Beschäftigungszeiten als wissenschaftlicher Assistent sind auf die Höchstdauer der der Einstellung von Juniorprofessoren vorausgehenden Promotions- und Beschäftigungsphase anzurechnen.
1. Die Regelung einer Promotionsordnung, dass die Promotionskommission über die Annahme einer Dissertation "auf der Grundlage der Vorschläge der Gutachter" entscheidet, verlangt für eine von den Gutachten abweichende Bewertung durch die übrigen Kommissionsmitglieder, dass diese sich mit den Wertungen der Gutachter auseinander setzen.
2. Sieht eine Promotionsordnung vor, dass "in begründeten Fällen" ein zusätzlicher Gutachter als weiteres (hier: fünftes) Mitglied der Promotionskommission bestellt werden kann, ist regelmäßig von einem solchen Fall auszugehen, wenn andernfalls bei der Entscheidung über die Annahme einer Dissertation ein Patt zwischen den ursprünglichen Kommissionsmitgliedern entstehen würde, das durch Stichentscheid des Kommissionsvorsitzenden aufgelöst werden müsste.
3. Das Ermessen, ob ein weiterer Gutachter als Mitglied der Kommission zu bestellen ist, ist auf Null geschrumpft, wenn bei einem Patt in der bisherigen Kommission feststeht, dass wenigsten eine der beiden Gruppen sachwidrig bewertet, (hier: Patt zwischen "summa cum laude" einerseits und "nicht genügend" andererseits), dies aber von dem zuständigen Promotionsausschuss nicht zugeordnet werden kann oder darf.
4. Sieht die Promotionsordnung vor, dass als weiterer Gutachter ein auswärtiger Hochschullehrer bestellt werden kann, so muss von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, wenn der bisherige Entscheidungsprozess durch persönliche Spannungen und Auseinandersetzungen zwischen den beteiligten Hochschullehrern des Fachbereichs gekennzeichnet ist.
5. Es bleibt unentschieden, ob ein Stichentscheid bei der Entscheidung über die Annahme einer Dissertation - insbesondere gegen die übereinstimmenden Voten der zur Promotionskommission gehörenden Gutachter - verfassungsrechtlich zulässig ist.
Der Begriff des Geheimnisses im Sinn von § 203 StGB enthält drei Elemente, und zwar das Geheimsein, den Geheimhaltungswillen und das objektive Geheimhaltungsinteresse. Gibt der Betroffene ein Geheimnis bewusst und zielgerichtet an einen Personenkreis weiter, fehlt es am Geheimhaltungswillen.
Zur planerischen Abwägung hinsichtlich des Lärmschutzes in einem Planfeststellungsbeschluß zur Erweiterung eines Verkehrsflughafens (hier: Flughafen Erfurt).
Urteil des 11. Senats vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 -