JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > C > Certiorari
| Rechtsgebiete: | EGV, Verordnung 3508/92/EWG |
| Schlagworte: | 1 Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen - Informatisierte Datenbank eines Mitgliedstaats - Weitergabe von Daten, die von einem Erzeuger übermittelt wurden, der früher Ausgleichszahlungen beantragt hatte, an einen neuen Betriebsinhaber durch die zuständige Behörde - Voraussetzungen (Verordnung Nr. 3508/92 des Rates, Artikel 3 Absatz 1 und 9) 2 Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen - Ablehnung der Weitergabe von Informationen, die für einen ordnungsgemäßen Beihilfeantrag erforderlich sind, durch die zuständige Behörde - Verhängung von Sanktionen auf der Grundlage nicht weitergegebener Informationen - Unzulässigkeit (Verordnung Nr. 3887/92 der Kommission, Artikel 9) |
| Stichwort: | Certiorari |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Die Artikel 3 Absatz 1 und 9 der Verordnung Nr. 3508/92 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen in Verbindung mit den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gestatten es den zuständigen Behörden, nach Abwägung der Interessen der Betroffenen Daten über die in den Vorjahren angebauten landwirtschaftlichen Kulturpflanzen, die ihnen von einem oder für einen Erzeuger übermittelt wurden, der früher Zahlungen für Ackerflächen beantragt hatte, an einen neuen Betriebsinhaber weiterzugeben, der diese Daten benötigt, um Zahlungen für dieselben Flächen beantragen zu können, und sie nicht auf anderem Weg erhalten kann. (vgl. Randnr. 39, Tenor 1) 2 Lehnt die zuständige Behörde die Weitergabe von Informationen ab, die für einen ordnungsgemäßen Beihilfeantrag erforderlich sind, so darf sie nicht gegen den Antragsteller auf der Grundlage der Informationen, die sie ihm auf sein Auskunftsgesuch hin vorenthalten hatte, Sanktionen nach Artikel 9 der Verordnung Nr. 3887/92 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen verhängen. (vgl. Randnr. 47, Tenor 2) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-369/98 | |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 79/7/EWG vom 19.12.1978, EWGV |
| Schlagworte: | 1. Handlungen der Organe - Richtlinien - Unmittelbare Wirkung - Auswirkungen - Möglichkeit, vor der ordnungsgemässen Umsetzung der Richtlinie dem einzelnen gegenüber nationale Vorschriften über Klagefristen geltend zu machen - Unzulässigkeit (EWG-Vertrag, Artikel 189 Absatz 3) 2. Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7 - Anwendung der nationalen Vorschriften über Klagefristen vor der ordnungsgemässen Umsetzung der Richtlinie - Unzulässigkeit (EWG-Vertrag, Artikel 189, Richtlinie 79/7 des Rates) |
| Stichwort: | Certiorari |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Solange eine Richtlinie nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt wurde, sind die einzelnen nicht in die Lage versetzt worden, in vollem Umfang von ihren Rechten Kenntnis zu erlangen. Dieser Zustand der Unsicherheit für die einzelnen dauert auch nach dem Erlaß eines Urteils an, in dem der Gerichtshof die Ansicht vertreten hat, daß der betroffene Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie nicht nachgekommen ist, selbst wenn der Gerichtshof festgestellt hat, daß die eine oder andere Bestimmung der Richtlinie hinreichend genau und unbedingt ist, um vor den nationalen Gerichten in Anspruch genommen werden zu können. Nur die ordnungsgemässe Umsetzung der Richtlinie beendet diesen Zustand der Unsicherheit, und erst mit dieser Umsetzung wird die Rechtssicherheit geschaffen, die erforderlich ist, um von den einzelnen verlangen zu können, daß sie ihre Rechte geltend machen. Hieraus folgt, daß sich der säumige Mitgliedstaat bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemässen Umsetzung der Richtlinie nicht auf die Verspätung einer Klage berufen kann, die ein einzelner zum Schutz der ihm durch die Bestimmungen dieser Richtlinie verliehenen Rechte gegen ihn erhoben hat, und daß eine Klagefrist des nationalen Rechts erst zu diesem Zeitpunkt beginnen kann. 2. Solange ein Mitgliedstaat die Bestimmungen der Richtlinie 79/7 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit nicht ordnungsgemäß in seine interne Rechtsordnung umgesetzt hat, hindert das Gemeinschaftsrecht die zuständigen Behörden dieses Staates daran, sich auf die nationalen Verfahrensvorschriften über Klagefristen gegenüber einer Klage zu berufen, die ein einzelner gegen sie vor den nationalen Gerichten zum Schutz der durch Artikel 4 Absatz 1 dieser Richtlinie unmittelbar verliehenen Rechte erhoben hat. |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-208/90 | |
| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag, EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14.07.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern |
| Schlagworte: | SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - INVALIDITÄTSVERSICHERUNG - LEISTUNGEN - ANSPRUCH - ERWERB - BEZUG VON KRANKENGELD ALS VON DEM RECHT EINES MITGLIEDSTAATS AUFGESTELLTE BEDINGUNG - ZURÜCKGELEGTE VERSICHERUNGSZEITEN - ZUSAMMENRECHNUNG - ANTRAG AUF LEISTUNGEN - EINREICHUNG - VORAUSSETZUNGEN ( VERORDNUNG DES RATES NR. 1408/71 , ARTIKEL 45 ) |
| Stichwort: | Certiorari |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg ARTIKEL 45 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 IST IN DEM SINNE ZU VERSTEHEN , DASS DANN , WENN DIE RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS DEN ERWERB DES ANSPRUCHS AUF LEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT DAVON ABHÄNGIG MACHEN , DASS DER BETROFFENE WÄHREND DER UNMITTELBAR VORHERGEHENDEN ZEIT FÜR EINE BESTIMMTE DAUER NACH DIESEN RECHTSVORSCHRIFTEN ANSPRUCH AUF KRANKENGELD HATTE , WAS SICH WIEDERUM , SOWEIT HIER ERHEBLICH , DANACH BESTIMMT , DASS A ) VERSICHERUNGSZEITEN ZURÜCKGELEGT WURDEN UND B ) EIN ENTSPRECHENDER ANTRAG FORM- UND FRISTGERECHT GESTELLT WURDE , ( I ) DER ZUSTÄNDIGE TRAEGER DIESES MITGLIEDSTAATS DIE VERSICHERUNGSZEITEN , DIE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ZURÜCKGELEGT WURDEN , BERÜCKSICHTIGT , ALS HANDELTE ES SICH UM ZEITEN , DIE NACH DEN FÜR DIESEN TRAEGER GELTENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZURÜCKGELEGT WORDEN SIND , ( II ) DIE VORAUSSETZUNG , DASS FORM- UND FRISTGERECHT EIN ANTRAG EINZUREICHEN IST , ALS ERFÜLLT GILT , SOWEIT EIN SOLCHER ANTRAG NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES WOHNORTSTAATS ORDNUNGSGEMÄSS GESTELLT WORDEN IST. |
| Volltext: EUGH - Urteil, 41-77 | |
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