Zur Frage, ob ein von einem Betriebsinhaber vertraglich als Meister des Dachdeckerhandwerks für den Betrieb eingestellter Dachdeckermeister Mitgesellschafter einer den Betrieb führenden BGB-Gesellschaft geworden ist, wenn in der vom Meister mitunterzeichneten Gewerbeanmeldung eine BGB-Gesellschaft als Betriebsinhaberin angegeben worden ist.