Die Christen aus dem Irak wegen Gegnerschaft zum Regime Saddam Husseins zuerkannte Flüchtlingseigenschaft darf widerrufen werden, weil diesen im Irak nunmehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus religiösen Gründen droht.
Für aus dem Ausland zurückkehrende Christen besteht überdies im kurdisch kontrollierten Nordirak eine inländische Fluchtalternative, sofern sie dort über ein soziales Beziehungsgeflecht verfügen.
1. Zu den Voraussetzungen des Widerrufs der Flüchtlingseigenschaft nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG (wie Senat, Urteil vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 -).
2. § 60 Abs. 1 AufenthG ist hinsichtlich des Schutzes der Religionsfreiheit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 b der Qualifikationsrichtlinie auszulegen.
3. Chaldäische Christen sind im Irak derzeit nicht von einer Gruppenverfolgung betroffen. Ein chaldäischer Christ aus Bagdad ist dort aber in seiner Person aus religiösen Gründen einer asylrechtlich erheblichen nichtstaatlichen Verfolgung ausgesetzt.
4. Chaldäischen Christen steht in den kurdisch verwalteten Gebieten des Iraks eine sog. innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
Syrisch-orthodoxe Christen aus dem Tur Abdin sind in der Türkei vor (mittelbar) politischer Verfolgung hinreichend sicher (Änderung der Rechtsprechung des Senats; vgl. Urteil vom 23.11.1995 - A 12 S 3571/94 -).
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt droht Christen aus dem Irak nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gruppenverfolgung aus religiösen Gründen; bei einer Rückkehr in den Irak ist im Allgemeinen auch eine beachtliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben nicht zu befürchten.