1. Die gemäß § 88a Abs. 1 BG LSA u. a. in Krankheitsfällen maßgeblichen Beihilfevorschriften für die Beamten und Versorgungsempfänger des Bundes (BhV) gelten gegenwärtig auch in Sachsen-Anhalt noch fort.
2. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 lit. a BhV sind die vom Arzt schriftlich verordneten verschreibungspflichtigen Arzneimittel nicht beihilfefähig, wenn bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht, insbesondere auch Arzneimittel, die - wie im Falle von "Cialis" - überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion und der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz dienen.
3. Darauf, dass das Medikament "Cialis" bei dem Beamten abweichend von der sonstigen medizinischen Praxis indiziert sein mag, kommt es nicht entscheidungserheblich an.
Der in der Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg geregelte Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Mitteln, die zur Potenzsteigerung verordnet sind (hier: Cialis), ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Er verstößt insbesondere nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn.