichte




LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 4 Sa 40/09 vom 04.06.2009

Rechtsgebiete:RTV
Schlagworte:Dachdeckerhandwerk, Winterbeschäftigungsumlage, Arbeitnehmeranteil, Einbringung, Urlaubstage, Urlaubsgeld, zusätzliches
Stichwort:Dachdeckerhandwerk
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Urteil, 4 Sa 40/09



HESSISCHES-LAG – Urteil, 16/8 Sa 548/07 vom 12.11.2007

Rechtsgebiete:TVG, TV über eine überbetriebl. Alters- und Invalidenbeihilfe, BGB
Schlagworte:tarifliche Rentenbeihilfe, Dachdeckerhandwerk, verminderte Erwerbsfähigkeit, Anspruchsvoraussetzung
Stichwort:Dachdeckerhandwerk
Leitsatz:1. Ein Anspruch auf Beihilfe wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Tarifvertrag über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenhilfe im Dachdeckerhandwerk ist entstanden, wenn der ehemalige Arbeitnehmer die tarifliche Wartezeit erfüllt hat und die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfüllt sind.

Ein solcher Anspruch auf tarifliche Rentenbeihilfe geht für die Zeit bis zum Tode des ehemaligen Arbeitnehmers auf dessen Erben über, wenn der Rentenversicherungsträger auf einen zu Lebzeiten des ehemaligen Arbeitnehmers gestellten, aber erst nach dessen Tod positiv bescheidenen Antrag hin feststellt, dass dieser zu Lebzeiten einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hatte.
Volltext: HESSISCHES-LAG - Urteil, 16/8 Sa 548/07

BAG – Urteil, 10 AZR 438/00 vom 16.05.2001

Rechtsgebiete:VTV
Schlagworte:Abgrenzung: Baugewerbe - Dachdeckerhandwerk
Stichwort:Dachdeckerhandwerk
Leitsatz:Für die Zuordnung eines Betriebes zum Dachdeckerhandwerk, der vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV nicht erfaßt wird, kann es ausreichen, wenn mindestens 20 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit in Anspruch nehmende Arbeiten, die auch dem Baugewerbe zuzurechnen sind ("Sowohl-als-auch"-Tätigkeiten) von "gelernten Arbeitnehmern" des Dachdeckerhandwerks ausgeführt werden. Als "gelernter Arbeitnehmer" in diesem Sinne sind nicht nur Gesellen, sondern auch solche Arbeitnehmer anzusehen, die durch fachkundige Einweisung Kenntnisse und Fertigkeiten im Dachdeckerhandwerk über einen eng begrenzten Teil dieses Gewerkes hinaus erworben haben.
Volltext: BAG - Urteil, 10 AZR 438/00


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