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Chicagoer Abkommen

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 9.02 vom 18.03.2003

Rechtsgebiete:AuslG, VwKostG, ZSEG, Chicagoer Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Bahrain über den Luftverkehr
Schlagworte:Ausländer, Beförderungsunternehmen, Chicagoer Abkommen, Dolmetscherkosten, Einreise, Einreisebestimmungen, Einreiseverweigerung, Erforderlichkeit, Fluggesellschaft, Flughafenverfahren, Kostenhaftung, Rückbeförderung, Übersetzungskosten, Verhinderung der Einreise, Verursacherhaftung, Verwaltungskosten, Zurückweisung an der Grenze.
Stichwort:Chicagoer Abkommen
Leitsatz:Der Beförderungsunternehmer haftet nach § 83 Abs. 2 Nr. 2 AuslG auch für die Kosten eines Dolmetschers, der von den Grenzschutzbehörden zur Vorbereitung der Zurückweisung (hier: Rückbeförderung ins Heimatland auf dem Luftweg) in Anspruch genommen wird.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 9.02



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 8 S 2225/02 vom 24.10.2002

Rechtsgebiete:LuftVG, LuftVO, VwGO, EWGVO 2408/92
Schlagworte:Chicagoer Abkommen, Transitabkommen, Flughafen Zürich, Flugverkehrsbeschränkungen, Anflug, Überflug, Rechtsverordnung des Bundes, Feststellungsklage, Einstweilige Anordnung, Örtliche Zuständigkeit, Instanzielle Zständigkeit, Folgenabwägung
Stichwort:Chicagoer Abkommen
Leitsatz:1. Für Rechtsstreitigkeiten, die ausschließlich über baden-württembergischem Territorium festgelegte An- und Abflugverfahren zum bzw. vom Flughafen Zürich betreffen, ist der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg örtlich und erstinstanzlich zuständig.

2. Der Betreiber eines Flughafens kann sich nicht auf die in der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23.7.1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs gewährleistete Dienstleistungsfreiheit berufen.

3. Die in der 204. Verordnung zur Durchführung der Luftverkehrsordnung i.d.F. der Vierten Änderungsverordnung vom 27.8.2002 (BAnz. S. 21353) festgelegten Flugverkehrsbeschränkungen haben für den Flughafen Zürich keine derart gravierenden Folgen, dass eine einstweilige Anordnung zugunsten der Flughafenbetreiberin unabweisbar geboten wäre, sie bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren davon freizustellen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 8 S 2225/02

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 25.99 vom 29.06.2000

Rechtsgebiete:GG, AuslG, AsylVfG, Chicagoer Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland u. dem Staat Bahrain über den Luftverkehr
Schlagworte:Amtliche Begleitung, Ausländer, Beförderungsunternehmen, Betriebsrechte, Chicagoer Abkommen, Eigentumsgarantie, Einreise, Einreisebestimmungen, Einreiseverweigerung, Erforderlichkeit, Flughafenverfahren, Handlungsfreiheit, ICAO-Richtlinien, Kostenhaftung, luftverkehrsrechtliche Betriebsgenehmigung, Personalkosten, Rückbeförderung, ungültige Reisedokumente, Verhinderung der Einreise, Zurückweisung an der Grenze.
Stichwort:Chicagoer Abkommen
Leitsatz:Leitsatz:

Die Haftung des Luftfahrtunternehmens für Kosten der Zurückweisung eines ausländischen Fluggastes umfasst auch die Personalkosten einer der Verhinderung der Einreise und Sicherung der Zurückweisung dienenden amtlichen Begleitung des Ausländers während einer Fahrt zur Botschaft seines Heimatstaates, um ein für die Rückreise notwendiges Reisedokument zu beschaffen.

Urteil des 1. Senats vom 29. Juni 2000 - BVerwG 1 C 25.99 -

I. VG Frankfurt am Main vom 21.04.1999 - Az.: VG 11 E 96/99(V) -
II. VGH Kassel vom 02.08.1999 - Az.: VGH 12 UE 1943/99 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 25.99

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 12.98 vom 23.11.1999

Rechtsgebiete:GG, Genfer Flüchtlingskonvention, AuslG, AsylVfG, LuftVG, VwVfG, Chicagoer Abkommen
Schlagworte:Asylantrag, Asylbewerber, Ausländer, Beförderungsunternehmen, Bestimmung des Zielortes, Betriebsrechte, Chicagoer Abkommen, Eigentumsgarantie, Ein- und Ausflug von Fluggästen, Einreisebestimmungen, Einreiseverweigerung, Flughafenverfahren, Handlungsfreiheit, luftverkehrsrechtliche Betriebsgenehmigung, Luftweg, Rückbeförderung, Transportverbot, ungültige Reisedokumente, unverzügliche Ausreise, Visumspflicht, Zurückweisung an der Grenze.
Stichwort:Chicagoer Abkommen
Leitsatz:Leitsatz:

Die Verpflichtung des Luftfahrtunternehmers, an der Grenze zurückgewiesene Fluggäste gemäß § 73 Abs. 1 und 3 AuslG unverzüglich außer Landes zu bringen (Rückbeförderungsverpflichtung), berührt nicht seine Betriebsrechte. Weder das Grundrecht auf Asyl noch die Genfer Flüchtlingskonvention erweitern diese Rechte.

Urteil des 1. Senats vom 23. November 1999 - BVerwG 1 C 12.98 -

I. VG Frankfurt am Main vom 07.03.1995 - Az.: VG 11 E 3067/94 (V) -
II. VGH Kassel vom 23.03.1998 - Az.: VGH 12 UE 1310/95 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 12.98


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