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Corporate Governance

Entscheidungen der Gerichte




BGH – Urteil, 5 StR 394/08 vom 17.07.2009

Rechtsgebiete:StGB, StPO
Stichwort:Corporate Governance
Leitsatz:Den Leiter der Innenrevision einer Anstalt des öffentlichen Rechts kann eine Garantenpflicht treffen, betrügerische Abrechnungen zu unterbinden.
Volltext: BGH - Urteil, 5 StR 394/08



OLG-STUTTGART – Urteil, 20 U 8/08 vom 01.07.2009

Rechtsgebiete:AktG, HGB
Stichwort:Corporate Governance
Leitsatz:1. Ein Jahresabschluss ist auch dann gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 2 AktG nichtig, wenn seine Prüfung vor der Fassung des Billigungsbeschlusses des Aufsichtsrats zwar nicht vollständig unterblieben ist, die durchgeführte Prüfung aber Mindestanforderungen nicht genügt.

2. Zu den Mindestanforderungen zählt zum einen die Vorlage eines unterzeichneten Prüfungsberichts. Die nach dem Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer gebotene Siegelung ist allerdings zur Wahrung der Mindestanforderungen des § 256 Abs. 1 Nr. 2 AktG nicht erforderlich.

3. Zu den Mindestanforderungen zählt zum anderen die schriftliche Erteilung eines Bestätigungsvermerks. Dabei sind die Mindestanforderungen des § 256 Abs. 1 Nr. 2 AktG bereits gewahrt, wenn der Bestätigungsvermerk in dem vom Wirtschaftsprüfer unterzeichneten Prüfungsbericht wiedergegeben ist.

4. Zur Wahrung der vorgenannten Mindestanforderungen genügt es, wenn der Abschlussprüfer den von ihm zunächst nur als Entwurf vorgelegten Prüfungsbericht vor der Beschlussfassung des Aufsichtsrats unterzeichnet und erkennen lässt, den unterzeichneten Bericht als rechtsverbindliche Erklärung behandeln zu wollen.
Volltext: OLG-STUTTGART - Urteil, 20 U 8/08

LAG-DUESSELDORF – Beschluss, 4 TaBV 83/08 vom 01.04.2009

Rechtsgebiete:BetrVG
Schlagworte:Zur Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für eine einheitliche Kleiderordnung in einem Einzelhandelsunternehmen
Stichwort:Corporate Governance
Leitsatz:Keine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung betreffend der Einführung einer Kleiderordnung in den einzelnen Warenhäusern eines Einzelhandelsunternehmens.
Volltext: LAG-DUESSELDORF - Beschluss, 4 TaBV 83/08

OLG-MUENCHEN – Urteil, 7 U 4835/08 vom 25.03.2009

Rechtsgebiete:BGB, AktG, GmbHG, StPO
Stichwort:Corporate Governance
Leitsatz:1. Ist eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund durch die Gesellschafterversammlung einer GmbH auszusprechen, beginnt die Frist zum Ausspruch der Kündigung des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Gesellschafterversammlung die für die Kündigung wesentlichen Tatsachen unterbreitet worden sind.

2. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung darf nicht unangemessen verzögert werden. Andernfalls muss sich die Gesellschaft so behandeln lassen als wäre die Gesellschafterversammlung rechtzeitig mit der billigerweise zumutbaren Beschleunigung einberufen worden (Anschluss an BGHZ 139, 89 (92)).

3. Der Kündigungsberechtigte hat darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen unklar und daher ermittlungsbedürftig waren und welche weiteren Ermittlungen er zur Klärung der Zweifel angestellt hat.

4. Zur Beurteilung einer unangemessenen Verzögerung bei der Ladung zur Gesellschafterversammlung sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen. Geraten die Ermittlungen mehr als zwei Wochen in Stillstand, ist darin ein Indiz für die unangemessene Verzögerung der Einberufung der Gesellschafterversammlung zu sehen.
Volltext: OLG-MUENCHEN - Urteil, 7 U 4835/08


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