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Chronologie der Rassengesetze der Vereinigten Staaten

Entscheidungen der Gerichte




OLG-KOBLENZ – Beschluss, 10 U 505/08 vom 27.03.2009

Rechtsgebiete:BGB, ZPO, EGBGB, HWiG, VerbrKrG, RBerG
Schlagworte:"Schrottimmobilien"
Stichwort:Chronologie der Rassengesetze der Vereinigten Staaten
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 10 U 505/08



OLG-ROSTOCK – Urteil, 3 U 112/08 vom 05.03.2009

Rechtsgebiete:BGB, AGBG, VwVfG
Stichwort:Chronologie der Rassengesetze der Vereinigten Staaten
Volltext: OLG-ROSTOCK - Urteil, 3 U 112/08

THUERINGER-OVG – Urteil, 1 KO 983/06 vom 19.11.2008

Rechtsgebiete:BauGB, ThürVwVfG, BGB
Schlagworte:Städtebauförderung, Instandsetzungs- und Modernisierungsvereinbarung, Vertrag, Passivlegitimation, Sanierungsträger, tatsächliche Kosten, Verringerung, Kostenerstattung, pauschale Berechnung, Wirtschaftlichkeitsberechnung, Vertragsauslegung, objektiver Empfängerhorizont, rentierliche Kosten, Zuwendung, Subventionsrecht, Städtebauförderungsrichtlinien, gestiegene Rentierlichkeit, höhere Mieteinnahme, Mietpreisbindung, Vertragsverletzung, Vertragsanpassung, Kündigung, Kostenunterschreitung, Abnahme, Restarbeiten, Kündigungserklärung, Verurteilung Zug um Zug, Grundschuld, Vorkaufsrecht, Zurückbehaltungsrecht, Einrede, Anpassungsverlangen, Zumutbarkeit, Bewirtschaftungskosten, Prozesszinsen, Rechtshängigkeit
Stichwort:Chronologie der Rassengesetze der Vereinigten Staaten
Leitsatz:Die Gemeinde kann die Höhe des Kostenerstattungsbetrags und dessen Berechnung in einer Instandsetzungs- und Modernisierungsvereinbarung nach dem Städtebauförderungsrecht als Pauschale vereinbaren (wie BVerwG, Beschluss vom 21.09.2005 - 4 B 57/05 -).

Zur Einrede eines Anspruchs auf Anpassung des Vertrages.
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 1 KO 983/06

OLG-NAUMBURG – Urteil, 9 U 19/08 vom 23.10.2008

Rechtsgebiete:BGB
Stichwort:Chronologie der Rassengesetze der Vereinigten Staaten
Leitsatz:1. Die von der Rechtsprechung zu § 852 Abs. 2 BGB a. F. entwickelten Grundsätze zum Ende der Verjährungshemmung bei einem "Einschlafen-Lassen" der Verhandlungen gelten auch im Rahmen des § 203 S. 1 BGB n. F.. Weder der Wortlautvergleich zwischen § 203 S. 1 BGB n. F. und § 852 Abs. 2 BGB a. F. noch die Gesetzgebungsgeschichte zu § 203 S. 1 BGB n. F. legen es nahe, die Verjährungshemmung erst und nur mit einer eindeutigen, unmissverständlichen Zurückweisung durch den Schuldner enden zu lassen (in Abweichung vom Urteil des OLG Koblenz vom 16.02.2006, Az. 5 U 271/05, und im Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.2005, Az. 23 U 49/05, OLG Bremen, Urteil vom 16.08.2007, Az. 2 U 29/07, und KG Berlin, Urteil vom 23.11.2007, Az. 7 U 114/07; im gleichen Sinne: BGH, Urteil vom 30.10.2007, Az. X ZR 101/06, NJW 2008, 576, 578, dort Rn. 24).

2. a) Die Sechs-Monats-Frist des § 204 Abs. 2 S. 1 BGB lässt sich nicht dahingehend verallgemeinern, dass sie die zeitliche Untergrenze für ein frühest möglich zu bejahendes "Einschlafen-Lassen" der Verhandlungen i. S. d. § 203 S. 1 BGB n. F. bildet. Hiergegen spricht die Gesetzgebungsgeschichte zu § 203 S. 1 BGB n. F.; der Gesetzgeber hat sich bewusst gegen die Festlegung einer starren Frist für das Ende der Hemmungszeit entschieden, um der Rechtsprechung zum "Einschlafen-Lassen" von Verhandlungen den Umständen des Einzelfalls genügende Wertungsspielräume zu belassen.

b) Die Zeitspanne, innerhalb der aus Sicht des Gläubigers bei einer vom Schuldner zugesagten Rückmeldung nach Treu und Glauben ein nächster Schritt des Schuldners zu erwarten gewesen wäre, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Sie ist kürzer zu bemessen, wenn der Schuldner bereits in der Vergangenheit auf Verhandlungsinitiativen des Gläubigers nicht reagiert hat. Regelmäßig ist bei einer vom Schuldner auf eine Initiative des Gläubigers hin zugesagten Rückmeldung von einer Hemmungszeit von rund einem Monat auszugehen.

c) Wiederholt ein Schuldner über mehrere Jahre auf telefonische Initiativen des Gläubigers nur formelhaft sein Interesse an einer außergerichtlichen Streitbeilegung, nachdem er bereits zuvor mehrfach dieses Interesse bekundet hatte, ohne sich - wie jeweils zugesagt - beim Gläubiger gemeldet zu haben, so lassen sich seine gleichlautenden Aussagen auf weitere Anrufe des Gläubigers nicht mehr als "Verhandlungen" i. S. d. § 203 S. 1 BGB bewerten. Die offensichtlich phrasenhafte Wiederholung von Vertröstungsformeln stellt weder einen Meinungsaustausch über den Anspruch noch über die den Anspruch begründenden Umstände dar.
Volltext: OLG-NAUMBURG - Urteil, 9 U 19/08


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