Die einem Hochschullehrer in einer Berufungsvereinbarung zugesagte Übertragung einer Chefarztstelle kann gekündigt werden, wenn der Hochschullehrer seine Leitungsfunktion durch bewusst pflichtwidrige Weisungen an ihm untergebenes Personal missbraucht und erhebliche Straftaten zulasten der ihm anvertrauten Patienten begangen hat.
1. Zu den Voraussetzungen des Annahmeverzuges bei einem gekündigten Anstellungsverhältnis eines Chefarztes.
2. Zur Bestimmung des anrechenbaren Zwischenverdienstes bei einer selbständigen Tätigkeit als niedergelassener Arzt.
3. Zur Frage, inwieweit Erlöse aus einem im Anstellungsvertrag vereinbarten Privatliquidationsrecht eines Chefarztes im Falle des Annahmeverzuges als Teil der Vergütung im Sinne von § 615 S. 1 BGB fortzuzahlen sind.
4. Verpflichtet sich der Arbeitgeber im Anstellungsvertrag, dem Arbeitnehmer die Möglichkeit einzuräumen, aus bestimmten Nebentätigkeiten Liquidationserlöse zu erwerben, kommt im Falle einer sich als unwirksam erweisenden Kündigung auch ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Betracht.
5. Es stellt kein böswilliges Unterlassen von Zwischenverdienst im Sinne von § 615 BGB dar, wenn der gekündigte Chefarzt der HNO-Abteilung einer Klinik das Angebot ablehnt, während des laufenden Kündigungsschutzprozesses in seiner alten Abteilung als eine Art Belegarzt tätig zu werden, erst recht, wenn sein vom Arbeitgeber eingestellter Nachfolger bereits seinen Dienst angetreten hat.
Eine Änderungskündigung, die hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit der Ausübung des Direktionsrechts ausgesprochen wird, ist unwirksam, wenn die Ausübung des Direktionsrechts erst Monate nach Ausspruch der Änderungskündigung erfolgt und erst dann die Arbeitsinhalte bindend festgelegt werden. Das Änderungsangebot muss im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs feststehen. Die unternehmerische Entscheidung zur Strukturänderung muss vor Ausspruch der Änderungskündigung endgültig getroffen worden sein.
Kollegialärzte, die gemeinsam eine Abteilung leiten, sind regelmäßig nicht Chefarztvertreter sondern selbst Chefärzte, da kein ärztlicher Vorgesetzter die medizinische Letztverantwortung übernimmt. Ihre Vergütung ist damit tarifvertraglich nicht geregelt sondern nach § 612 BGB festzustellen. Eine Vergütung unterhalb der höchsten tarifvertraglichen Vergütungsgruppe kommt regelmäßig nicht in Betracht.
Eine vollzeitbeschäftigte Chefärztin - hier einer neurologischen Abteilung - kann sich nicht gleichzeitig "ganztägig und hauptberuflich" i. S. v. § 38 Abs. 3 HKG weiterbilden.
Im Kündigungsprozess eines Chefarztes ist bei der Streitwertfestsetzung nach § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG nicht nur von den effektiven Gehaltsbezügen auszugehen; sind dem Chefarzt vertraglich ertragreiche Nebentätigkeiten unter Einsatz von Personal und Ausstattung des Krankenhauses gestattet, so ist die Einräumung dieser Betätigungsmöglichkeit angemessen, hier mit 1/3 der Vierteljahreserlöse, zu bewerten. Die maßgeblichen Privatliquidationserlöse sind vorab um die Abgaben an das Krankenhaus und an den Mitarbeiterpool zu kürzen.
Sagt der Chefarzt einem Patienten verbindlich zu, ihn persönlich zu operieren, so erstreckt sich die Einwilligung des Patienten nicht auf andere Ärzte.
Soll entgegen einer solchen Zusage ein anderer Arzt die Operation übernehmen, so muss der Patient hiervon so rechtzeitig unterrichtet werden, dass er sich für eine Verschiebung der Operation entscheiden kann. Bei einer Operation, die außergewöhnliche Risiken birgt, reicht hierfür eine Unterrichtung am Vorabend nicht aus.
Im Freistaat Sachsen ist der Ministerpräsident für die Ernennung von Beamten der Besoldungsgruppe C 4 zuständig.
Die rechtlichen Voraussetzungen für die Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit der Besoldungsgruppe C 4 liegen nicht vor, wenn der zu berufende Professor vom Tage der Ernennung an ohne Dienstbezüge auf Dauer für die Tätigkeit als Chefarzt einer privatrechtlichen betriebenen Klinik beurlaubt und darüber hinaus Forschungs-, Lehr- und Prüfungsleistungen gegenüber der Medizinischen Fakultät einer Universität erbringen soll.
Regelt ein Chefarztvertrag, daß der Krankenhausträger sachlich gebotene organisatorische Änderungen im Benehmen mit einem leitenden Arzt vornehmen und selbständige Abteilungen bei objektiv vorliegendem Bedarf neu einrichten kann, unterliegen die dem Änderungsbedarf zugrundeliegenden Prognosen einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Zu überprüfen ist, ob der Krankenhausträger eine auf die konkrete Situation des Krankenhauses bezogene Bedarfsprognose erstellt hat, die Inhalt und Umfang der angestrebten Änderungen sachlich rechtfertigt.
Kein Anspruch des leitenden Abteilungsarztes (Chefarztes) auf Vergütung für Bereitschaftsdienste, wenn arbeitsvertraglich lediglich Rufbereitschaft vorgesehen war und eine Vereinbarung zur Leistung von Bereitschaftsdiensten nicht getroffen worden ist.