Wer ein fremdes, urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm zum Herunterladen ins Internet einstellt, darf sich nicht darauf verlassen, dass es sich dabei mangels entgegenstehender Anhaltspunkte um ein Programm handelt, mit dessen öffentlicher Zugänglichmachung der Berechtigte einverstanden ist. Er muss vielmehr zuvor sorgfältig prüfen, ob der Berechtigte das Programm zur öffentlichen Zugänglichmachung freigegeben hat.
Nimmt die Urschrift einer Beschlussverfügung wörtlich auf eine farbige Anlage Bezug, so setzt eine ordnungsgemäße Zustellung der Beschlussverfügung zum Zwecke der Vollziehung voraus, dass die Anlage in der zugestellten Ausfertigung ebenfalls enthalten ist.
Die Wiedergabe einer Kurzfassung von Buchrezensionen Dritter (Abstracts) kann zulässig sein, wenn das Abstract einen eigenständigen schöpferischen Gehalt aufweist. Dies hängt vor allem davon ab, wie weit sich das Abstract in Aufbau und Gliederung vom Original unterscheidet und in welchem Umfang Passagen aus dem Originaltext übernommen werden.
Die Wiedergabe einer Kurzfassung von Buchrezensionen Dritter (Abstracts) kann zulässig sein, wenn das Abstract einen eigenständigen schöpferischen Gehalt aufweist. Dies hängt vor allem davon ab, wie weit sich das Abstract in Aufbau und Gliederung vom Original unterscheidet und in welchem Umfang Passagen aus dem Originaltext übernommen werden.
1. In einem Anwaltsprozess sind Parteischriftsätze nur dann zulässig, wenn deren Inhalt von dem Prozessbevollmächtigten verantwortet wird. Dies ist nicht bereits deshalb der Fall, weil ein Rechtsanwalt den von seiner Partei selbst verfassten Schriftsatz in der mündlichen Verhandlung dem Gericht ohne Abgabe von Erklärungen überreicht. Von einer inhaltlichen Billigung und Verantwortung kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn der Rechtsanwalt kurze Zeit zuvor selbst einen Schriftsatz verfasst hatte, der nicht unterzeichnete Schriftsatz der Partei keine Anhaltspunkte für eine Kenntnisnahme/Billigung durch den Prozessbevollmächtigten erkennen lässt und der über 130 Seiten umfassende Schriftsatz inhaltlich ein schwer durchschaubares Konglomerat aus materiell-rechtlichen Ausführungen sowie zum Teil offensichtlich formunwirksamer prozessualer Erklärungen enthält.
2. Veränderte Gründe i.S.v. § 927 Abs. 1 ZPO, die die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen können, erfordern bei dem Vorwurf einer urheberrechtswidrigen Bewerbung eines Produkts jedenfalls die Abstandnahme von einer weiteren Beeinträchtigung der Rechte des Urhebers. Ist auf Grund konkreter Anhaltspunkte weder erkennbar noch zu erwarten, dass der Störer künftig bereit sein könnte, die berechtigten Interessen des Verletzten nunmehr zu respektieren, kommt eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung nicht in betracht.
1. Der Betreiber einer Online-Handelsplattform, der als Störer für Urheberrechtsverletzungen von Anbietern haftet, kann ab Eintritt der Störerhaftung nach § 101a UrhG auskunftspflichtig sein.
2. § 101a UrhG ist eine andere Rechtsvorschrift im Sinne des § 3 Abs. 2 TDDSG.
1. Auch minderjährigen Internet-Nutzern ist bewusst, dass dieses Medium nicht dazu berechtigt, sich unerlaubt und gegen den Willen des Berechtigten fremde Güter anzueignen und daraus unbefugt Gewinn zu erzielen. Das verbreitet im Internet anzutreffende (konkludente) Einverständnis des Berechtigten mit einer kostenfreien Nutzung bezieht sich - sofern nichts Gegenteiliges erklärt ist - ausschließlich auf einen privaten Gebrauch.
2. Bei aus einer "anonymen Tauschbörse" herunter geladenen Prominenten-Lichtbildern erschließt sich auch jugendlichen Nutzern ohne große Mühe, dass mit den erhaltenen Gütern selbst dann ohne Einwilligung keine Geschäfte gemacht bzw. versucht werden dürfen, wenn ein ausdrücklicher "Copyright"-Vermerk nicht angebracht ist.
1. Personen bzw. Unternehmen, die Software bzw. technische Einrichtungen zum Betrieb eines sog. "Peer-to-Peer"-Netzwerks (gegen Entgelt) zur Verfügung stellen, welche die urheberrechtsverletzende Übertragung von "Pay-TV"-Programmen nahezu in Echtzeit ermöglichen, sind nicht grundsätzlich bzw. in jedem Fall für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich zu machen, die unbekannte Nutzer dieser Einrichtungen eigenverantwortlich vornehmen.
2. Etwas anderes hat aber jedenfalls dann zu gelten, wenn der Anbieter einer Software zur Datenübertragung in einem "Peer-to-Peer"-Netzwerk deren Eignung zum Missbrauch nicht nur kennt, sondern hiermit auch wirbt und damit die Möglichkeit einer Begehung von Urheberrechtsverletzungen ausdrücklich zum Anwendungsbereich seines Produkts erhebt. In derartigen Fällen kann der Störer die in der Rechtsprechung unter dem Aspekt zumutbarer Prüfungspflichten entwickelten Erleichterungen bei der Verantwortlichkeit für das Handeln Dritter nicht für sich in Anspruch nehmen.
3. Der als Störer in Anspruch genommene Hersteller bzw. Vertreiber der Software ist im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen verpflichtet, geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch die derartige Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhindert werden können Bei einer Bewerbung bzw. Ankündigung einer Software (auch) mit der Möglichkeit urheberrechtsverletzender Zwecke kann der zu befürchtenden Rechtsgutverletzung nicht allein durch "Disclaimer" wirksam begegnet werden. Wirksame Schutzmechanismen müssen so ausgestaltet sein, dass die Software - will der Störer ein vollständiges Verbot verhindern - so auszurüsten ist, dass ein urheberrechtsverletzendes Einspeisen bzw. ein Transport der rechtsverletzenden Programme ausgeschlossen wird.
4. Verschließt sich der Urheber- bzw. Leistungsschutzrechtsinhaber dahingehenden konstruktiven Bemühungen des Störers oder macht er eine zur Problemlösung notwendige Mitwirkung (z.B. durch das Senden zusätzlicher Signale) von der Erfüllung unzumutbarer technischer bzw. finanzieller Forderungen abhängig, ist wegen der weitgehenden finanziellen und wirtschaftlichen Folgen des Verbots eine nachträgliche Aufhebung der Unterlassungsverfügung wegen veränderter Umstände in Betracht zu ziehen.
1. Der Staatsanwaltschaft ist bei der Prüfung, ob ein Anfangsverdacht i.S.d. § 152 StPO vorliegt, in tatsächlicher Hinsicht ein Beurteilungsspielraum und auch in rechtlicher Hinsicht eine gewisse Freiheit bei der Bildung ihrer Auffassung eröffnet. Die darauf gestützte Entscheidung, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, ist im Amtshaftungsprozess nur auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen.
2. Zu Voraussetzungen und Grenzen der Öffentlichkeitsarbeit der Justizbehörden im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren.
3. Unabhängig voneinander begangene Persönlichkeitsrechtsverletzungen mehrerer Amtsträger gegenüber demselben Rechtsträger können, wenn sie für sich genommen nicht eine Schwere erreichen, welche die Zubilligung einer Geldentschädigung rechtfertigt, nicht durch ihre Kumulation zur Haftung der allen Amtsträgern gemeinsamen Anstellungskörperschaft nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung führen.
1. Der im Impressum einer Internetseite als Verantwortlicher genannte Diensteanbieter ist - insbesondere im Fall des sog. Domain-Hiding - für die zugänglich gemachten Leistungen auch dann verantwortlich, wenn er nicht Domain-Inhaber ist. Objektiv widersprüchliche Impressum-Angaben, die auf zwei unterschiedliche Unternehmen verzweigen begründen jedenfalls eine Verantwortlichkeit als Mitstörer.
2. Zu dem Verteidigungsvorbringen eines für die Versendung von Spam-Mail (Mit)Verantwortlichen, ein unbekannter Dritter habe seine Impressum-Angaben missbraucht und ohne sein Wissen mit einer anderen Seite verlinkt.
Es ist Sache des Urheberberechtigten, im Rechtsstreit zweifelsfrei klarzustellen, ob er mit seiner Klage auch Rechte wegen Verletzung ihm im Ausland zustehender Nutzungsrechte geltend machen will.
Zur Frage des urheberrechtlichen Schutzes und seiner Reichweite hinsichtlich einer plastischen Hundefigur, die sich an eine Hunderasse anlehnt und comictypische Übertreibungen naturgegebener Merkmale aufweist.
1. Derjenige, der mehr als 40 preisgebundene Bücher in einem Zeitraum von 6 Wochen bei Internet-Auktionen versteigert, handelt "geschäftsmäßig" im Sinne von § 3 BuchpreisbindungsG.
2. Um einen "Letztabnehmer" im Sinne von § 2 Abs. 3 BuchpreisbindungsG kann es sich nur handeln, wenn das preisgebundene Buch wenigstens einmal entgeltlich zum gebundenen Preis erworben wurde.
1. Ein erstmals 1939 in den Vereinigten Staaten von Nordamerika anonym veröffentlichtes Werk, für das im Inland gem. § 31 LUG eine Schutzfrist von 50 Jahren nach der Erstveröffentlichung bestand, hat den ihm bei Inkrafttreten des Welturheberrechtsabkommens vom 6.9.1952 zugebilligten Bestand einschließlich der Schutzdauer behalten.
2. Die Schutzfristverlängerung gem. § 64 Abs. 1 UrhG kommt einem solchen Werk nur zugute, wenn es bei Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1.1.1966 noch nach Inlandsrecht geschützt und die Schutzfrist im Ursprungsland für Werke der entsprechenden Gattung noch abgelaufen war. Unter diesen Voraussetzungen genießt ein Werk selbst dann Inlandsschutz, wenn es im Ursprungsland wegen der Nichterfüllung dort vorgesehener Formalitäten zu keinem Zeitpunkt geschützt war.
1. Ein erstmals 1939 in den Vereinigten Staaten von Nordamerika anonym veröffentlichtes Werk, für das im Inland gem. § 31 LUG eine Schutzfrist von 50 Jahren nach der Erstveröffentlichung bestand, hat den ihm bei Inkrafttreten des Welturheberrechtsabkommens vom 6.9.1952 zugebilligten Bestand einschließlich der Schutzdauer behalten.
2. Die Schutzfristverlängerung gem. § 64 Abs. 1 UrhG kommt einem solchen Werk nur zugute, wenn es bei Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1.1.1966 noch nach Inlandsrecht geschützt und die Schutzfrist im Ursprungsland für Werke der entsprechenden Gattung noch abgelaufen war. Unter diesen Voraussetzungen genießt ein Werk selbst dann Inlandsschutz, wenn es im Ursprungsland wegen der Nichterfüllung dort vorgesehener Formalitäten zu keinem Zeitpunkt geschützt war.
1. Bei Rangfolgetabellen, die ein Verlag in einem Handbuch und in einer Zeitschrift aufstellt und die Rangeinstufungen von deutschen Anwaltskanzleien auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes enthalten, handelt es sich um Werturteile (Anschlus an BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 (BB 2003, 11)).
2. Derartige Rangfolgetabellen sind wettbewerbsrechtlich unlauter im Sinne von § 1 UWG, wenn dem angesprochenen Verkehr die maßgebliche Bewertungsgrundlage (Häufigkeit der Benennung) nicht mitgeteilt wird und er zudem über den Umstand, dass ein weiteres Bewertungskriterium in die Rangfolgetabellen eingeflossen ist, falsch informiert wird. Ein entsprechendes Verbot der konkreten Verletzungsform in der Bundesrepublik Deutschland verstößt nicht gegen Art. 28 EGV.
1. § 153 Abs. 1 MarkenG hindert den Inhaber einer vor dem 1. Januar 1995 eingetragenen Marke nicht, nach § 11, 17 MarkenG die Übertragung einer Agentenmarke zu verlangen.
2. Die Waren Magnetbänder und Microfiche einerseits und Computerprogramme, Magnetaufzeichnungsträger und Druckereierzeugnisse andrerseits sind einander ähnlich.
3. Die Zustimmung zur Eintragung einer Agentenmarke (§ 11 MarkenG) muss für die Dauer der Eintragung bestehen und kann widerrufen werden.
4. Rechte an einem Titel nach §§ 5, 15 MarkenG stehen dem zu, der sie bei ihrem Entstehen nach außen erkennbar für sich in Anspruch nimmt.
a) Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt auch von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab.
b) Zur Frage der Bestimmtheit eines Antrags auf Verurteilung zur Herausgabe rechtswidrig hergestellter Tonträger.
Nach § 98 Abs. 1 UrhG kann von einem Verletzer Vernichtung auch in der Form verlangt werden, daß rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher herauszugeben sind.
Die Anbringung eines P-Vermerks auf einem Tonträger oder seiner Umhüllung begründet nicht in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 oder 2 UrhG eine Vermutung, daß der in diesem Vermerk Genannte Hersteller des Tonträgers im Sinne des § 85 UrhG ist.
1. Im Zusammenhang mit einer unberechtigten Schutzrechts- bzw. Abnehmerverwarnung liegt ein "unmittelbarer" Eingriff in den Gewerbebetrieb i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB auch dann vor, wenn der Verletzte keine direkten Vertragsbeziehungen zu dem Verwarnten unterhält, sondern mit diesem nur mittelbar über eine gestufte Rechte- bzw. Regresskette verbunden ist.
2. Leitet der Verwarner seine vermeintlich bessere Rechtsposition ebenfalls im Wege eines Lizenzvertrages von einem Dritten ab, fehlt einer von ihm ausgesprochenen Abnehmerverwarnung in der Regel das im Rahmen von § 1 UWG vorausgesetzte Bewusstsein der Sittenwidrigkeit.
Bei Verwendung der Domain-Adresse www.rechtsanwalt.com geht zumindest ein Teil der Internet-Nutzer davon aus, daß die darüber abrufbare Homepage von einem Rechtsanwalt bzw. einer Rechtsanwaltsgesellschaft oder einer entsprechenden Berufsbzw. Standesvertretung stammt, d.h. daß die Homepage maßgeblich von einem oder mehreren Rechtsanwälten gestaltet und verantwortet wird. Ist dies tatsächlich nicht der Fall, liegt eine Irreführung im Sinne von § 3 UWG vor.
1. Die Vermutung des § 10 Abs.2 S.1 UrhG ist auf Hersteller von Tonträgern iSd § 85 Abs.1 UrhG nicht analog anwendbar.
2. Die Angabe eines sog. "P-Vermerks" im Sinne von Art. 5 des Genfer Tonträgerabkommens auf den Umhüllungen von Tonträgern rechtfertigt keine Vermutung für die Herstellereigenschaft des Unternehmens.
3. Das UrhG siehe, einen Anspruch des Verletzten auf Herausgabe von unberechtigt hergestellten Vervielfältigunsstücken eines Originals an den Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung nicht vor.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1 Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.
2 Die Entscheidung über die Anrufung des Gerichtshofes steht im Ermessen der Kommission, wenn der Mitgliedstaat, an den eine mit Gründen versehene Stellungnahme gerichtet worden ist, den ihm zur Last gelegten Verstoß nicht innerhalb der Frist abgestellt hat, die ihm die Kommission gemäß Artikel 169 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 Absatz 2 EG) setzt.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.
Eine Erstveröffentlichung in einem Verbandsland im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Rom-Fassung der Revidierten Berner Übereinkunft ist auch bei einer erstmaligen Veröffentlichung des Werkes in einer Übersetzung gegeben.
UrhG § 31 Abs. 3, § 97 Abs. 1, § 98 Abs. 1
a) Der Inhaber umfassender ausschließlicher Nutzungsrechte an einem Werk ist aufgrund seiner dinglichen Rechtsstellung befugt, die Vervielfältigung und Verbreitung einer unfreien Bearbeitung des Werkes zu untersagen, auch wenn ihm selbst eine Werknutzung in dieser Form nicht gestattet ist.
b) Einem Verlag, der Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte an einem Sprachwerk ist, aber einem anderen ein ausschließliches (Unter-)
Verlagsrecht eingeräumt hat, können Ansprüche aus Urheberrechtsverletzung zustehen, wenn das Werk unbefugt in einer unfreien Bearbeitung benutzt wird, falls er - etwa wegen einer Beteiligung an den Einnahmen des Unterlizenznehmers - weiterhin ein berechtigtes Interesse an der Rechtsverfolgung hat. Ein Schadensersatzanspruch ist allerdings der Höhe nach auf den Ersatz des Schadens beschränkt, der dem Verlag selbst - trotz der Einräumung der Unterlizenz - durch die unbefugte Werknutzung entstanden ist.
UrhG §§ 23, 24
Wenn die in einem urheberrechtlich geschützten Roman erzählte Geschichte unter Übernahme wesentlicher, charakteristischer Romangestalten fortgeschrieben wird, kann eine freie Benutzung nur unter ganz besonderen Umständen angenommen werden.
BGH, Urt. v. 29. April 1999 - I ZR 65/96 -
OLG Karlsruhe
LG Mannheim
a) Eine öffentliche Bibliothek, die auf Einzelbestellung Vervielfältigungen einzelner Zeitschriftenbeiträge fertigt, um sie an den Besteller im Wege des Post- oder Faxversands zu übermitteln, verletzt nicht das Vervielfältigungsrecht, wenn sich der Besteller auf einen durch § 53 UrhG privilegierten Zweck berufen kann. Dies gilt auch dann, wenn die Bibliothek ihre Bestände durch einen online zugänglichen Katalog erschließt und für ihren Kopienversanddienst weltweit wirbt.
b) Werden Zeitschriftenbeiträge unter den Voraussetzungen des § 53 UrhG rechtmäßig von einem Dritten vervielfältigt, unterliegt die Übermittlung der Vervielfältigungsstücke an den Auftraggeber nicht dem Verbreitungsrecht.
c) Die Werbung für die Herstellung von Vervielfältigungen und deren Post- oder Faxversand an Besteller, die sich auf einen nach § 53 UrhG privilegierten Zweck berufen können, verletzt auch bei Fehlen der Zustimmung der Urheberberechtigten nicht das Verbreitungsrecht.
d) Bei einer reprographischen Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werkes durch eine öffentliche Bibliothek oder eine andere für die Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung zum Zweck des Post- oder Faxversands an einen Besteller, der sich auf einen nach § 53 UrhG privilegierten Zweck berufen kann, ist - in rechtsanaloger Anwendung des § 27 Abs. 2 und 3 UrhG, des § 49 Abs. 1 UrhG sowie des § 54a Abs. 2 i.V. mit § 54h Abs. 1 UrhG - als Ausgleich für den Ausschluß des Verbotsrechts ein Anspruch des Urhebers auf angemessene Vergütung anzuerkennen, der nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann.
BGH, Urt. v. 25. Februar 1999 - I ZR 118/96 -
OLG München
LG München I
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1 Es verstösst nicht gegen die Artikel 30 und 36 des Vertrages, wenn der Inhaber eines ausschließlichen Vermietrechts in einem Mitgliedstaat die Vermietung von Vervielfältigungsstücken eines Filmwerks verbietet, obwohl der Vermietung dieser Vervielfältigungsstücke in einem anderen Mitgliedstaat zugestimmt wurde.
Der Grundsatz, daß die Verbreitungsrechte erschöpft werden, wenn urheberrechtlich geschützte Werke durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung zum Kauf angeboten werden, leitet sich nämlich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes her, wonach das durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über die gewerblichen Schutzrechte garantierte Ausschließlichkeitsrecht erschöpft ist, wenn ein Erzeugnis auf dem Markt eines anderen Mitgliedstaats vom Rechtsinhaber selbst oder mit seiner Zustimmung rechtmässig in den Verkehr gebracht worden ist. Die Werke der Literatur und Kunst können jedoch entweder durch öffentliche Aufführung oder durch Vervielfältigung und Inverkehrbringen der hergestellten Bild- und Tonträger gewerblich verwertet werden.
Würde ein Anspruch auf Vergütung lediglich bei Verkäufen an Privatverbraucher oder auch an Vermieter von Videokassetten eingeräumt, so wäre es nicht möglich, den Filmherstellern eine Vergütung zu sichern, die der Zahl der tatsächlich erfolgten Vermietungen entspricht und ihnen einen angemessenen Anteil am Vermietungsmarkt sichert. Durch das Inverkehrbringen eines Bild- und Tonträgers können daher andere Handlungen der Nutzung des geschützten Werkes - wie etwa die Vermietung -, die sich vom Verkauf oder irgendeiner anderen erlaubten Verbreitungshandlung unterscheiden, per definitionem nicht freigegeben werden. Wie das Recht zur Darbietung eines Werkes durch öffentliche Aufführung verbleibt ungeachtet des Verkaufs des das Werk verkörpernden materiellen Trägers auch das Vermietrecht dem Urheber und dem Hersteller. Hinsichtlich der Auswirkungen der Vermietung müssen die gleichen Überlegungen gelten. Das spezifische Recht, die Vermietung zu erlauben oder zu verbieten, würde seiner Substanz beraubt, wenn es allein durch das erste Angebot zur Vermietung erschöpft wäre.
2 Es verstösst nicht gegen die Richtlinie 92/100 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums, wenn der Inhaber eines ausschließlichen Vermietrechts in einem Mitgliedstaat die Vermietung von Vervielfältigungsstücken eines Filmwerks verbietet, obwohl der Vermietung dieser Vervielfältigungsstücke in einem anderen Mitgliedstaat zugestimmt wurde.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht sachdienlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, gebietet, daß dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen umreisst, in den sich die gestellten Fragen einfügen oder daß es zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen. Diese Anforderungen gelten ganz besonders im Bereich des Wettbewerbs, der durch eine komplexe Sach- und Rechtslage gekennzeichnet ist.
Somit sind Vorabentscheidungsfragen insgesamt offensichtlich unzulässig, bei denen festzustellen ist, daß die einen mit dem Rahmen des Rechtsstreits, in dem das vorlegende Gericht zu entscheiden hat, nichts zu tun haben, und in den anderen Unterlagen genannt werden, die dem Gerichtshof nicht vorgelegt worden sind, oder der Sachverhalt nicht dargestellt wird, der sie rechtfertigt.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Der Inhalt der der Kommission nach Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 obliegenden Verpflichtungen, dem Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen eine Darstellung des Sachverhalts unter Angabe der wichtigsten Schriftstücke sowie einen vorläufigen Entscheidungsvorschlag für jeden zu behandelnden Fall vorzulegen, und die Frage, ob es sich um wesentliche Verpflichtungen handelt, sind in jedem Einzelfall aufgrund des Zwecks der Vorlage der Schriftstücke zu prüfen, der darin besteht, es dem Ausschuß zu ermöglichen, seine beratende Funktion in voller Kenntnis der Umstände auszuüben. Der Ausschuß muß über die wichtigsten tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten des Verfahrens zur Anwendung der Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag, mit dem er befasst ist, informiert sein und insbesondere - gemäß dem allgemeinen Grundsatz, daß die in einem Verfahren zur Feststellung einer Zuwiderhandlung beschuldigten Unternehmen einen Anspruch auf Anhörung haben - in aller Objektivität über den Standpunkt und die wesentlichen Argumente dieser Unternehmen unterrichtet sein, wie sie in deren Erklärungen zu allen von der Kommission im Anschluß an die Untersuchung gegen sie erhobenen Beschwerdepunkten zum Ausdruck gekommen sind.
Zwar gehört die Niederschrift über die Anhörung der Unternehmen grundsätzlich zu den wichtigsten Schriftstücken im Sinne des Artikels 10 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 und muß dem Ausschuß somit bei seiner Einladung übermittelt werden. Diese Übermittlung stellt jedoch nur dann eine wesentliche Förmlichkeit dar, wenn sie im gegebenen Fall erforderlich ist, damit der Beratende Ausschuß seine Stellungnahme in voller Kenntnis der Umstände abgeben kann, das heisst ohne durch Ungenauigkeiten oder Auslassungen in einem wesentlichen Punkt irregeführt zu werden. Dies ist nicht der Fall, wenn die Niederschrift über die Anhörung keine wichtigen neuen Informationen enthält, die in den der Einladung des Beratenden Ausschusses beigefügten schriftlichen Antworten des betroffenen Unternehmens auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht enthalten sind.
2. Die in Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 festgesetzte Frist von vierzehn Tagen für die Einladung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen ist eingehalten, wenn die Anhörung in einer bestimmten Sache frühestens am vierzehnten Tag nach Absendung der Einladung an den Beratenden Ausschuß im Rahmen einer gemeinsamen Sitzung dieses Ausschusses und der Kommission stattfindet.
Diese Frist von vierzehn Tagen ist eine rein interne Verfahrensregel, deren Nichteinhaltung nur dann zur Rechtswidrigkeit der endgültigen Entscheidung der Kommission führen kann, wenn der Ausschuß nicht genügend Zeit hatte, um von den wesentlichen Einzelheiten der Sache Kenntnis zu nehmen und in voller Kenntnis der Umstände zu entscheiden, und seine verspätete Einladung deshalb nachteilige Folgen für das betroffene Unternehmen haben konnte.
3. Der Markt der wöchentlichen Fernsehprogrammvorschauen und derjenige der Fernsehzeitschriften, in denen sie veröffentlicht werden, stellen im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 86 EWG-Vertrag Teilmärkte des allgemeinen Marktes der Information über die Fernsehprogramme dar. Auf ihnen wird ein Erzeugnis, die Information über die wöchentlichen Programme, angeboten, nach dem eine besondere Nachfrage sowohl seitens Dritter, die einen umfassenden Fernsehprogrammführer veröffentlichen und vertreiben möchten, als auch seitens der Fernsehzuschauer besteht.
4. Nach der Systematik des Vertrages ist Artikel 36, wenn es darum geht, den Umfang des Schutzes zu ermitteln, den er dem gewerblichen und kommerziellen Eigentum gewähren will, aus der Sicht der Ziele und der Tätigkeit der Gemeinschaft, wie sie in den Artikeln 2 und 3 EWG-Vertrag definiert sind, auszulegen. Dabei sind insbesondere die Erfordernisse zu berücksichtigen, die mit der Schaffung des in Artikel 3 Buchstabe f genannten Systems des freien Wettbewerbs innerhalb der Gemeinschaft verbunden sind und ihren Ausdruck unter anderem in den durch die Artikel 85 und 96 EWG-Vertrag aufgestellten Verboten finden.
5. Wenn auch der Schutz des spezifischen Gegenstands des Urheberrechts dessen Inhaber grundsätzlich das vom EWG-Vertrag nicht berührte Recht verleiht, sich die ausschließliche Befugnis zur Vervielfältigung des geschützten Werkes vorzubehalten, und wenn auch die Ausübung dieses ausschließlichen Rechts als solche nicht mißbräuchlich ist, so gilt dies doch dann nicht, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalls ergibt, daß mit den Bedingungen und Modalitäten der Ausübung dieses ausschließlichen Rechts in Wirklichkeit ein Ziel verfolgt wird, das in offensichtlichem Widerspruch zu den Zwecken des Artikels 86 EWG-Vertrag steht. In einem solchen Fall entspricht nämlich die Ausübung des Urheberrechts nicht mehr der wesentlichen Funktion dieses Rechts im Sinne des Artikels 36 EWG-Vertrag, die darin besteht, den Schutz der Rechte an dem geistigen Werk und die Vergütung der schöpferischen Arbeit unter Beachtung der Zwecke insbesondere des Artikels 86 sicherzustellen.
Dies ist der Fall, wenn eine Sendeanstalt das ihr nach dem nationalen Recht zustehende Urheberrecht an ihren wöchentlichen Fernsehprogrammvorschauen in der Weise ausübt, daß sie sich deren ausschließliche Veröffentlichung vorbehält und dadurch verhindert, daß ein neues Erzeugnis, das die Programme aller Sender, die die Fernsehzuschauer empfangen können, zusammenfasst und nach dem eine potentielle Nachfrage der Verbraucher besteht, auf den abgeleiteten Markt der Fernsehzeitschriften kommt, auf dem sie ein Monopol besitzt.
6. Bei der Auslegung und Anwendung der in Artikel 86 EWG-Vertrag enthaltenen Voraussetzung betreffend die Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten muß man von dem Zweck dieser Voraussetzung ausgehen, auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts von dem des innerstaatlichen Rechts abzugrenzen. Unter den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen so alle Übungen, die geeignet sind, die Freiheit des Handels zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise zu gefährden, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten nachteilig sein kann, indem insbesondere die nationalen Märkte abgeschottet werden oder die Wettbewerbsstruktur im Gemeinsamen Markt verändert wird. Für die Anwendbarkeit des Artikels 86 reicht es somit aus, daß das mißbräuchliche Verhalten geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, ohne daß es erforderlich wäre, das Vorliegen einer gegenwärtigen und tatsächlichen Auswirkung auf den zwischenstaatlichen Handel festzustellen.
7. Die der Kommission durch Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 eingeräumte Befugnis, die betroffenen Unternehmen zu verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen, umfasst das Recht der Kommission, diesen aufzugeben, bestimmte Handlungen vorzunehmen oder zu unterlassen, um die Zuwiderhandlung abzustellen. Unter diesem Blickwinkel bestimmen sich die diesen Unternehmen auferlegten Verpflichtungen unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls nach den Erfordernissen der Wiederherstellung der Legalität.
8. Ein Mitgliedstaat kann sich nicht nach Artikel 234 EWG-Vertrag auf eine vor Inkrafttreten des EWG-Vertrags geschlossene Übereinkunft berufen, um Beschränkungen des Handels zwischen den Mitgliedstaaten zu rechtfertigen. Denn diese Vorschrift, mit der bezweckt ist, sicherzustellen, daß die Geltung des EWG-Vertrags weder der gebotenen Achtung der Rechte, die dritten Ländern aufgrund einer früher mit einem Mitgliedstaat geschlossenen Übereinkunft zustehen, noch der Einhaltung der sich aus der Übereinkunft ergebenden Verpflichtungen durch diesen Mitgliedstaat entgegensteht, bezieht sich nur auf die Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Der Markt der wöchentlichen Fernsehprogrammvorschauen und derjenige der Fernsehzeitschriften, in denen sie veröffentlicht werden, stellen im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 86 EWG-Vertrag Teilmärkte des allgemeinen Marktes der Information über die Fernsehprogramme dar. Auf ihnen wird ein Erzeugnis, die Information über die wöchentlichen Programme, angeboten, nach dem eine besondere Nachfrage sowohl seitens Dritter, die einen umfassenden Fernsehprogrammführer veröffentlichen und vertreiben möchten, als auch seitens der Fernsehzuschauer besteht.
2. Nach der Systematik des Vertrages ist Artikel 36, wenn es darum geht, den Umfang des Schutzes zu ermitteln, den er dem gewerblichen und kommerziellen Eigentum gewähren will, aus der Sicht der Ziele und der Tätigkeit der Gemeinschaft, wie sie in den Artikeln 2 und 3 EWG-Vertrag definiert sind, auszulegen. Dabei sind insbesondere die Erfordernisse zu berücksichtigen, die mit der Schaffung des in Artikel 3 Buchstabe f genannten Systems des freien Wettbewerbs innerhalb der Gemeinschaft verbunden sind und ihren Ausdruck unter anderem in den durch die Artikel 85 und 96 EWG-Vertrag aufgestellten Verboten finden.
3. Wenn auch der Schutz des spezifischen Gegenstands des Urheberrechts dessen Inhaber grundsätzlich das vom EWG-Vertrag nicht berührte Recht verleiht, sich die ausschließliche Befugnis zur Vervielfältigung des geschützten Werkes vorzubehalten, und wenn auch die Ausübung dieses ausschließlichen Rechts als solche nicht mißbräuchlich ist, so gilt dies doch dann nicht, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalls ergibt, daß mit den Bedingungen und Modalitäten der Ausübung dieses ausschließlichen Rechts in Wirklichkeit ein Ziel verfolgt wird, das in offensichtlichem Widerspruch zu den Zwecken des Artikels 86 EWG-Vertrag steht. In einem solchen Fall entspricht nämlich die Ausübung des Urheberrechts nicht mehr der wesentlichen Funktion dieses Rechts im Sinne des Artikels 36 EWG-Vertrag, die darin besteht, den Schutz der Rechte an dem geistigen Werk und die Vergütung der schöpferischen Arbeit unter Beachtung der Zwecke insbesondere des Artikels 86 sicherzustellen.
Dies ist der Fall, wenn eine Sendeanstalt das ihr nach dem nationalen Recht zustehende Urheberrecht an ihren wöchentlichen Fernsehprogrammvorschauen in der Weise ausübt, daß sie sich deren ausschließliche Veröffentlichung vorbehält und dadurch verhindert, daß ein neues Erzeugnis, das die Programme aller Sender, die die Fernsehzuschauer empfangen können, zusammenfasst und nach dem eine potentielle Nachfrage der Verbraucher besteht, auf den abgeleiteten Markt der Fernsehzeitschriften kommt, auf dem sie ein Monopol besitzt.
4. Die Kommission hat nach Artikel 190 EWG-Vertrag bei einer Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln zwar die sachlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmässigkeit der Entscheidung abhängt, sowie die rechtlichen Erwägungen aufzuführen, die sie zum Erlaß ihrer Entscheidung veranlasst haben; sie braucht jedoch nicht auf alle sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte einzugehen, die im Verwaltungsverfahren behandelt worden sind.
5. Bei der Auslegung und Anwendung der in Artikel 86 EWG-Vertrag enthaltenen Voraussetzung betreffend die Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten muß man von dem Zweck dieser Voraussetzung ausgehen, auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts von dem des innerstaatlichen Rechts abzugrenzen. Unter den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen so alle Übungen, die geeignet sind, die Freiheit des Handels zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise zu gefährden, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten nachteilig sein kann, indem insbesondere die nationalen Märkte abgeschottet werden oder die Wettbewerbsstruktur im Gemeinsamen Markt verändert wird. Für die Anwendbarkeit des Artikels 86 reicht es somit aus, daß das mißbräuchliche Verhalten geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, ohne daß es erforderlich wäre, das Vorliegen einer gegenwärtigen und tatsächlichen Auswirkung auf den zwischenstaatlichen Handel festzustellen.
6. Die der Kommission durch Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 eingeräumte Befugnis, die betroffenen Unternehmen zu verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen, umfasst das Recht der Kommission, diesen aufzugeben, bestimmte Handlungen vorzunehmen oder zu unterlassen, um die Zuwiderhandlung abzustellen. Unter diesem Blickwinkel bestimmen sich die diesen Unternehmen auferlegten Verpflichtungen unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls nach den Erfordernissen der Wiederherstellung der Legalität.
7. Ein Mitgliedstaat kann sich nicht nach Artikel 234 EWG-Vertrag auf eine vor Inkrafttreten des EWG-Vertrags geschlossene Übereinkunft berufen, um Beschränkungen des Handels zwischen den Mitgliedstaaten zu rechtfertigen. Denn diese Vorschrift, mit der bezweckt ist, sicherzustellen, daß die Geltung des EWG-Vertrags weder der gebotenen Achtung der Rechte, die dritten Ländern aufgrund einer früher mit einem Mitgliedstaat geschlossenen Übereinkunft zustehen, noch der Einhaltung der sich aus der Übereinkunft ergebenden Verpflichtungen durch diesen Mitgliedstaat entgegensteht, bezieht sich nur auf die Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Der Markt der wöchentlichen Fernsehprogrammvorschauen und derjenige der Fernsehzeitschriften, in denen sie veröffentlicht werden, stellen im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 86 EWG-Vertrag Teilmärkte des allgemeinen Marktes der Information über die Fernsehprogramme dar. Auf ihnen wird ein Erzeugnis, die Information über die wöchentlichen Programme, angeboten, nach dem eine besondere Nachfrage sowohl seitens Dritter, die einen umfassenden Fernsehprogrammführer veröffentlichen und vertreiben möchten, als auch seitens der Fernsehzuschauer besteht.
2. Nach der Systematik des Vertrages ist Artikel 36, wenn es darum geht, den Umfang des Schutzes zu ermitteln, den er dem gewerblichen und kommerziellen Eigentum gewähren will, aus der Sicht der Ziele und der Tätigkeit der Gemeinschaft, wie sie in den Artikeln 2 und 3 EWG-Vertrag definiert sind, auszulegen. Dabei sind insbesondere die Erfordernisse zu berücksichtigen, die mit der Schaffung des in Artikel 3 Buchstabe f genannten Systems des freien Wettbewerbs innerhalb der Gemeinschaft verbunden sind und ihren Ausdruck unter anderem in den durch die Artikel 85 und 96 EWG-Vertrag aufgestellten Verboten finden.
3. Wenn auch der Schutz des spezifischen Gegenstands des Urheberrechts dessen Inhaber grundsätzlich das vom EWG-Vertrag nicht berührte Recht verleiht, sich die ausschließliche Befugnis zur Vervielfältigung des geschützten Werkes vorzubehalten, und wenn auch die Ausübung dieses ausschließlichen Rechts als solche nicht mißbräuchlich ist, so gilt dies doch dann nicht, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalls ergibt, daß mit den Bedingungen und Modalitäten der Ausübung dieses ausschließlichen Rechts in Wirklichkeit ein Ziel verfolgt wird, das in offensichtlichem Widerspruch zu den Zwecken des Artikels 86 EWG-Vertrag steht. In einem solchen Fall entspricht nämlich die Ausübung des Urheberrechts nicht mehr der wesentlichen Funktion dieses Rechts im Sinne des Artikels 36 EWG-Vertrag, die darin besteht, den Schutz der Rechte an dem geistigen Werk und die Vergütung der schöpferischen Arbeit unter Beachtung der Zwecke insbesondere des Artikels 86 sicherzustellen.
Dies ist der Fall, wenn eine Sendeanstalt das ihr nach dem nationalen Recht zustehende Urheberrecht an ihren wöchentlichen Fernsehprogrammvorschauen in der Weise ausübt, daß sie sich deren ausschließliche Veröffentlichung vorbehält und dadurch verhindert, daß ein neues Erzeugnis, das die Programme aller Sender, die die Fernsehzuschauer empfangen können, zusammenfasst und nach dem eine potentielle Nachfrage der Verbraucher besteht, auf den abgeleiteten Markt der Fernsehzeitschriften kommt, auf dem sie ein Monopol besitzt.
4. Die Kommission hat nach Artikel 190 EWG-Vertrag bei einer Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln zwar die sachlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmässigkeit der Entscheidung abhängt, sowie die rechtlichen Erwägungen aufzuführen, die sie zum Erlaß ihrer Entscheidung veranlasst haben; sie braucht jedoch nicht auf alle sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte einzugehen, die im Verwaltungsverfahren behandelt worden sind.
5. Die der Kommission durch Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 eingeräumte Befugnis, die betroffenen Unternehmen zu verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen, umfasst das Recht der Kommission, diesen aufzugeben, bestimmte Handlungen vorzunehmen oder zu unterlassen, um die Zuwiderhandlung abzustellen. Unter diesem Blickwinkel bestimmen sich die diesen Unternehmen auferlegten Verpflichtungen unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls nach den Erfordernissen der Wiederherstellung der Legalität.
6. Ein Mitgliedstaat kann sich nicht nach Artikel 234 EWG-Vertrag auf eine vor Inkrafttreten des EWG-Vertrags geschlossene Übereinkunft berufen, um Beschränkungen des Handels zwischen den Mitgliedstaaten zu rechtfertigen. Denn diese Vorschrift, mit der bezweckt ist, sicherzustellen, daß die Geltung des EWG-Vertrags weder der gebotenen Achtung der Rechte, die dritten Ländern aufgrund einer früher mit einem Mitgliedstaat geschlossenen Übereinkunft zustehen, noch der Einhaltung der sich aus der Übereinkunft ergebenden Verpflichtungen durch diesen Mitgliedstaat entgegensteht, bezieht sich nur auf die Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten.