Das anlässlich des Castor-Transports im November 2004 im Wege der Allgemeinverfügung angeordnete präventive Versammlungsverbot ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ohne das zeitlich und räumlich beschränkte Versammlungsverbot wäre es den Einsatzkräften der Polizei und des Bundesgrenzschutzes unter Berücksichtigung der Länge der Transportstrecke, des teilweise schwer überschaubaren Geländes und der zu erwartenden Zahl von mehreren tausend Demonstranten voraussichtlich nicht möglich gewesen, die Durchführung des Castor-Transports ohne erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit zu gewährleisten.
Die vollständige Abriegelung eines Ortes für mehrere Stunden durch Polizeikräfte kann gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen (hier bejaht).
Anwohner der Transportstrecke können atomrechtliche Beförderungsgenehmigungen nicht zur gerichtlichen Prüfung stellen. Die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften sind nicht drittschützend.
1. Art. 5 Abs. 1 Buchst. c EMRK lässt auch die Freiheitsentziehung zur Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten zu, wenn diese mit erheblichen Gefahren für ein geschütztes Rechtsgut verbunden sind.
2. In Fällen polizeilichen Gewahrsams genügt die Polizei dem Gebot zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung (§ 28 Abs. 3 Satz 3 PolG, Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG) grundsätzlich dadurch, dass sie die Sache beim zuständigen Amtsgericht anhängig macht, d.h. dem Gericht den Sachverhalt vorträgt mit der Bitte um Entscheidung über die Fortdauer des Gewahrsams.
3. Auch die weitere Sachbehandlung durch das Amtsgericht muss den Anforderungen des § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG, Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG genügen, insbesondere muss dessen Entscheidung grundsätzlich unverzüglich ergehen.
4. Ergibt eine Prognose, dass eine richterliche Entscheidung erst ergehen kann, wenn der Grund für den Gewahrsam wieder weggefallen ist, entfällt die Pflicht zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung; andernfalls würde die Regelung zu einer mit ihrem Rechtsschutzweck nicht zu vereinbarenden Verlängerung der Freiheitsentziehung führen.
Das Einüben von polizeiwidrigen Handlungen mittels Rollenspiels (hier Probeblockade auf einem Anschlußgleis zu einem Kernkraftwerk) kann seinerseits bereits eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit sein, die die zuständige Behörde ermächtigt, sofort vollziehbare Auflagen zur Verhinderung der Übung zu erlassen.