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EUG – Urteil, T-184/95 vom 28.04.1998

Rechtsgebiete:Verordnung (EWG) Nr. 2340/90, EGV, Verfahrensordnung
Schlagworte:1 Ausservertragliche Haftung - Voraussetzungen - Rechtswidriges oder rechtmässiges Handeln - Schaden - Kausalzusammenhang - Beweislast (EG-Vertrag, Artikel 215) 2 Ausservertragliche Haftung - Voraussetzungen - Verordnung zur Einführung eines Handelsembargos gegen einen Drittstaat - Durch von diesem Staat getroffene Vergeltungsmaßnahmen entstandener Schaden - Kausalzusammenhang - Nichtvorliegen (EG-Vertrag, Artikel 113 und 215, Verordnung Nr. 2340/90 des Rates) 3 Ausservertragliche Haftung - Voraussetzungen - Verordnung zur Einführung eines Handelsembargos gegen einen Drittstaat - Rechtmässiges Handeln - Fehlen eines aussergewöhnlichen und besonderen Schadens - Haftung der Gemeinschaft - Ausschluß (EG-Vertrag, Artikel 215, Verordnung Nr. 2340/90 des Rates)
Stichwort:Charta
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft für rechtswidriges oder rechtmässiges Handeln setzt voraus, daß der angeblich entstandene Schaden tatsächlich vorliegt und ein ursächlicher Zusammenhang zwischen diesem Schaden und diesem Handeln besteht. Der Kläger hat dem Gemeinschaftsrichter die Beweismittel zum Nachweis des Vorliegens des ihm angeblich entstandenen Schadens vorzulegen.

2 Die Gemeinschaft haftet aufgrund des Erlasses der Verordnung Nr. 2340/90 des Rates zur Verhinderung des Irak und Kuwait betreffenden Handelsverkehrs der Gemeinschaft nur dann für den Schaden, der für ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft darin liegt, daß seine Forderungen gegen die irakische Regierung uneinbringlich geworden sind, nachdem diese als Vergeltung für die gegen Irak verhängten Embargomaßnahmen ein Gesetz erlassen hat, wonach die Bestände von Unternehmen mit Sitz in den für das Embargo verantwortlichen Staaten gesperrt werden, wenn zwischen dem Erlaß dieser Verordnung und dem Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht. Insoweit muß das auf Schadensersatz klagende Unternehmen nachweisen, daß der Erlaß dieses Gesetzes als Vergeltungsmaßnahme eine bei gewöhnlichem Geschehensablauf objektiv vorhersehbare Folge des Erlasses dieser Verordnung war.

Jedenfalls ist ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Erlaß der Verordnung Nr. 2340/90 und dem Schaden ausgeschlossen, da das Handelsembargo gegen Irak durch eine Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen angeordnet wurde. Zwar sind nach Artikel 25 der Charta der Vereinten Nationen nur die Mitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen verpflichtet, die Beschlüsse des Sicherheitsrats anzunehmen und durchzuführen, und nur sie hatten in dieser Eigenschaft die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung des von diesem verhängten Embargos zu treffen, doch konnten diejenigen unter ihnen, die auch Mitgliedstaaten der Gemeinschaft waren, dies nur im Rahmen des Vertrages tun, da Maßnahmen der gemeinsamen Handelspolitik, wie die Verhängung eines Handelsembargos, nach Artikel 113 des Vertrages in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen.

Aufgrund dieser Überlegungen wurde die Verordnung Nr. 2340/90 erlassen, um eine in der Gemeinschaft einheitliche Durchführung der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossenen Maßnahmen betreffend den Handelsverkehr mit Irak und Kuwait sicherzustellen. Daher wäre in dem hier angenommenen Fall der geltend gemachte Schaden nicht dem Erlaß der Verordnung Nr. 2340/90, sondern der Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zuzurechnen, der das Embargo angeordnet hat.

3 Wenn der Grundsatz der Haftung der Gemeinschaft für rechtmässiges Handeln im Gemeinschaftsrecht anerkannt werden sollte, könnte eine solche Haftung nur ausgelöst werden, wenn der geltend gemachte Schaden, sofern er "gegenwärtig" wäre, eine besondere Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern gegenüber den anderen unverhältnismässig belasten (besonderen Schaden) und die Grenzen der wirtschaftlichen Risiken, die der Tätigkeit in dem betroffenen Sektor innewohnen, überschreiten würde (aussergewöhnlicher Schaden), ohne daß die dem geltend gemachten Schaden zugrunde liegende Regelung durch ein allgemeines wirtschaftliches Interesse gerechtfertigt wäre.

Ein Unternehmen der Gemeinschaft, dessen Forderungen gegen die Regierung eines Drittstaats infolge des durch eine Gemeinschaftsverordnung gegen diesen Staat verhängten Handelsembargos uneinbringlich geworden sind, kann nicht als Unternehmen angesehen werden, das einen besonderen Schaden erlitten hat, da nicht nur die Forderungen dieses Unternehmens, sondern auch die Forderungen jedes anderen Unternehmens der Gemeinschaft betroffen sind, die bei Durchführung des Embargos noch nicht erfuellt waren.

Überdies kann der sich aus der Unterbrechung der Zahlungen durch den betreffenden Staat ergebende Schaden nicht als aussergewöhnlicher Schaden angesehen werden, der über die vorhersehbaren Risiken hinausgeht, die mit jeder Dienstleistungstätigkeit in einem "Hochrisiko-Land" verbunden sind.

Auch wenn eine Regelung, mit der zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit gegen ein Drittland ein Handelsembargo verhängt wird, definitionsgemäß Auswirkungen hat, die die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit beeinträchtigen, und dadurch Parteien, die für die Situation, die zum Erlaß der Sanktionsmaßnahmen geführt hat, nicht verantwortlich sind, schädigen, so kann jedenfalls die Bedeutung der mit einer solchen Regelung verfolgten Ziele selbst erhebliche negative Konsequenzen für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen. Ein solcher Schaden kann nicht die Haftung der Gemeinschaft auslösen.
Volltext: EUG - Urteil, T-184/95




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