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OLG-KARLSRUHE – Urteil, 1 U 181/05 vom 24.03.2006

Rechtsgebiete:StVZO, BGB
Schlagworte:PKW-Kauf, Motor, Chip-Tuning, Betriebserlaubnis, Mangel
Stichwort:Chip-Tuning
Leitsatz:1. Wird in einen Pkw-Motor ein leistungssteigernder Chip zur Steuerung der Motorelektronik eingebaut ("Chip-Tuning"), der das Abgasverhalten des Motors verändert, so erlischt die Betriebserlaubnis, wenn der Einbau des Chips nicht unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen abgenommen (§ 19 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 c StVZO) und eine Bestätigung nach § 22 Abs. 1 S. 5 StVZO erteilt wird. Das gilt auch dann, wenn für den Chip das Gutachten eines Technischen Dienstes nach § 19 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 a StVZO vorliegt.

2. Wird der Chip wieder ausgebaut, lebt die erloschene Betriebserlaubnis dadurch nicht automatisch wieder auf.
Volltext: OLG-KARLSRUHE - Urteil, 1 U 181/05




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