1. Die Präklusionsregelung in § 61 Abs. 3 BNatSchG verstößt nicht gegen europäisches Naturschutzrecht.
2. Außergewöhnliche Gründe im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 14. Juni 2007 - C 342/05 - "Jagd auf Wölfe"), die eine Abweichung von einem artenschutzrechtlichen Verbot des Art. 12 FFH-Richtlinie auch dann erlauben, wenn sich die Populationen der betroffenen Art nicht in einem günstigen Erhaltungszustand befinden, können auch darin liegen, dass Ausgleichsmaßnahmen eine Verbesserung des Erhaltungszustandes dieser Populationen bewirken (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 28. Februar 1991 - C 57/89 - "Leybucht").
3. Dem Verbotstatbestand des Art. 5 lit. b) der Vogelschutzrichtlinie liegt ein funktionaler Nestbegriff zugrunde (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 13. März 2008 - 9 VR 9.07 -).
4. Die Begriffe der öffentlichen Sicherheit und der Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne des Art. 9 Abs. 1 lit. a) Vogelschutzrichtlinie sind im Kontext des europäischen Artenschutzrechts weit auszulegen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnr. 573).
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen auf den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits in der durch die Verordnung Nr. 2082/93 geänderten Fassung können Beamte oder Bedienstete der Kommission vor Ort die Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, insbesondere im Stichprobenverfahren kontrollieren.
Aus ihrem allgemeinen Wortlaut ergibt sich, dass diese Vorschrift den Beamten und den Bediensteten der Kommission eine Rechtsgrundlage für die Kontrolle von Vorhaben bietet, die durch einen Strukturfonds gefördert werden oder wurden. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass von dieser Vorschrift alle Maßnahmen erfasst sind, die durch einen der Strukturfonds, u. a. durch den EAGFL, Abteilung Ausrichtung, finanziert werden. Es besteht kein Grund zu der Annahme, dass diese Vorschrift nur auf Maßnahmen, denen eine vom betreffenden Mitgliedstaat selbst oder von durch ihn benannten Behörden beschlossene und der Kommission vorgelegte Finanzhilfe zugute komme, anwendbar sei, nicht aber auf Vorhaben, die durch eine von der Kommission beschlossene Finanzhilfe gefördert würden.
In Ermangelung gegenteiliger Hinweise ist ferner davon auszugehen, dass eine auf Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 gestützte Kontrolle an Ort und Stelle von jedem Beamten oder Bediensteten der Kommission und im Stadium der Durchführung des betreffenden Vorhabens, z. B. auf einen Antrag auf Auszahlung einer Rate des Zuschusses hin, oder später durchgeführt werden kann und sowohl die Übereinstimmung der materiellen Durchführung des Vorhabens mit den in den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und in der Bewilligungsentscheidung festgelegten Zielen als auch die Ordnungsgemäßheit der Bedingungen der Vorhabendurchführung, insbesondere der Finanzverwaltung und der Buchführung, betreffen kann.
Nichts deutet darauf hin, dass es der Kommission nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 untersagt sein sollte, nach dem materiellen Abschluss des Vorhabens auf der Grundlage dieser Vorschrift eine weitere Kontrolle an Ort und Stelle durchzuführen, obwohl es bereits Gegenstand einer oder mehrerer solcher Kontrollen, z. B. im Zusammenhang mit Anträgen auf Auszahlung des Zuschusses, gewesen war. Ebenso wenig besteht ein Anhaltspunkt dafür, dass es den Beamten oder Bediensteten der Kommission nach dieser Vorschrift nicht möglich sein sollte, einen Abgleich gleichzeitiger Kontrollen verschiedener, vom EAGFL geförderter Vorhaben durchzuführen.
Jede andere Auslegung des Artikels 23 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 nähme der der Kommission nach der Verordnung Nr. 2052/88 obliegenden Pflicht, zur Effizienz der von der Gemeinschaft mit Hilfe der Strukturfonds verfolgten Politik zur Verwirklichung des in Artikel 158 EG verankerten Ziels des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts beizutragen, ihre praktische Wirksamkeit.
( vgl. Randnrn. 97-101 )
2. Die Bestimmungen der Verordnungen Nr. 2988/95 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und Nr. 2185/96 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten über die Befugnisse der Kommission zu Kontrollen und Überprüfungen vor Ort sind unbeschadet der sektorbezogenen Gemeinschaftsregelungen wie der Verordnung Nr. 4253/88 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen auf den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits ergänzend anzuwenden. Diese Bestimmungen können also nicht Rechtsgrundlagen verdrängen, die diese Regelungen der Kommission zur Verfügung stellen, um zur Gewährleistung des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft Kontrollen an Ort und Stelle durchzuführen.
( vgl. Randnr. 115 )
3. Nach Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4253/88 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen auf den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits muss die Kommission, wenn eine Aktion oder eine Maßnahme so ausgeführt wird, dass der gewährte Zuschuss weder teilweise noch insgesamt gerechtfertigt erscheint, und sie daher eine entsprechende Prüfung des Falls vornimmt, den betreffenden Mitgliedstaat auffordern, sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äußern. Diese Vorschrift ist dahin auszulegen, dass sie eine Verpflichtung der Kommission enthält, den betreffenden Mitgliedstaat in die Lage zu versetzen, innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen, und vor Ablauf dieser Frist keine Entscheidung zu treffen, da dieser Verpflichtung sonst ihre praktische Wirksamkeit genommen würde. Ist diese Frist hingegen abgelaufen, ist die Kommission berechtigt, wenn ihre Prüfung das Vorliegen einer Unregelmäßigkeit bestätigt hat, eine der in Artikel 24 der Verordnung genannten Maßnahmen zu ergreifen, auch wenn der Mitgliedstaat von der ihm eingeräumten Möglichkeit, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern, keinen Gebrauch gemacht hat. Jede gegenteilige Auslegung liefe darauf hinaus, es einem Mitgliedstaat zu ermöglichen, den Erlass einer Entscheidung der Kommission auf längere Sicht zu verhindern, indem er auf deren Schreiben mit der Aufforderung zur Stellungnahme nicht reagiert.
Darüber hinaus muss die Kommission in der Entscheidung über die Aussetzung, Kürzung oder Streichung des Zuschusses aufgrund der Begründungspflicht zwar auf eine Stellungnahme des betreffenden Mitgliedstaates im Verwaltungsverfahren eingehen, ist jedoch weder durch die Artikel 23 und 24 der Verordnung Nr. 4253/88, deren Verletzung die Klägerinnen in dem geprüften Teil des Klagegrundes behaupten, noch aufgrund der Begründungspflicht gehalten, anzugeben, dass die betreffenden nationalen Behörden sich in diesem Verfahrens nicht geäußert haben.
( vgl. Randnrn. 156-158 )
4. Da die durch Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein muss, müssen Entscheidungen, die schwerwiegende Folgen für die Kläger mit sich bringen, die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die ihn erlassen hat, so klar und eindeutig wiedergeben, dass die Betroffenen die tragenden Gründe für die Maßnahme erkennen können, so dass sie ihre Rechte wahrnehmen können und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrolle ausüben kann. Darüber hinaus ist das Begründungserfordernis nach den Umständen des Einzelfalls, wie dem Inhalt des Rechtsakts und der Art der angeführten Gründe, zu beurteilen. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet.
( vgl. Randnrn. 168-170 )
5. Wenn ein Vorhaben durch Gemeinschaftsmittel gefördert wird, darf die Kommission jede für das Vorhaben gemeldete Rechnung auf ihre Richtigkeit prüfen und gegebenenfalls Unregelmäßigkeiten unabhängig davon beanstanden, ob die Rechnung vom Zuschussempfänger oder einer natürlichen oder juristischen Person, die dieser im Rahmen der Durchführung des Vorhabens beauftragt hat, ausgestellt worden ist. Würde der Kommission die Möglichkeit genommen, die Ordnungsgemäßheit der von den Subunternehmern des Empfängers des EAGFL-Zuschusses in Rechnung gestellten Ausgaben zu prüfen, würde der EAGFL dem Risiko ausgesetzt, zu Unrecht Zahlungen für gemeldete Ausgaben zu leisten, deren wirtschaftliche Grundlage nicht überprüft werden konnte.
( vgl. Randnr. 270 )
6. Die Personen, die Zuschüsse des EAGFL beantragen und erhalten könnten, müssen dafür Sorge tragen, dass sie der Kommission zuverlässige Angaben an die Hand geben, die diese nicht irreführen können; andernfalls könnte das Kontroll- und Beweissystem, das zur Nachprüfung der Erfuellung der Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses eingeführt worden ist, nicht ordnungsgemäß funktionieren. Ohne zuverlässige Angaben könnte es nämlich zu einer Zuschussgewährung für Vorhaben kommen, die die Voraussetzungen hierfür nicht erfuellen. Daher ist die Informations- und Loyalitätspflicht, die den Personen obliegt, die Zuschüsse beantragen und erhalten könnten, dem System der Beteiligung durch den EAGFL inhärent und für sein einwandfreies Funktionieren grundlegend.
( vgl. Randnr. 322 )
7. Jeder Wirtschaftsteilnehmer, bei dem ein Gemeinschaftsorgan begründete Erwartungen geweckt hat, kann sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes kann jedoch nicht von einem Unternehmen geltend gemacht werden, das sich einer offensichtlichen Verletzung der geltenden Bestimmungen schuldig gemacht hat.
( vgl. Randnrn. 387-388 )
8. Der Grundsatz der Rechtssicherheit, der gebietet, dass Rechtsvorschriften klar und bestimmt sein müssen, und der die Voraussehbarkeit der unter das Gemeinschaftsrecht fallenden Tatbestände und Rechtsbeziehungen gewährleisten soll, ist im Fall von Entscheidungen der Kommission über die Streichung von Zuschüssen des EAGFL nicht verletzt, weil die geltende Regelung ausdrücklich vorsieht, dass die Kommission diese Zuschüsse streichen und die vom EAGFL zu Unrecht gezahlten Beträge zurückfordern kann, wenn Unregelmäßigkeiten festgestellt worden sind.
( vgl. Randnr. 391 )
9. In Anbetracht der Natur der von der Gemeinschaft gewährten Zuschüsse ist die Pflicht zur Einhaltung der finanziellen Bedingungen, wie sie in der Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses angegeben sind, ebenso wie die Pflicht zur materiellen Durchführung des Vorhabens eine Hauptpflicht des Begünstigten und Voraussetzung der Gewährung des Gemeinschaftszuschusses. Darüber hinaus ist die Erteilung zuverlässiger Angaben, die die Kommission nicht irreführen können, durch die Personen, die einen Zuschuss beantragen und erhalten könnten, für das ordnungsgemäße Funktionieren des Kontroll- und Beweissystems unerlässlich, das zur Nachprüfung der Erfuellung der Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses eingeführt worden ist.
In Anbetracht schwerwiegender Pflichtverletzungen der Begünstigten durfte die Kommission davon ausgehen, dass jede andere Sanktion als die vollständige Streichung der Zuschüsse und die Rückforderung der vom EAGFL gezahlten Beträge einen Anreiz zum Betrug darstellen könnte, da die potenziell Begünstigten versucht wären, entweder die dem Vorhaben zugeschriebenen Ausgaben künstlich aufzublähen, um sich ihrer Kofinanzierungspflicht zu entziehen und die in der Bewilligungsentscheidung vorgesehene Hoechstbeteiligung des EAGFL zu erlangen, oder falsche Angaben zu machen oder bestimmte Informationen zu verheimlichen, um einen Zuschuss zu erlangen oder den beantragten Zuschuss zu erhöhen, wobei sie nur riskieren würden, dass dieser Zuschuss so weit gekürzt wird, wie dies den Ausgaben, die der Begünstigte tatsächlich getätigt hat, und den Angaben, die er der Kommission zutreffenderweise erteilt hat, entspricht.
1. Auch wenn dem Patienten ein allgemeines Bild über die mit dem Eingriff verbundenen Risiken zutreffend vermittelt wurde, genügt dies zur ordnungsgemäßen Aufklärung dann nicht, wenn der Eingriff aufgrund der besonderen Befindlichkeit des Patienten, beispielsweise aufgrund von Voroperationen im Operationsgebiet, besondere Risiken (hier Erhöhung der Gefahr von Nervenschädigungen) aufweist. Für die ärztliche Aufklärungspflicht kommt es dabei nicht entscheidend auf einen bestimmten Grad der Komplikationsdichte oder eine in konkreten Zahlen ausdrückbare Erhöhung der Komplikationsrate sondern allein darauf an, ob das in Frage stehende Risiko dem Eingriff spezifisch anhaftet und den Patienten in seiner Lebensführung besonders belastet.
2. Dient der Eingriff der Vermeidung von Schmerzen, unter denen der Patient in erheblichem Umfang leidet und deren Beseitigung er nachdrücklich anstrebt, und wurde er über das allgemeine Risiko von Nervenschädigungen aufklärt und war bereit, dieses zu tragen, dann ist ein Entscheidungskonflikt regelmäßig nicht plausibel, mit dem der Patient lediglich vorbringt, allein aufgrund Erhöhung des qualitativ unveränderten Risikos hätte er vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden.
Zur Frage eines ärztlichen Behandlungsfehlers bei unterlassener Operation einer vorgeschalteten Stenose an der linken Beckenschlagader, behaupteter Schädigungen von Nervensträngen und Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht.