JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > C > Chancengleichheit
| Rechtsgebiete: | InsO, EGGVG, RPflG, KostO |
| Stichwort: | Chancengleichheit |
| Leitsatz: | Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz. |
| Volltext: BRANDENBURGISCHES-OLG - Beschluss, 11 VA 6/08 | |
| Rechtsgebiete: | SGB V, VVG, VAG, KalV, GG, GKV- WSG |
| Stichwort: | Chancengleichheit |
| Leitsatz: | Die Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform 2007 zur Sicherstellung eines lebenslangen, umfassenden Schutzes der Mitglieder der privaten Krankenversicherung ist verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber durfte zur Erleichterung des Versicherungswechsels und zur Verbesserung des Wettbewerbs in der privaten Krankenversicherung die teilweise Portabilität der Alterungsrückstellungen vorsehen. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse darf auf ein dreijähriges Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze ausgedehnt werden. Den Gesetzgeber trifft eine Beobachtungspflicht im Hinblick auf die Folgen der Reform für die Versicherungsunternehmen und die bei Ihnen Versicherten. |
| Volltext: BVERFG - Urteil, 1 BvR 706/08 | |
| Rechtsgebiete: | GG, NAbgG, NGO, NLO |
| Schlagworte: | Chancengleichheit, Fraktion, Fraktionsgeschäftsführer, Gleichbehandlung, Gleichbehandlungsgrundsatz, Gruppe, Rechtsnachfolge, Zuwendung |
| Stichwort: | Chancengleichheit |
| Leitsatz: | Die Kommune ist bei ihrer Ermessensentscheidung, den Fraktionen und Gruppen für ihre Geschäftsführung Zuwendungen zu gewähren, an den allgemeinen Gleichheitssatz gebunden, der Geltung auch für die Rechtsbeziehungen zwischen kommunalen Organen und Organteilen beansprucht. Er ist insoweit in seiner Ausprägung als Grundsatz der Chancengleichheit zu beachten. Dieser Grundsatz verlangt, dass alle Fraktionen und Gruppen einen Anspruch auf sachgerechte und willkürfreie Teilhabe an der Vergabe der für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel haben. Eine Ungleichbehandlung der Fraktionen und Gruppen bedarf einer sachlichen Rechtfertigung, die mit dem Zweck der Ermächtigung im Einklang stehen muss. Eine solche sachliche Rechtfertigung ist im Falle der abgestuften Chancengleichheit gegeben. Die Kommune haftet nicht für die von Fraktionen oder Gruppen eingegangenen Verbindlichkeiten. Fraktionen und Gruppen können von der Kommune nicht deshalb weitere Zuwendungen beanspruchen, weil sie eingegangene oder übernommene Verpflichtungen mit ihren Mitteln nicht erfüllen können, Eine Rechtsnachfolge in die mit Ablauf der Wahlperiode aufgelöste Fraktion einer kommunalen Vertretung findet nicht statt. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 10 ME 17/09 | |
| Rechtsgebiete: | GG, IPwskR |
| Schlagworte: | Studienabgabe, Studienbeitrag, Studiengebühr, Sonderabgabe, Studienbeitragsdarlehen, Unentgeltlichkeit, Sozialverträglichkeit, soziale Barriere, Chancengleichheit, Teilhaberecht, Abwehrrecht, Berufsfreiheit, Abgabengerechtigkeit, Belastungsgleichheit, Völkervertragsrecht, innerstaatliche Geltung, unmittelbare Anwendbarkeit, Auslegung, Staatenpraxis, Sozialausschuss |
| Stichwort: | Chancengleichheit |
| Leitsatz: | 1. Der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber hat die allgemeinen Studienabgaben nach dem Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz vom 21. März 2006 (GV.NRW. S. 120) als dem Grunde und der Höhe nach sachlich gerechtfertigte Vorzugslasten kompetenzgerecht eingeführt. 2. Wegen des Anspruchs auf ein sozialen Gesichtspunkten Rechnung tragendes Studienbeitragsdarlehen verletzt die Abgabenerhebung das in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Grundrecht der Berufsfreiheit weder in seiner - zusammen mit dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip gebildeten - Ausprägung als Recht auf Teilhabe an den staatlichen Ausbildungsressourcen noch in seiner Funktion als auf die Abwehr ausbildungsbezogener Belastungen gerichtetes Freiheitsrecht. 3. Aus Art. 13 Abs. 2 Buchst. c des Internationalen Paktes vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte können im Hinblick auf die Erhebung allgemeiner Studienabgaben keine Rechte hergeleitet werden, die nicht bereits grundrechtlich gewährleistet sind. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 6 C 16.08 | |
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