Ein Beamter auf Widerruf (Polizeikommissar-Anwärter) kann wegen berechtigter Zweifel an seiner Verfassungstreuepflicht und an seiner sonstigen persönlichen Eignung aufgrund von ausländerfeindlichen, antisemitischen und beleidigenden Äußerungen sowie einem aggressiven Auftreten außerhalb des Dienstes auch im Umgang mit Kollegen entlassen werden.
Zu den Voraussetzungen einer Entlassung eines Beamten auf Probe wegen charakterlicher Mängel und zu der Frage, unter welchen Umständen eine Entlassung auch noch nach Ablauf der laubahn- und statusrechtlichen Probezeit verfügt werden kann.
Zweifel an der charakterlichen Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs können sich aus der erheblichen oder wiederholten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ergeben. Die Fahrerlaubnisbehörde kann in einem solchen Fall gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen, auch wenn die Verkehrsverstöße mit (nur) sieben Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen sind und deshalb Maßnahmen nach dem Punktsystem des § 4 Abs. 3 StVG (noch) nicht ergriffen werden können.