JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > C > Charta
| Rechtsgebiete: | GG, LuftVG, LuftVZO |
| Schlagworte: | Luftrechtliche Planfeststellung, ergänzende Planfeststellung, Betriebsregelung, Betriebsbeschränkung, Abwägung, besonderer Schutz der Nachtruhe, Zulassung von Nachtflugverkehr, standortspezifischer Nachtflugbedarf, Frachtflugverkehr, allgemeiner Frachtverkehr, Expressfrachtverkehr, Integratorverkehr, Passagierflugverkehr, Linienflugverkehr, Charterflugverkehr, Drehkreuzverkehr, Flugverkehr aufgrund militärischer Anforderung, für einen völkerrechtlich bedenklichen militärischen Einsatz ausländischer Streitkräfte, völkerrechtliches Gewaltverbot, Vereinbarkeit der Luftraumnutzung mit den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, Zuständigkeit für die Prüfung der |
| Stichwort: | Charta |
| Leitsatz: | 1. Die Zulassung von Nachtflugbetrieb in der Nachtkernzeit (0:00 bis 5:00 Uhr) setzt einen standortspezifischen Nachtflugbedarf voraus. Für die Nutzung der Nachtrandzeiten (22:00 bis 24:00 Uhr, 5:00 bis 6:00 Uhr) ist ein standortspezifischer Bedarf nicht erforderlich. Dieser Zeitraum darf aber für den Flugverkehr nur freigegeben werden, wenn plausibel nachgewiesen wird, weshalb ein bestimmter Verkehrsbedarf oder ein bestimmtes Verkehrssegment nicht innerhalb der Tagesstunden abgewickelt werden kann (vgl. Urteile vom 16. März 2006 BVerwG 4 A 1075.04 BVerwGE 125, 116 Rn. 271, 287 f. und vom 9. November 2006 BVerwG 4 A 2001.06 BVerwGE 127, 95 Rn. 72, 74). 2. Die Zulassung von Passagierflugverkehr in den Nachtrandzeiten (hier: 22:00 bis 23:30 Uhr, 5:30 bis 6:00 Uhr) kann aus Gründen der Anbindung eines Verkehrsflughafens an in- und ausländische Passagierdrehkreuze und einer effektiven Flugzeugumlaufplanung gerechtfertigt sein. 3. Ein standortspezifischer Bedarf für den Umschlag von Expressfrachtverkehr an einem Frachtdrehkreuz auch in der Nachtkernzeit kann Flüge zur Beförderung konventioneller Fracht "mitziehen", wenn beide Arten von Fracht aus vernünftigen Gründen gemeinsam transportiert werden und die Beschränkung der Nachtflugerlaubnis auf Verkehre zum Transport von Expressfracht die Funktionsfähigkeit des Frachtdrehkreuzes gefährden würde. Dies gilt jedoch nur, solange der nächtliche Frachtverkehr weit überwiegend in einer das Frachtdrehkreuz prägenden Weise dem Transport von Expressfracht dient. Dabei kommt es nicht darauf an, wie hoch der Anteil der Expressfracht im jeweiligen Flugzeug ist. Maßgeblich ist vielmehr die Bilanz aller nächtlichen Flugbewegungen. 4. Auch für Flüge aufgrund militärischer Anforderung kann ein standortspezifischer Nachtflugbedarf bestehen. Für die Prüfung, ob einzelne Flüge (hier: zum Transport von US-Militärpersonal zum Einsatz im Irak) gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts (hier: das Gewaltverbot) verstoßen und deutsche Behörden an ihrer Durchführung deshalb nicht mitwirken dürfen, ist die Planfeststellungsbehörde nicht zuständig. Die Prüfung obliegt allein der zuständigen Bundesbehörde, die über die Erteilung der Einflugerlaubnis nach §§ 1c Nr. 6, § 2 Abs. 7 LuftVG oder über die Beschränkung der Erlaubnisfreiheit nach § 96a Abs. 1 Satz 1 LuftVZO zu entscheiden hat. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 A 3001.07 | |
| Rechtsgebiete: | AsylVfG, AufenthG, QRL |
| Schlagworte: | individuelle Verfolgung, interner Schutz, Maschadow, Prognosemaßstab, Rückausnahmeklausel, russische Föderation, Terrorismusabwehr, Terrorismusvorbehalt, Tschetschenien, Tschetschenienkrieger |
| Stichwort: | Charta |
| Leitsatz: | 1. Tschetschenische Volkszugehörige aus Tschetschenien, die unter der Regierung Maschadow als Zivilangestellte und später als Tschetschenienkämpfer tätig waren und deshalb von den russischen Sicherheitskräften gesucht wurden, können sich sowohl auf gruppenbezogene als auch auf individuelle Vorverfolgungsgründe berufen. 2. Bei auch individuell vorverfolgten Flüchtlingen hat im Fall einer gedachten Rückkehr der höchste Prognosemaßstab zu gelten, den die Qualifikationsrichtlinie in der in Art. 4 Abs. 4 QRL enthaltenen Rückausnahme zum Ausdruck bringt. 3. Bei individuell Vorverfolgten hat auch bei der Prüfung internen Schutzes gemäß Art. 8 Abs. 1 QRL hinsichtlich der Frage, ob von dem Flüchtling vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, ebenfalls der in Art. 4 Abs. 4 QRL zum Ausdruck gebrachte Prognosemaßstab zu gelten. 4. Personen, die in der Zivilregierung Maschadows und später als Tschetschenienkämpfer tätig waren, werden bei Rückkehr nicht nur routinemäßig behandelt, sondern angefangen bei den Einreiseformalitäten von dem in solchen Fällen zuständigkeitshalber eingeschalteten FSB einer sorgfältigen Überprüfung und Kontrolle unterzogen. 5. Bei Personen, die in der Zivilregierung Maschadows und später als Rebellen tätig gewesen sind, kann nicht mit der gemäß Art. 4 Abs. 4 QRL erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass sie bei Rückkehr in ihr Heimatland, unabhängig davon, ob sie sich nach Tschetschenien oder in eine andere Region der Russischen Föderation begeben, dort nicht erneut von Verfolgung bedroht sein werden. 6. Für auf Seiten Maschadows kämpfende tschetschenische Rebellen, die nicht an terroristischen Überfällen auf die Zivilbevölkerung beteiligt waren, sondern sich in der militärischen Auseinandersetzung mit der Russischen Föderation um die Autonomie Tschetscheniens befunden haben, greift der Ausschluss des § 60 Abs. 8 AufenthG i. V. m. § 3 Abs. 2 AsylVfG nicht. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 3 UE 410/06.A | |
| Rechtsgebiete: | EG, BayVwVfG |
| Schlagworte: | Rücknahme einer Einbürgerung wegen bewusster Täuschung, Verlust der Unionsbürgerschaft durch Rücknahme der Einbürgerung eines vormaligen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union |
| Stichwort: | Charta |
| Leitsatz: | Zur Frage, ob Gemeinschaftsrecht der Rechtsfolge des Verlusts der Unionsbürgerschaft (und der mit dieser verbundenen Rechte und Grundfreiheiten) entgegensteht, der sich daraus ergibt, dass eine nach nationalem (deutschem) Recht an sich rechtmäßige Rücknahme einer durch arglistige Täuschung erschlichenen Einbürgerung in den Staatsverband eines Mitgliedstaats (Deutschland) dazu führt, dass im Zusammenwirken mit dem nationalen Staatsangehörigkeitsrecht eines anderen Mitgliedstaats (Österreich) - wie hier im Falle des Klägers infolge des Nichtwiederauflebens der ursprünglich österreichischen Staatsangehörigkeit - Staatenlosigkeit eintritt (Vorlage zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften). |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 5 C 13.07 | |
| Rechtsgebiete: | ParlBG, BVerfGG, NATO-Vertrag, GG |
| Stichwort: | Charta |
| Leitsatz: | Der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt greift ein, wenn nach dem jeweiligen Einsatzzusammenhang und den einzelnen rechtlichen und tatsächlichen Umständen die Einbeziehung deutscher Soldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen konkret zu erwarten ist. Diese Voraussetzung ist gerichtlich voll überprüfbar. |
| Volltext: BVERFG - Urteil, 2 BvE 1/03 | |
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