Gegen das Verbot in § 22 Abs. 1 Satz 1 PflSchG, Pflanzenschutzmittel nicht durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr zu bringen, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere greift das Selbstbedienungsverbot nicht in unzulässiger Weise in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufungsausübungsfreiheit der Händler von Pflanzenschutzmitteln ein.
1.) Eine Abfallverwertung erfolgt nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 5 Abs. 3 S. 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes - KrW-/AbfG -, wenn sie gegen das Verkehrsverbot des § 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV - verstößt.
2.) Die in der ab 1. März 2003 am 21. April 2005 geltenden Fassung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 ChemVerbotsV enthaltene Ausnahme vom Verkehrsverbot für Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, die "zur gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung" in den Verkehr gebracht werden, umfasst - vorbehaltlich abweichender Bestimmung in Spalte 3 des Anhangs zu § 1 - keine Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, die zum Zwecke der Abfallverwertung in den Verkehr gebracht werden.
Das Verbot einer Abfallverwertung, die gemäß Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz umweltverträglich und schadlos ist und eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht erwarten lässt und die auch dem Zweck des Chemikaliengesetzes, Mensch und Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe zu schützen, Rechnung trägt, ist nicht erforderlich im Sinne der Ermächtigungsgrundlagen des Chemikaliengesetzes und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.
1. Das Anbohren von Asbestzement-Platten und das Eintreiben von Befestigungen für das An- oder Aufbringen einer zusätzlichen Dachdeckung, Abdichtung oder Bekleidung fällt unter das Expositions- und das Verwendungsverbot, da es sich nicht um Abbruch-, Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten handelt.
2. Die Verwendungs- und Expositionsverbote für Asbest stehen selbständig nebeneinander. Es müssen zwei Ausnahmegenehmigungen beantragt werden.
3. Wodurch sich der Stand der Technik bestimmen lässt, lässt sich nicht einheitlich für alle Rechtsgebiete beantworten.
1. Aufwendungen für die Neuanschaffung von Mobiliar können als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein, wenn von den ausgetauschten Möbeln aufgrund einer Formaldehydemission nachweisbar eine konkrete Gesundheitsgefährdung ausgeht.
2. Die konkrete Gesundheitsgefährdung gilt als nachgewiesen, wenn die Formaldehydemission ausweislich eines vor der Anschaffung erstellten amtlichen technischen Gutachtens zu einer Formaldehydkonzentration in der Innenluft von über 0,1 ppm geführt hat. Wird dieser Grenzwert unterschritten, können die Kosten für die Neuanschaffung steuerlich nur dann abziehbar sein, wenn die Schadstoffbelastung tatsächlich gesundheitliche Beeinträchtigungen verursacht hat. Der Kausalzusammenhang zwischen gesundheitlicher Beeinträchtigung und Formaldehydemission ist in diesem Fall zusätzlich durch ein vor der Anschaffung erstelltes amtsärztliches Zeugnis zu belegen.
Endverbraucher im Sinn der Nr. 13.3 Abs. 3 des Anhangs IV zur GefStoffV und des Abschnitts 17 Spalte 3 Abs. 6 des Anhangs zur ChemVerbotsV ist der Endabnehmer.
Die gemäß § 4 VBG 100 durchzuführende Erstuntersuchung der Beschäftigten wie auch die deren Immunisierung regelnde Bestimmung des § 4 BGV C 8 ist nicht auf den Personenkreis beschränkt, der an medizinischen Eingriffen bei oder Behandlungen und Untersuchungen von Heiminsassen mitwirkt.