§ 8 BauNVO lässt die Festsetzung eines Gewerbegebiets zu, in dem nur Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude zulässig sind.
Ein Einzelhandelsbetrieb mit einer Nutzfläche von höchstens 400 m2 kann als "Nachbarschaftsladen" oder " Convenience-Store" ein festsetzungsfähiger Anlagentyp im Sinne vom § 1 Abs. 9 BauNVO sein.
In einem planerisch festgesetzten Gewerbegebiet kann es wegen mehrerer Lebensmittelmärkte in der näheren Umgebung gerechtfertigt sein, Einzelhandelsbetriebe des täglichen Bedarfs nur bis 400 qm Nutzfläche zuzulassen (Anlageart Nachbarschaftsladen bzw. Nahversorger, auch Convenience-Store genannt).