1. Bei einer geltend gemachten religiösen Verfolgungsgefährdung wegen eines in Deutschland vorgenommenen Glaubenswechsels vom Islam zum Christentum bedarf es einer gerichtlichen Prüfung der inneren, religiös-persönlichkeitsprägenden Beweggründe.
2. Eine solche Prüfung ist nur dann entbehrlich, wenn der in Deutschland nur formal vollzogene Glaubensübertritt allein für sich im islamischen Heimatland de schutzsuchenden Ausländers mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit selbst dann zu erheblichen Verfolgungsmaßnahmen führen würde, wenn er dort seine christliche Glaubenszugehörigkeit verheimlichen, verleugnen oder aufgeben würde; für eine derartige Verfolgungspraxis in Afghanistan sind konkrete Anhaltspunkte nicht ersichtlich.
3. Einzelfall eines in Deutschland während des Asylklageverfahrens durchgeführten Glaubenswechsels afghanischer Staatsangehöriger, der nach gerichtlicher Überzeugung nicht auf einer ernsthaften, aus einem inneren Bedürfnis heraus erfolgten Gewissensentscheidung, sondern nur auf asyl- bzw. verfahrenstaktischen Erwägungen beruht.