Der in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO geregelte Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Mitteln, die zur Potenzsteigerung verordnet sind, erfasst alle Mittel, die der Behandlung einer erektilen Dysfunktion dienen, selbst wenn ein vollständiger Verlust der Erektionsfähigkeit eingetreten ist (hier: Schwellkörperautoinjektionstherapie - SKAT - mit Caverject und Androskat).