Das an einer Technischen Hochschule abgeschlossene Studium der Fachrichtung Chemie vermittelt betreuungsrelevante Fachkenntnisse nicht im Kernbereich, sondern allenfalls am Rande der Ausbildung und rechtfertigt deshalb keine Vergütung mit dem Stundensatz von 31,- ¤ nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG.