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Causa

Entscheidungen der Gerichte




EUGH – Urteil, C-269/95 vom 03.07.1997

Rechtsgebiete:Protokoll vom 3. Juni 1971, Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königre
Schlagworte:1 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Zuständigkeit für Verbrauchersachen - Begriff des "Verbrauchers" - Kläger, der einen Vertrag zum Zwecke der Ausübung einer zukünftigen beruflichen Tätigkeit geschlossen hat - Ausschluß (Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 13 Absatz 1 und 14 Absatz 1 in der Fassung des Beitrittsübereinkommens von 1978) 2 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Vereinbarung über die Zuständigkeit - Gerichtsstandsvereinbarung - Umfang der ausschließlichen Zuständigkeit des bezeichneten Gerichts - Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Hauptvertrages - Einbeziehung (Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 17 Absatz 1)
Stichwort:Causa
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

3 Im Rahmen der durch die Artikel 13 ff. des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen geschaffenen besonderen Regelung fallen nur die Verträge, die eine Einzelperson zur Deckung ihres Eigenbedarfs zum privaten Verbrauch schließt, unter die Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers als des Beteiligten, der als der wirtschaftlich schwächere Vertragspartner angesehen wird. Dagegen ist der mit diesen Vorschriften angestrebte besondere Schutz nicht gerechtfertigt bei Verträgen, deren Zweck in einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit besteht, auch wenn diese erst für die Zukunft vorgesehen ist, weil die Tatsache, daß es sich um eine erst künftig aufzunehmende Tätigkeit handelt, nichts an ihrer beruflichen oder gewerblichen Natur ändert. Die betreffende Regelung gilt folglich nur für Verträge, die ohne Bezug zu einer gegenwärtigen oder zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen geschlossen werden, mit der Folge, daß ein Kläger, der einen Vertrag zum Zwecke der Ausübung einer nicht gegenwärtigen, sondern zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, nicht als Verbraucher im Sinne der Artikel 13 Absatz 1 und 14 Absatz 1 des Übereinkommens angesehen werden kann.

4 Ziel des Artikels 17 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist es, ein Gericht eines Vertragsstaats, das gemäß dem nach den in dieser Vorschrift geregelten strengen Formvoraussetzungen zum Ausdruck gebrachten übereinstimmenden Willen der Parteien ausschließlich zuständig sein soll, klar und eindeutig zu bestimmen. Dabei könnte es leicht zu einer Gefährdung der mit dieser Vorschrift angestrebten Rechtssicherheit kommen, wenn einer Vertragspartei die Möglichkeit eingeräumt würde, das Eingreifen dieser Vorschrift allein durch die Behauptung zu vereiteln, daß der gesamte Vertrag aus Gründen des anwendbaren materiellen Rechts unwirksam sei. Das Gericht eines Vertragsstaats, das in einer gemäß Artikel 17 Absatz 1 wirksam getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung als zuständiges Gericht bestimmt ist, ist folglich auch dann ausschließlich zuständig, wenn mit der Klage u. a. die Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages begehrt wird, in dem diese Vereinbarung enthalten ist. Im übrigen ist es Sache des nationalen Gerichts, zu bestimmen, welche Streitigkeiten in den Anwendungsbereich der vor ihm geltend gemachten Klausel fallen, und somit zu entscheiden, ob sie auch Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Vertrages erfasst, in dem sie enthalten ist.
Volltext: EUGH - Urteil, C-269/95



EUGH – Urteil, 189/87 vom 27.09.1988

Rechtsgebiete:Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüsseler Übereinkommen), Brüsseler Übereinkommen
Schlagworte:1. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Besondere Zuständigkeiten - Mehrere Beklagte - Zuständigkeit des Gerichts des Wohnsitzes eines der Beklagten - Voraussetzung - Zusammenhang zwischen den Klagen im Sinne des Übereinkommens ( Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 6 Nr. 1 ) 2. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Besondere Zuständigkeiten - Zuständigkeit bei "einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüchen aus einer solchen Handlung" - Begriff - Autonome Auslegung - Schadenshaftungsklage, die nicht an einen Vertrag anknüpft - Auf mehreren Grundlagen beruhende Klage - Ausschluß der nichtdeliktischen Gesichtspunkte ( Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 5 Nr. 3 )
Stichwort:Causa
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Zur Anwendung von Artikel 6 Nr. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen muß zwischen den verschiedenen Klagen eines Klägers gegen verschiedene Beklagte ein Zusammenhang bestehen. Dieser Zusammenhang, dessen Art autonom zu bestimmen ist, muß ein Zusammenhang sein, der eine gemeinsame Entscheidung über diese Klagen geboten erscheinen lässt, um zu vermeiden, daß in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.

2. Der Begriff "unerlaubte Handlung" im Sinne von Artikel 5 Nr. 3 des Übereinkommens ist als autonomer Begriff anzusehen, der sich auf alle Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen "Vertrag" im Sinne von Artikel 5 Nr. 1 anknüpfen.

Ein Gericht, das nach Artikel 5 Nr. 3 für die Entscheidung über eine Klage unter einem auf deliktischer Grundlage beruhenden Gesichtspunkt zuständig ist, ist nicht auch zuständig, über diese Klage unter anderen, nicht-deliktischen Gesichtspunkten zu entscheiden.
Volltext: EUGH - Urteil, 189/87

EUGH – Urteil, 166/82 vom 07.02.1984

Rechtsgebiete:EWG-Vertrag, VO (EWG) Nr. 804/68
Schlagworte:1. VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN - STREITGEGENSTAND - FESTLEGUNG WÄHREND DES VORVERFAHRENSVERFAHREN - SPÄTERE ERWEITERUNG - UNZULÄSSIGKEIT ( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 169 ) 2. LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAAME MARKTORGANISATION - MILCH UND MILCHERZEUGNISSE - ERZEUGERPREIS FÜR MILCH - EINSEITIGE FESTSETZUNG DURCH EINEN MITGLIEDSTAAT - UNVEREINBARKEIT MIT DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG ( VERORDNUNG NR. 804/68 DES RATES , ARTIKEL 3 )
Stichwort:Causa
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DER GEGENSTAND EINER KLAGE GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG WIRD DURCH DAS IN DIESER BESTIMMUNG VORGESEHENE VORPROZESSUALE VERWALTUNGSVERFAHREN SOWIE DURCH DIE KLAGEANTRAEGE EINGEGRENZT. EINE ERWEITERUNG DES KLAGEGEGENSTANDS NACH ABGABE DER MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHME IST NICHT ZULÄSSIG , WEIL DIE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME UND DIE KLAGE AUF DIE GLEICHEN GRÜNDE UND DAS GLEICHE VORBRINGEN GESTÜTZT SEIN MÜSSEN.

2. EINE NATIONALE GESETZGEBUNG , DIE DAZU BESTIMMT IST , DIE FESTSETZUNG EINES EINHEITLICHEN ERZEUGERPREISES FÜR MILCH DURCH VEREINBARUNG ODER KRAFT HOHEITSAKT AUF NATIONALER ODER REGIONALER EBENE - MIT WELCHER METHODE AUCH IMMER - ZU FÖRDERN UND ZU BEGÜNSTIGEN , LIEGT IHREM WESEN NACH AUSSERHALB DES DEN MITGLIEDSTAATEN VORBEHALTENEN ZUSTÄNDIGKEITSBEREICHS UND VERSTÖSST GEGEN DAS IN DER VERORDNUNG NR. 804/68 , INSBESONDERE IN ARTIKEL 3 , AUFGESTELLTE PRINZIP DER REALISIERUNG EINES ERZEUGERRICHTPREISES FÜR DIE VON DEN ERZEUGERN DER GEMEINSCHAFT VERKAUFTE MILCH.
Volltext: EUGH - Urteil, 166/82

EUGH – Urteil, 46-59 vom 14.12.1962

Schlagworte:1. VERFAHREN - KLAGESCHRIFT - INHALT - PFLICHTEN DES KLAEGERS ( PROTOKOLL ÜBER DIE SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EGKS, ARTIKEL 22, VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, ARTIKEL 38 PARAGRAPH 1 ) 2. VERFAHREN - KLAGESCHRIFT - ANTRAEGE - ANTRAGSÄNDERUNG - FORMERFORDERNISSE 3. AMTSFEHLER - BESCHEINIGUNGEN EINER STAATLICHEN VERWALTUNGSSTELLE, DIE ALS BELEGE ANERKANNT WERDEN - VERSCHULDEN EINES STAATLICHEN BEAMTEN BEI AUSSTELLUNG DERARTIGER BESCHEINIGUNGEN - UNTERLASSUNG VON KONTROLLMASSNAHMEN SEITENS DER GEMEINSCHAFT
Stichwort:Causa
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. ES OBLIEGT DEM KLAEGER, DIE GENAUEN TATSACHEN ANZUGEBEN, AUF DIE ER SEINE KLAGE ZU STÜTZEN GEDENKT, UND SEINE ANTRAEGE IN EINDEUTIGER WEISE ZU FORMULIEREN.

2. VGL. LEITSÄTZE DES URTEILS 33/59 NR. 1.

AN EINE ANTRAGSÄNDERUNG SIND, AUCH WENN SIE AN SICH ZULÄSSIG IST, STRENGSTE ANFORDERUNGEN HINSICHTLICH IHRER KLARHEIT UND IHRER FORMULIERUNG ZU STELLEN; DIE ANTRAEGE MÜSSEN FERNER AUSDRÜCKLICH ABGEÄNDERT WERDEN.

*/ 659J0033 /*.

3. VGL. LEITSÄTZE DES URTEILS 23/59, RSPRGH V D 525.

A ) WIRD BEI DER AUSSTELLUNG VON URSPRUNGSZEUGNISSEN, DIE VON DER HOHEN BEHÖRDE ALS BELEGE ANERKANNT WERDEN, VON EINEM STAATLICHEN BEAMTEN, DER WEDER NACH IHREN WEISUNGEN NOCH FÜR IHRE RECHNUNG ODER IN IHREM NAMEN, SONDERN IN AUSÜBUNG REIN STAATLICHER BEFUGNISSE HANDELT, EINE VERFEHLUNG BEGANGEN, SO IST DIESE VON DER HOHEN BEHÖRDE NICHT ZU VERTRETEN UND STELLT KEIN PERSÖNLICHES VERSCHULDEN DAR, WELCHES IHRE HAFTUNG BEGRÜNDET.

B ) ÜBERLÄSST DIE HOHE BEHÖRDE DIE AUSSTELLUNG SOLCHER BESCHEINIGUNGEN NATIONALEN BEHÖRDEN, STATT DIESE AUFGABE SELBST ZU ÜBERNEHMEN, SO LIEGT DANN KEINE FEHLERHAFTE ORGANISATION UND SOMIT AUCH KEIN AMTSFEHLER IM SINNE VON ARTIKEL 40 DES EGKS-VERTRAGES VOR, WENN JENE TÄTIGKEIT IN DEN HÄNDEN EINER HÖHEREN DIENSTSTELLE - Z.B. EINES MINISTERIUMS - LIEGT, VON DER ANGENOMMEN WERDEN KANN, DASS SIE HIERFÜR AM BESTEN GEEIGNET WAR UND DIE SICHERSTE GEWÄHR GEGEN ETWAIGE MISSBRÄUCHE BOT, UND WENN DIE EINSCHLAEGIGEN INNERSTAATLICHEN VORSCHRIFTEN FÜR DIE AUSSTELLUNG SOLCHER BESCHEINIGUNGEN EIN GENAU GEREGELTES VERFAHREN VORSEHEN.

C ) UNTER DIESEN UMSTÄNDEN STELLT AUCH DIE UNTERLASSUNG DER ÜBERPRÜFUNG DER MATERIELLEN RICHTIGKEIT DIESER BESCHEINIGUNGEN DURCH DIE HOHE BEHÖRDE SO LANGE KEINEN AMTSFEHLER DAR, ALS KEINE ANZEICHEN FÜR DAS VORLIEGEN VON MISSBRÄUCHEN GEGEBEN SIND ( EGKS-VERTRAG, ART. 40 ).

*/ 659J0023 /*.
Volltext: EUGH - Urteil, 46-59


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