§ 6 Abs. 5 BhV (jetzt § 12 Abs. 2 BhV) schließt die Erstattung auch solcher Eigenanteile nicht aus, die bei der Beihilfegewährung vor der Stellung des Befreiungsantrages in Abzug gebracht worden sind.
1. Zur Frage eines Behandlungsanspruchs nach den §§ 4, 6 AsylbLG bei Vorliegen einer chronischen Erkrankung.
2. Es besteht kein Anspruch auf eine medizinisch nicht eindeutig indizierte bzw. aufschiebbare Behandlungsform (hier: Nierentransplantation an Stelle der gewährten Dialyse).