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Culpa in concreto

Entscheidungen der Gerichte




KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, (2/5) 1 Ss 375/06 (58/06) vom 28.05.2008

Rechtsgebiete:StGB
Stichwort:Culpa in concreto
Leitsatz:1. Generell erlaubt sind jene Beziehungsverhältnisse, die Regeln befolgen, die zumindest auch der Vermeidung des Anscheins der Käuflichkeit dienen, also der Verhinderung der Beeinträchtigung des Vertrauens in die Objektivität der staatlichen Verwaltung. Verboten sind solche Zuwendungen die eine Befolgung von Regeln vermeiden oder umgehen, intransparent sind oder die im Rahmen von Austauschbeziehungen ausschließlich den privaten Nutzen des Empfängers oder dritter Personen, die diesem zuzuordnen sind, mehren, so dass die "Unlauterkeit" bejaht werden kann.

2. Zur Abgrenzung strafbarer von straflosen Verhaltensweisen ist eine einzelfallbezogene Betrachtung erforderlich, die insbesondere den Gesamtzusammenhang, in dem die Zuwendung erfolgt ist bzw. erfolgen sollte, zu erfassen hat. Sofern dabei nach einer Gesamtschau die Möglichkeit nahe liegt, dass die Zuwendung einen sachlich gerechtfertigten und sozial akzeptierten anderen Beweggrund als den der illegitimen Beeinflussung der Dienstausübung hat (hier: Vertragsänderung nach § 313 BGB), ist eine Unrechtsvereinbarung (oder beim Anbieten ein auf eine solche Unrechtsvereinbarung abzielende Willensäußerung) als strafbarkeitsbegründender Tatbestandskern der Vorteilsgewährung nicht nachzuweisen.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Urteil, (2/5) 1 Ss 375/06 (58/06)



KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 27 U 22/06 vom 20.03.2008

Rechtsgebiete:ZPO, BGB
Stichwort:Culpa in concreto
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Urteil, 27 U 22/06

BRANDENBURGISCHES-OLG – Urteil, 3 U 173/06 vom 19.03.2008

Rechtsgebiete:VerbrKrG, BGB
Stichwort:Culpa in concreto
Volltext: BRANDENBURGISCHES-OLG - Urteil, 3 U 173/06

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 20 U 46/06 vom 03.03.2008

Rechtsgebiete:BGB
Stichwort:Culpa in concreto
Leitsatz:1. Die vom Bundesgerichtshof (BGH; Urt. v. 19.6.1985 - IV a ZR 196/93 = NJW 1985, 2523) entwickelten Grundsätze zur Nichtigkeit eines Provisionsversprechens gegenüber einem Steuerberater sind gegenüber Anlageberatern entsprechend anwendbar.

2. Das Provisionsversprechen eines Anbieters steuerbegünstigter Vermögensanlagen gegenüber einem Anlageberater kann nach § 138 BGB nichtig sein, wenn der Anlageberater das Versprechen gegenüber seinem Mandanten verschweigt und der Versprechende das weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Urteil, 20 U 46/06


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