1.) Nach § 33 Abs. 2 Satz 3 AMG ist maßgeblich für die Festlegung der Gebühren für die Freigabe einer (Arzneimittel-)Charge das Äquivalenzprinzip. Die Kostendeckung ist als Veranschlagungsmaxime zu berücksichtigen.
2.) Durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebühren nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 a) und b) PEhrlKostV 96 sind nicht ersichtlich.