Die Anordnung von Maßnahmen zur Sicherung des Beweises von Tatsachen, die für eine Entscheidung nach § 74 Abs. 2 VwVfG von Bedeutung sein können, gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 4 WaStrG kommt unter denselben Voraussetzungen in Betracht, unter denen ein Auflagenvorbehalt nach § 74 Abs. 3 VwVfG ergehen kann.
Beweissicherungsmaßnahmen sind danach nur erforderlich, wenn sich aufgrund besonderer Anhaltspunkte die konkrete Möglichkeit abzeichnet, dass nachteilige Wirkungen in absehbarer Zeit eintreten werden, ihr Ausmaß sich jedoch noch nicht abschätzen lässt (wie BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2.00 -, NVwZ 2001, 430).