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JuraForum.deUrteileSchlagwörterCCurricularnormwert 

Curricularnormwert

Entscheidungen der Gerichte

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, NC 9 S 240/09 vom 12.05.2009

1. Die Ermittlung der Aufnahmekapazität einer Hochschule ist fehlerhaft, wenn sie auf einem Curricularnormwert beruht, der entgegen §§ 5 Abs. 4 Satz 3, 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG nicht durch Rechtsverordnung des Wissenschaftsministeriums festgelegt wurde.

2. Eine Anrechung von "Titellehre" und unvergüteten Lehraufträgen im Rahmen der Kapazitätsberechnung einer Hochschule unterbleibt jedenfalls dann, wenn im maßgeblichen Zeitraum Stellen unbesetzt waren und die außerplanmäßige Lehrtätigkeit so als funktioneller Ausgleich für die offen gebliebenen Stellen erscheint.

3. Studienplätze, die durch Exmatrikulation im laufenden 1. Fachsemester wieder frei geworden sind, werden nach dem Verfahren der Vergabeverordnung ZVS vergeben und stehen für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht zur Verfügung.

4. Ist die Kapazitätsberechung der Hochschule fehlerhaft und wird auf das gerichtliche Eilverfahren daraufhin ein Losverfahren durchgeführt, sind die Kosten regelmäßig gegeneinander aufzuheben (Änderung der Rechtsprechung).

5. Der Streitwert des Hochschulzulassungsverfahrens ist auch im Eilverfahren auf 5.000,-- EUR festzusetzen.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, NC 9 S 2079/08 vom 24.09.2008

1. Ergibt sich die Kapazitätsgrenze der Hochschule aus einem ausstattungsbezogenen Engpass, findet eine schwundbezogene Erhöhung der Zulassungszahl nicht statt.

2. Tritt der Engpass erst in einem höheren Fachsemester ein, ist der bis zum Erreichen der ausstattungsbezogenen Kapazitätsgrenze eintretende Schwund aber zu berücksichtigen.

3. Der durch "Wiederholer" entstehende Lehrmehraufwand findet bei der Schwundberechnung keine Berücksichtigung.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 D 12088/03.OVG vom 01.03.2004

Zu den Auswirkungen der Erhöhung der Studien- und Prüfungsanforderungen durch die Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 auf die Lehrnachfrage im Rahmen der Kapazitätsermittlung für den Studiengang Medizin.

Die in der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 vorgesehene möglichst weitgehende Verknüpfung der Vermittlung des theoretischen und klinischen Wissens während der gesamten medizinischen Ausbildung zwingt die Universität nicht, Kliniker im Rahmen des vorklinischen Studienabschnitts einzusetzen.

In der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 vorgeschriebene Pflichtveranstaltungen dürfen jedenfalls dann schon vor dem In-Kraft-Treten einer die Einzelheiten regelnden Studienordnung in die Kapazitätsberechnung eingestellt werden, wenn die sich daraus ergebende Zulassungszahl im Rahmen der Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität gegebenenfalls korrigiert werden kann.

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