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Cross-Border-Leasing-Geschäft

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HESSISCHER-VGH – Urteil, 5 UE 118/07 vom 20.02.2008

Rechtsgebiete:EG (VO) Nr. 1794/06, EG (VO) Nr. 550/2004, EGV, FSAAKV, GG, LuftVG
Schlagworte:An- und Abflug, Cross-Border-Leasing-Geschäft, Einheitsgebühr, Gebühr, Gestaltungsspielraum, internationaler Verkehrsflughafen, Kalkulation, Leistungsbereich, Quersubventionierung, Verordnungsgeber
Stichwort:Cross-Border-Leasing-Geschäft
Leitsatz:1. Die Entscheidung des Verordnungsgebers in § 2 Abs. 1 Flugsicherungs-An- und Abflug-Kostenverordnung - FSAAKV -, für die Sicherung des An- und Abfluges an allen in § 1 Abs. 1 FSAAKV aufgeführten Verkehrsflughäfen einen einheitlichen Gebührensatz festzulegen, steht mit nationalem Gesetzes- und Verfassungsrecht, sowie Europäischem Recht in Einklang.

2. Einnahmen einer öffentlichen Einrichtung aus einem sogenannten "Cross-Border-Leasing"-Geschäft brauchen im Rahmen der Kalkulation von ihr erhobener Gebühren dann nicht berücksichtigt zu werden, wenn ihnen Kosten der Einrichtung nicht zugrunde liegen, sie also kostenneutral sind.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 5 UE 118/07




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