JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > C > Causa
| Rechtsgebiete: | RbEuHb, IRG, GG, ital. StPO, ital. BtMG |
| Schlagworte: | Europäischer Haftbefehl, "ne bis in idem" |
| Stichwort: | Causa |
| Leitsatz: | Gegen den Verfolgten, einen italienischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, besteht ein Europäischer Haftbefehl des Tribunale di C./Italienische Republik. Ihm wird u. a. vorgeworfen, 2005 in V./Italienische Republik Mitglied einer Vereinigung mit dem Zweck unerlaubten Betäubungsmittelhandels gewesen zu sein. Die Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung ist nach Art. 74 ital. BtMG (Decreto del Presidente della Repubblica 9 ottobre 1990 n. 309 "Testo unico delle leggi in materia di disciplina degli stupefacenti e sostanze psicotrope ...") mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 10 bzw. 20 Jahren bedroht. In einem Erstverfahren war der Verfolgte mit rechtskräftigem Urteil des Tribunale di C. vom 30. November 2005 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, 6 Monaten und 20 Tagen verurteilt worden. In dem Urteil wird festgestellt, dass der Verfolgte am 13. September 2005 in C. unerlaubt insgesamt 155,46 Gramm Kokain in seiner Unterhose versteckt beförderte und zum weiteren Verkauf besaß. Der unerlaubte Umgang mit Betäubungsmitteln ist nach Art. 73 ital. BtMG mit Freiheitsstrafe von 6 bis 20 Jahren und Geldstrafe bedroht. Der Verfolgte verbüßte die Freiheitsstrafe zum Teil; der Rest wurde ihm durch aufgrund eines Amnestiegesetzes erlassen. Im Auslieferungsverfahren hat sich der Verfolgte auf den Grundsatz "ne bis in idem" berufen. Die italienische Untersuchungsrichterin hat mitgeteilt, es handele sich nicht um einen Fall von doppelter Strafverfolgung oder von "bis in i-dem". |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 3 Ausl. 175/08 | |
| Rechtsgebiete: | UWG, ZPO |
| Stichwort: | Causa |
| Leitsatz: | Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz. |
| Volltext: OLG-HAMM - Urteil, 4 U 41/09 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Stichwort: | Causa |
| Leitsatz: | Unbenannte oder ehebedingte Zuwendungen, die der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen, werden nicht nach den §§ 528, 530 BGB, sondern grundsätzlich güterrechtlich ausgeglichen. |
| Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Urteil, 7 U 222/08 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB, TMG, StGB, RVG |
| Stichwort: | Causa |
| Leitsatz: | 1. Eine Äußerung wird verbreitet, wenn der Äußernde die Mitteilung auf eine Weise weitergibt, die es dritten Personen ermöglicht, sie außerhalb vertraulicher Beziehungen zur Kenntnis zu nehmen. Daher wird eine in deutscher Sprache abgefasste Meldung in einer zwar ausländischen, aber auch von Deutschland aus abrufbaren Internetseite auch im Geltungsbereich des deutschen Rechts verbreitet. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Meldung sich mit Personen befasst, die ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben. 2. Sofern es um die Zuerkennung einer Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geht, bei der der Verletzer im Ausland ansässig ist und von dort aus gehandelt hat, darf ein angerufenes deutsches Gericht nur von dem Ausmaß der Verbreitung ausgehen, das die Meldung innerhalb des Geltungsbereichs des deutschen Rechts gefunden hat (EuGH, Urt. v. 7. 3. 1995, NJW 1995, S. 1881 ff., 1882: "Mosaiktheorie"). Dabei dürfen die Anforderungen an die Darlegungslast des Betroffenen nicht überspannt werden; denn es ist ihm in der Regel nicht möglich zu ermitteln, wie viele Personen die verbreitete Äußerung zur Kenntnis genommen haben. 3. Bei der Bemessung der Höhe der Geldentschädigung darf es nicht unberücksichtigt bleiben, wenn der Verletzer freiwillig eine umfassende Richtigstellung veröffentlicht hat. Das gilt auch dann, wenn dadurch die erfolgte Beeinträchtigung nicht vollständig ausgeglichen worden ist, weil die Richtigstellung erst nach Erhebung der Klage auf Zahlung einer Geldentschädigung veröffentlicht worden ist. 4. Der Umstand, dass der Betroffene nicht versucht hat, die Veröffentlichung eines Widerrufs gerichtlich durchzusetzen, nachdem er durch die Veröffentlichung einer unzutreffenden Behauptung, die seine Privatsphäre betrifft, in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist, ist nicht geeignet, einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung auszuschließen; denn in einem solchen Fall bestehen nachvollziehbare Gründe dafür, dass der Betroffene dem Verbreiter keinen Anlass geben will, zu dieser Thematik eine weitere Veröffentlichung zu bringen. |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 7 U 94/08 | |
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